Joachim Häcker | Tübingen, den 31.01.97 |
Internet und andere Kommunikationsnetze -
ein rechtsfreier Raum?
zum Thema
Internationale Geschäfte / elektronische Marktplätze
bei
Prof. H. Ketz
und
RAss. M. Gerblinger
WS 1996/97
von
Joachim Häcker
100541.115@CompuServe.com(100541.115@CompuServe.com)
Tübingen
Inhaltsverzeichnis
A. Einführung
B. Elektronische Marktplätze im Bankensystem
II. Elektonische Marktplätze im europäischen und amerikanischen Bankensystem
II. Szenario 2: Der Provider als Selektionsinstanz von Bankendienstleistungen
III. Szenario 3: Der Kunde als Selektionsinstanz von Bankendienstleistungen
E. Literatur
Internetrecht ist ein Forschungsgebiet, welches in der rechtswissenschaftlichen
Diskussion durch seine Aktualität einen hohen Rang einnimmt. Dieser kommt
in der ständig wachsenden Zahl der Veröffentlichungen zum Ausdruck, die sich
mit diesem Themengebiet befassen. Eine hohe Marktchance bietet das Internet
Unternehmen bei der Durchführung von internationalen Geschäften, da das
Internet aus einem weltumspannenden Computernetzwerk besteht mit derzeit
ca. 7 Mio. Rechnern und 40 Mio. Benutzern. Obwohl dadurch internationale
elektronische Marktplätze entstehen und damit auch internationales Recht zur
Anwendung kommt, findet diese Komponente bisher in der
rechtswissenschaftlichen Forschung wenig Beachtung. Eine Untersuchung der
möglichen Gestaltungsvarianten von elektronischen Marktplätzen via Internet
und den jeweils zugrundliegenden rechtlichen Rahmenbedingungen,
insbesondere dem Internationalen Privatrecht, liegt bisher noch nicht vor.
Das Ziel der vorliegenden Arbeit ist es, diesbezüglich einen Diskussionsbeitrag
zu liefern. Die Arbeit beschränkt sich auf die Untersuchung der rechtlichen
Grundlagen internationaler
Bank
geschäfte und der Entstehung elektronischer
Marktplätze im Rahmen von
Internet-Banking
Sie gliedert sich in folgende Kapitel:
Kapitel B
zeigt den aktuellen Stand des Internet-Banking und die
verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten von elektronischen Marktplätzen via
Internet auf.
Kapitel C
untersucht zukünftige Erscheinungsformen elektronischer
Marktplätze im Bankensystem. Drei Szenarien und die jeweils
zugrundeliegenden internationalen rechtlichen Rahmenbedingungen werden
vorgestellt, die den Transaktionen von internationalen Geschäften
zugrundeliegen.
Kapitel D
stellt eine kurze Zusammenfassung der Ergebnisse vor und gibt
einen Ausblick auf mögliche Enwicklungen im internationalen Recht bezogen
auf Internet-Banking.
Da die Untersuchung der rechtlichen Grundlagen internationaler Bankgeschäfte
aus dem Blickwinkel des deutschen Rechtsverständnisses erfolgt, wird in
diesem Abschnitt ein kurzer Abriß über den Entwicklungsstand nationaler
Bankgeschäfte via Internet gegeben. Der Entwicklungsstand des
Internet-Banking läßt sich in die zwei Stufen "Informationsbereitstellung" und
"Durchführung von Transaktionen" einteilen.
Die
erste Stufe
, die Bereitstellung von Informationen im Internet, wird im
Augenblick in Deutschland von über 200 deutschen Banken bzw.
Finanzdienstleistern realisiert.
(1)
Vor allem bieten sie den Zugriff auf
Informationen über die von ihnen angebotenen Produkte sowie auf E-mail
Funktionen an. In die zweite Kategorie fallen Börsen- und
Anlageinformationen, das Angebot von Immobilien, Beispielrechnungen und
Veranstaltungskalender. Weniger häufig werden drittens Stellenangebote und
Downloadmöglichkeiten von Programmen angeboten.
Mit
Börsen- und Anlageinformationen
tritt das Internet als Konkurrenz zu den
klassischen Informationsanbietern, wie z.B. Reuters oder Bloomberg in
Erscheinung, da der Anwender auf Anlage- und Börseninfomationen kostenlos
zugreifen kann. Als Informationen sind z.B. zu nennen: Realtime-Kurse des
DAX und der Deutschen Terminbörse,
(2)
Kursdaten und Empfehlungen von
Anlagen
(3)
sowie Kurse des deutschen Rentenindex und der DAX-Werte
(4)
Immobilienangebote
bietet z.B. die Bausparkasse Mainz an. Dort kann man via
Internet aus dem vorgegebenen Angebotsprogramm ein Fertighaus individuell
zusammenstellen und anschließend den auf sich und das entsprechende Haus
zugeschnittenen Bausparvertrag errechnen.
Auf Homepages, wie z.B. der Deutschen Bank, kann man sich der
Beispielrechnungen
bedienen. Dort kann sich jeder Homepagebesucher unter
Angabe seines monatlichen zur Verfügung stehenden Betrages einen
individuellen Sparplan errechnen lassen.
Die
zweite Stufe
des Internet-Banking, das Angebot von Bankgeschäften, bei
denen Transaktionen durchgeführt werden, wird im Augenblick in Deutschland
lediglich von vier Kreditinstituten realisiert. Als erste Bank kam damit die
Deutsche Investment Trust (DIT), eine Tochter der Dresdner Bank an den
Markt.
(5)
Deren Kunden können Kursverläufe und Marktdaten abfragen und auf
dieser Basis aus dem Fondangebot die präferierten Fonds auswählen.
Sicherheitsprobleme bei den Kauf- bzw. Verkaufsorders werden bei der DIT
umgangen, da Transaktionen lediglich zwischen den Kundenkonten und dem
jeweiligen Fondsdepot möglich sind.
Seit Juli 1996 bietet die Sparda Bank Hamburg folgende Dienstleistungen an:
Kontoauskunft, Nachrichten an die Bank, Scheckbestellungen, Daueraufträge
und Überweisungen.
(6)
Des weiteren bietet die Stadtsparkasse Dortmund und die
Direkt Anlage Bank (Tochter der Hypo -Bank) Transaktionssysteme an.
In diesem Abschnitt wird ausführlich der Entwicklungsstand internationaler
Bankgeschäfte via Internet dargelegt. Zuerst wird auf den Stand der
Abwicklung internationaler Geschäfte in Europa und danach in den USA
eingegangen.
Auch in Europa wird das Internet primär von Banken zur Realisierung der
ersten Stufe, der Bereitstellung von Informationen im Internet, benutzt.
(7)
Wegbereiter waren hier vor allem die zwei österreichischen Kreditinstitute
Bank Austria und die Postbank P.S.K. Diese dehnten inzwischen ihr Angebot
im Internet auf Kontoführungsdienste aus.
Wegbereiter für die zweite Stufe, die Durchführung von Transaktionen via
Internet, war ESI-Sharelink
(8)
, die erste elektronische Internetbörse.
ESI-Sharelink wurde im Herbst 1995 von dem Informationsdienst Electronic
Share Information (ESI) und der Carl Schwab Gruppe gegründet. Seitdem ist es
auch in Europa möglich, mittels Internet Wertpapierorders an der Londoner
Börse für Aktien abzugeben. Das Angebot der ESI-Sharelink beinhaltet Aktien,
Warrents, Investment-Anteile und öffentliche Anleihen. Dadurch, daß die
Orders per Internet abgegeben werden, entstehen geringere Kosten als im
üblichen Handel. Dieser komperative Vorteil wird an den Kunden
weitergegeben, indem für ihn niedrige Gebühren anfallen und sein Guthaben
auf dem Transaktionskonto verzinst wird. Plaziert werden die Wertpapiere
bisher noch mittels des Brokerdienstes. Eine direkte Online-Plazierung mittels
Internet im System der Londoner Aktienbörse konnte bisher in Europa nicht
realisiert werden.
Die Bankenlandschaft in den USA ist geprägt durch eine stetig
voranschreitende Konzentration. Diese wurde ermöglicht durch zahlreiche
gesetzliche Neuerungen auf die im einzelnen in Kapitel C eingegangen wird.
Durch die Tendenz zur Konzentration kam es zu massiven Filialschließungen
und damit schon vor vielen Jahren zu dem Aufbau elektronischer
Vertriebswege. Heute haben schon eine Vielzahl von amerikanischen Banken
sowohl Stufe 1 als auch Stufe 2 verwirklicht. Vorreiter sind die Wells Fargo
Bank
(9)
, Aufhauser &Co.
(10)
, Lombard
(11)
und die Security First Network Bank
(SFNB)
(12)
. Letztere ist weltweit die erste Bank, die das komplette Programm der
klassischen Bankdienstleistungen anbietet, wie z.B. die Durchführung von
Wertpapiergeschäften und des Zahlungsverkehrs. Die SFNB wurde im Oktober
1995 gegründet, hat ca. 2000 Kunden in den USA bei nur 40 Mitarbeitern und
weist eine Bilanzsumme von über $40 Mio. aus.
Nachdem in dem vergangenen Abschnitt dargestellt wurde, wie sich durch den
Bedeutungszuwachs des Internets die Bankenlandschaft verändert hat, werden
in diesem Abschnitt verschiedene Szenarien aufgezeigt, welche
Gestaltungsformen die Internet-Bank der Zukunft annehmen kann.
In Szenario 1 sind als Anforderungen an die Banken durch die Transparenz von
internationalen elektronischen Marktplätzen schnellere Reaktionszeiten bei
zunehmender Qualität zu konstatieren. Auf diesen verschärften
Wettbewerbsdruck reagieren die Banken mit einer zunehmenden
Spezialisierung. Das Universalbankensystem in Deutschland ist gezwungen,
sich in die Richtung eines in den USA vorherrschenden Spezialbankensystems
zu entwickeln. In der Bankenlandschaft werden weltweit Banken dominieren,
die sich auf z.B. die Abwicklung, die Beratung oder den Zahlungsverkehr
spezialisiert haben. Sie treten in einen losen Verbund mit anderen
Spezialbanken und können durch derartige Kooperationsbeziehungen das
komplette Spektrum an Bankgeschäften abdecken. Ein Konkurrenzdruck wird
zwischen den einzelnen Verbünden entstehen; ein Kostendruck wird sich
zwischen den in die Verbünde eingebundenen Spezialbanken untereinander
ergeben. Dieser Konkurrenz- bzw. Kostendruck wird allerdings für die Banken
nicht so hoch sein, wie in den im weiteren Verlauf dargestellten Szenarien zwei
und drei. Je mehr Verbünde weltweit entstehen, desto geringer wird die
Transparenz hinsichtlich Preis, Service, Qualität und Kundennutzen der
Bankdienstleistungen sowohl für den Netzanbieter als auch den Kunden sein.
Der Konkurrenz- und Kostendruck wird noch dadurch verstärkt, daß zusätzlich
zu den Banken auch Near-Banks und Non-Banks als Finanzdienstleister
auftreten. Unter Near-Banks sind z.B. Versicherungsgesellschaften, wie die
Allianz-Versicherung und unter Non-Banks sind z.B. Handelsunternehmen,
wie z.B. Quelle zu verstehen.
Durch das Entstehen von weltweiten Verbänden wird die Frage aufgeworfen,
nach welchem Recht der Sachverhalt zu beurteilen ist, der sich zwischen den
im Verbund stehenden Banken untereinander, zwischen den Bankenverbünden
und den Internet Service Providern sowie zwischen den Internet Service
Providern und den Kunden ergibt. Anwort auf diese Frage gibt das
Internationale Privatrecht, auf das in diesem Abschnitt eingegangen wird.
Ebenfalls Untersuchungsgegenstand dieses Abschnitts sind die zwischen den
genannten Beteiligten zustandekommenden Vertragsbeziehungen.
2.1 Das Internationale Privatrecht
Gemäß Art. 3 Abs. 1 EGBGB werden Sachverhalte mit einer Verbindung zum
Recht eines ausländischen Staats durch das Internationale Privatrecht geregelt.
Ein Auslandsbezug
(13)
ist z.B. dann gegeben, wenn eine im internationalen
Verbund stehende deutsche Bank einen Vertrag mit einer ausländischen Bank
abschließt oder wenn ein Vertrag zwischen einer deutschen Bank und einem
ausländischen Internet Service Provider zustande kommt. Bei
Rechtsverletzungen kommt es z.B. zu einem Auslandsbezug, wenn der
Verletzte im Ausland ansässig ist oder die verletzte Handlung im Ausland
begangen wurde.
Sowohl deutsche als auch ausländische Gerichte wenden ihr eigenes
Internationales Privatrecht an. Dabei wird die Klage je nachdem, welches Recht
dem Kläger günstiger erscheint, in Deutschland oder dem jeweiligen anderen
Staat erhoben.
(14)
Wird die Klage in Deutschland erhoben, so tritt Art. 3 bis Art.
38 EGBGB in Kraft. Dort wird Antwort darauf gegeben, ob das deutsche oder
das ausländische Recht anzuwenden ist und ggf. welches ausländische Recht
anzuwenden ist. Da das Internationale Privatrecht nur Verweisungsregeln oder
Kollisionsnormen
(15)
enthält, entscheidet es nicht in der Sache selbst. Liegt eine
Verweisung gemäß einer Kollisionsregel auf ausländisches Recht vor, so ist als
erstes das entsprechende ausländische Internationale Recht mit seinen
Verweisungen zu prüfen, bevor das ausländische Recht in der Sache
angewendet werden kann. Falls dagegen das ausländische Internationale
Privatrecht wiederum auf eine andere ausländische Rechtsordnung verweist, so
ist entsprechend zu verfahren.
Die Prüfung ist erst dann beendet, wenn entweder keine weitere Verweisung
mehr auf eine andere ausländische Rechtsordnung erfolgt, auf ausländisches
Recht verwiesen wird, auf welches bereits schon verwiesen wurde
(16)
oder eine
Rückverweisung auf deutsches Recht stattfindet, da letzteres als eine
Verweisung auf deutsches Sachrecht betrachtet wird.
(17)
Wird auf einen Staat mit
verschiedenen Rechtsordnungen verwiesen, so ist das dortige interlokale
Privatrecht einschlägig. Für Staaten, wie z.B. die USA, auf die in dieser Arbeit
detailliert eingegangen wird, gilt daher, daß das Recht des Einzelstaates
anzuwenden ist, welcher die engste Verbindung zu dem Sachverhalt besitzt.
(18)
2.2 Das digitale Vertragswesen
Im folgenden wird untersucht, wie im Internet vor dem Hintergrund des
Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts Verträge geschlossen
werden.
Grundsätzlich kommt ein Vertrag durch Angebot und Annahme zustande,
wobei beide Willenserklärungen dem anderen Vertragsteil zugehen
müssen (Ausnahmen: § 151 BGB). Dieser Grundsatz muß auch im
digitalen Kommunikationsverkehr Anwendung finden. Werden
Finanzdienstleistungsprodukte auf einer home page angeboten, so handelt
es sich lediglich um eine sogenannte invitatio ad offerendum. Der Kunde
muß eine elektronische Willenserklärung abgeben, die per E-mail der
Bank zugeht. Die Bank muß dann ihrerseits das Angebot annehmen,
indem sie eine E-mail-Willenserklärung an die E-mail-Adresse des Kunden
sendet. Es handelt sich um eine Erklärung unter Abwesenden, wenn eine
per E-mail übermittelte Willenserklärung vorliegt. Da die Erklärung
gemäß §130 Abs. 1 BGB mit Zugang wirksam wird, kann das Unterhalten
eine E-mail Adresse mit dem Unterhalten eines Briefkastens verglichen
werden.
(19)
Zugang ist der Eintritt in den Machtbereich des Empfängers
und die zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme. Fraglich ist, ob
gerade bei fristgebundenen Rechtsgeschäften die elektronische
Willenserklärung erst dann zugeht, wenn der Empfänger auch tatsächlich
von ihr Kenntnis nimmt oder ob der Zugang bereits dann erfolgt, wenn sie
abrufbar ist.
Wie
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
in Geschäftsräumen
aufzuhängen sind, wird in einer umfangreichen Rechtsprechung präzisiert,
die allerdings für Verträge im Internet nicht herangezogen werden kann.
(20)
Wenn deutsches Recht gilt, so findet auch das AGBG seine Geltung. Wenn
ausländisches Recht auf den Vertrag angewendet wird, so gilt dieses
Gesetz grundsätzlich nicht. Eine Berücksichtigung kann das AGBG
finden, wenn der Vertrag durch eine öffentliche Werbung, ein öffentliches
Angebot oder ähnliche Tätigkeiten innerhalb Deutschland zustande
kommt und der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des
Vertragspartners Deutschland ist und dort die Willenserklärung
abgegeben wird. Dies gilt z.B. dann, wenn eine Bank über eine
WWW-Adresse Bankdienstleistungen anbietet, ein deutscher Kunde von
seinem Wohnsitz aus eine Angebotserklärung abgibt und übermittelt und
damit ein digitaler Vertrag entsteht. Die AGB sind Bestandteil des
Vertrags, wenn dem Vertragspartner die Möglichkeit einer zumutbaren
Kenntnisnahme eingeräumt wurde, er explizit auf sie hingewiesen wurde
und sich mit deren Geltung einverstanden erklärte. Im vorliegenden Fall
ist unter einem expliziten Hinweis z.B. zu verstehen, daß die Bank im
Vertragsangebot einen "Hypertext Link" einbaut. Durch anklicken
desselben kann der Kunde die AGB kostenlos abrufen. Dieses Beispiel
lehnt sich an die Fortentwicklung der Rechtsprechung zu AGB in
Papierform an.
(21)
Damit ist es für die Bank genauso irrelevant, ob ihr
Vertragspartner die AGB anklickt, wie ob er die auf der Vertragsrückseite
abgedruckten AGB liest.
Da in Szenario 1 mehrere Spezialanbieter im Rahmen einer virtuellen
Bank international agieren, sollten die Banken sowohl ihr
Dienstleistungsangebot als auch den Hinweis auf die AGB und die AGB
selbst in Englisch darstellen.
(22)
Betrachtet man das digitale Vertragswesen aus dem Blickwinkel des
Internationalen Privatrechts
, so zeigt sich, daß gemäß Art. 27 EGBGB für
einen Vertrag primär das von den Parteien gewählte Recht gültig ist.
Dabei sind folgende zwei Fälle denkbar:
Erstens vereinbaren die Parteien, welches Recht anzuwenden ist. Dieses
Recht erfährt somit grundsätzliche Beachtung, wobei auch die Annahme
einer konkludenten Rechtswahl in Betracht zu ziehen ist. Insbesondere die
Vereinbarung eines Gerichtsstandes stellt ein Indiz dar für die Wahl des
am Gerichtsort geltenden materiellen Rechts.
(23)
Art. 34 EGBGB enthält
einen speziellen Vorbehalt zugunsten zwingenden deutschen Rechts, wobei
die Anwendung dieser Regelungen nicht durch eine Rechtswahlklausel
ausgeschlossen werden kann.
Wurde zweitens seitens der Parteien keine Rechtswahl getroffen, so wird
gemäß Art. 28 Abs.1 EGBGB das Recht des Staats angewendet, mit
welchem der Vertrag inhaltlich am engsten verbunden ist.
Ausschlaggebend ist, wessen Leistung den Vertrag rechtlich und
wirtschaftlich entscheidend prägt. Gemäß Art. 28 Abs. 2 EGBGB weist der
Vertrag die engsten Verbindungen mit dem Staat auf, in dem die Partei,
welche die charakteristische Leistung zu erbringen hat, zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort bzw.
Unternehmenssitz besitzt. Diese Regelung findet gemäß Art. 28 Abs. 2
EGBGB keine Anwendung, wenn die charakteristische Leistung nicht
bestimmt werden kann oder der Vertrag auf engere Beziehungen zu einem
anderen Staat hindeutet.
Fall 1 wird gemäß Art. 29 EGBGB bei Zugrundeliegen von
Verbraucherverträgen eingeschränkt. Zwar besitzen die Vertragsparteien
auch eine Rechtswahlmöglichkeit, jedoch werden die zwingenden
Rechtsvorschriften des gewöhnlichen Aufenthaltsort des Verbrauchers
nicht ausgeschlossen, wenn an diesem Ort Kunden vom Verkäufer
geworben wurden oder der Verbraucher ein ausdrückliches Angebot
abgab und die zum Vertragsschluß erforderlichen Rechtshandlungen dort
vorgenommen wurden. Für einen Vertragsabschluß gemäß Szenario 1
bedeutet dies, daß der Verbraucher die WWW-Homepage des
Bankenverbunds abrufen konnte und dort seine Angebotserklärung in das
Internet eingab. Gemäß Art. 29 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB liegt ebenfalls ein
Vorbehalt für die zwingenden Vorschriften des Verbraucherlandes vor,
wenn die Bestellung des Verbrauchers vom Verkäufer im Staat des
Verbrauchers aufgenommen wurde. Dies wäre in Szenario 1 der Fall,
wenn der Verbraucher seine Angebots- oder Annahmeerklärung an die
inländische Zweigniederlassung des ausländischen Bankenverbands
sendet.
Das Wiener UN-Kaufrecht
gilt, wenn die Niederlassung der
Vertragsparteien in verschiedenen Vertragsstaaten liegt oder wenn die
Vertragsparteien ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben und
durch die Regelung des Internationalen Privatrechts das Recht eines
Vertragsstaats gilt.
(24)
Das UN-Kaufrecht ist seit dem 01. Januar 1991 in
Deutschland in Kraft und hat Vorrang vor dem oben beschriebenen
Internationalen Privatrecht.
Fraglich ist, ob das UN-Kaufrecht auch auf Bankdienstleistungen im
Internet anwendbar ist. Bei der Warenlieferung des Bankenverbunds an
den Kunden handelt es sich um elektronische Informationen und nicht um
bewegliche körperliche Gegenstände. Damit unterliegt der Austausch von
Bankendienstleistungen nicht dem UN-Kaufrecht. Berücksichtigt man
allerdings, daß das Einräumen von Sendezeit nicht dem UN-Kaufrecht
unterfällt, während der Austausch von Computerprogrammen ohne
Rücksicht darauf, ob die Datenträger mitveräußert wurden oder nicht,
dem UN-Kaufrecht unterfällt, so stellt sich die Frage, wo die Grenze
zwischen elektronischen Informationen und beweglichen körperlichen
Gegenständen liegt.
(25)
Auf den diesbezüglich noch bestehenden gesetzlichen
Handlungsbedarf sollte der Dienstleistungen anbietende Bankenverbund
mit einem Ausschluß des UN-Kaufrechts im Vertrag reagieren.
Für die
Formerfordernis von Verträgen im Internet
gilt, daß wenn
deutsches Recht auf die Verträge von Bankendienstleistungen anwendbar
ist, gemäß § 126 BGB eine Schriftform erforderlich sein kann. Dabei muß
eine Urkunde vorhanden sein, die durch den Aussteller unterzeichnet
wird. Eine notarielle Beurkundung kann erforderlich sein. Mittels dem
DES- oder dem sichereren RSA-Verfahren wird versucht, diesen
Anforderungen gerecht zu werden.
(26)
Digitale Dokumente werden gemäß
herrschender Meinung im Prozeßrecht, auch wenn sie eine digitale
Signatur besitzen, als Augenscheinsobjekte und nicht als Urkunden
gesehen. Deshalb empfiehlt es sich für den Dienstleistungsanbieter,
zusätzlich noch einen Vertrag in Papierform abzuschließen.
Gemäß Art. 11 EGBGB ist auf die Form im Internet abgeschlossener
Rechtsgeschäfte entweder das am Sitz einer der Parteien geltende Recht
oder das Vertragsstatut anzuwenden. Irrelevant ist das Recht der Staaten,
durch welche die Information via Internet bis zum Empfänger geleitet
wird. Bei der Anwendung des deutschen Rechts ist die Formvorschrift des
§ 1027 ZPO und § 313 BGB zu beachten.
In Szenario 2 wird deutlich, daß der Netzanbieter einen großen Einflußrahmen
besitzt, da er wählen kann, durch welche Bank, Near-Bank oder Non-Bank die
Kundenwünsche befriedigt werden sollen. Er dient damit als Intermediär
zwischen Bank und Kunde. Damit verlieren die Banken die Steurerungs- und
Kontrollmöglichkeit ihrer Vertriebswege, wodurch sich eine verschärfte
Konkurrenz der Banken untereinander mit verschiedenen
Finanzdienstleistungen ergibt. Dafür, daß sich dieses Szenario in Zukunft als
Realität erweisen kann, spricht, daß im Handel in den letzten Jahren ein
ähnlicher Vorgang zu beobachten war. Der Einzelhandel konkurriert verstärkt
untereinander zwecks Zulieferung seiner Produkte an wenige Großhändler.
Tritt Szenario 2 ein, so ist folgender Fall denkbar: Die bisher beobachtbare
Standardisierung der Produkte nimmt weiterhin zu. Damit werden die
Bankdienstleistungen weltweit hinsichtlich Preis, Service, Qualität und
Kundennutzen immer transparenter. Will ein deutscher Kunde z.B. Dollar für 3
Monate kaufen, so fragt er nicht mehr wie heutzutage seine Hausbank an,
sondern er kauft eine Dienstleistung bei z.B. Microsoft als Intermediär.
Microsoft selbst wird untersuchen, bei welcher Bank und an welchem
Börsenplatz weltweit die vom Kunden gewünschte Dienstleistung am
günstigsten zu erwerben ist. Da die deutschen Großbanken jetzt in
unmittelbarer Konkurrenz zu allen Großbanken weltweit und zu reinen
Internet-Banken, wie die oben erwähnte SFNB-Bank, stehen, sind es die
Netzanbieter, die stark die Preisbildung beeinflussen können. Ob sie gar in der
Lage sind, den Preis zu diktieren, hängt davon ab, inwieweit der Markt der
Netzanbieter eher eine polypole, oligopole oder monopole Struktur aufweist.
Am Ende des Jahres 1995 boten über 1400 Internet-access-provider ihre
Dienste an. Damit kann die aktuelle Situation der Internet Provider mit einem
Polypol auf dem unvollkommenen Markt beschrieben werden.
Da bei Szenario 2 der Netzanbieter im Mittelpunkt steht, werden in diesem
Abschnitt die für ihn geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen näher
untersucht. In diesem Zusammenhang ist zu klären, ob Netzanbieter
länderspezifische Regelungen zu beachten haben und ob ein freier
Dienstleistungsverkehr weltweit realisiert werden kann.
2.1 Nationales Recht
Zur Beantwortung der Frage, ob Netzanbieter länderspezifische
Regelungen zu beachten haben, wird zwischen Regelungen in Europa und
Nordamerika unterschieden.
Europa:
Exemplarisch werden hier kurz die nationalen Gesetzgebungen
wirtschaftlich wichtiger Mitgliedstaaten, wie Deutschland, Frankreich,
Belgien und England dargestellt, die für Internet Service Provider relevant
sind.
(27)
Die Dienste der Internet Service Provider werden in
Deutschland
nicht zu
den Kategorien gezählt, die dem Monopol der Deutschen Telekom AG
unterliegen (wie z.B. Telefon- und Radiodienste). Damit ergibt sich eine
Zuordnung zur Kategorie der freien Dienstleistungen,
(28)
die einer
Anmeldung in schriftlicher Form zu Beginn und Ende der
Dienstleistungstätigkeit und Änderung der Dienstleistungsart beim
Bundesministerium für Postwesen und Telekommunikation bedarf.
In
Frankreich
werden die Internet Service Provider danach unterschieden,
ob sie auf eine gemietete Standleitung oder ein vermitteltes öffentliches
Netz zugreifen. Die Dienste Ersterer werden als Versorgungstätigkeit
(29)
bezeichnet und sind genehmigungspflichtig. Letztere unterliegen keiner
Melde- bzw. Genehmigungspflicht, da die erbrachte Dienstleistung als
Mehrwertsdienstleistung gilt.
In
Belgien
werden die Dienste der Internet Service Provider juristisch als
Datenkommunikationsdienst bezeichnet. Gemäß Art. 89 des Gesetzes vom
21. März 1991 über die Telekommunikation hat der Betreiber lediglich
eine Meldung beim Institut Belge des Services Postaux et des
Telekommunications einzureichen.
In
England
werden die Internet Service Provider den
Telekommunikationsdienstleistern zugeordnet. Im Gegensatz zu den
belgischen Internet Service Providern unterliegen sie keiner Meldepflicht
und im Gegensatz zu den Französischen unterliegen sie auch keiner
Genehmigungspflicht. Sie sind lediglich verpflichtet, die im Juli 1992
gemäß der Telekommunikations Service Licence eingeführte Class
Licence-Regelung vor Beginn und während der Ausübung ihrer
Tätigkeiten zu erfüllen.
Nordamerika:
In Nordamerika wird das Angebot eines Internet Service Providers der
Kategorie verbesserte Dienstleistung oder Mehrwertdienstleistung
zugeordnet.
(30)
Gemäß des Federal Communications Act von 1934
(31)
bedürfen in den
USA
verbesserte Dienstleistungen einer Erlaubnis. Im Gegensatz dazu beschloß
die Federal Communications Commission (FCC), ein Organ zur
Reglementierung und Überwachung der Telekommunikationen und des
Vertriebs, die Erlaubnispflicht für verbesserte Dienstleistungen
aufzuheben.
(32)
Analog zum amerikanischen Recht liegt auch dem
kanadischen
Recht
keine Genehmigungspflicht für Internet Service Provider zugrunde.
(33)
Eine
Ausnahmeregelung gilt allerdings für Telekommunikationsunternehmen,
welche eigene Infrastrukturen besitzen oder benutzen. Derartige
Unternehmen müssen zuerst eine Genehmigung erwirken, bevor sie ihre
Dienstleistung anbieten können.
2.2 Internationale Abkommen zur Realisierung eines freien Dienstleistungsverkehrs
Prinzipiell gilt, daß jeder Internet Service Provider verpflichtet ist, eine
Genehmigung für seine Dienstleistungen von dem Land einzuholen, das er
beliefern möchte. Als wichtige Ausnahme hiervon sind die Europäische
Union
(34)
und die Mitgliedstaaten des N.A.F.T.A.
(35)
zu nennen. Zur
Beantwortung der Frage, ob ein freier Dienstleistungsverkehr weltweit
realisiert werden kann, werden beide Ausnahmen im folgenden untersucht.
Europäische Union:
In C.I.2.1) wurde deutlich, daß europaweit keine nationale Gesetzgebung
existiert, die spezifisch für Internet Service Provider Gültigkeit besitzt. Deshalb
wurden Schritte in die Richtung einer europäischen Angleichung
unternommen. Als Meilenstein im Hinblick zur Errichtung eines europäischen
Binnenmarktes im Bereich der Telekommunikationsdienstleistungen sind die
Errichtung des Europäischen Amtes für Telekommunikation (European
Telecommunication Office (E.T.O.))
(36)
und der Richtlinienentwurf vom 14.
November 1995
(37)
zu sehen. Hauptaspekte des Richtlinienentwurfs sind:
+Öffnung des Markts (Den Marktzugang können die einzelnen Mitgliedstaaten nur noch einem
Bewilligungssystem unterwerfen)
+Flexibilisierung des Bewilligungsrahmens (allgemeinen Lizenzen wird Vorrang vor
speziellen Lizenzen eingeräumt)
+Erstellung von Angleichungsmechanismen bzgl. der Verfahrensweisen bei der Erteilung von
Bewilligungen
+Reglementierungsverbot im Bezug auf die Bewilligungsanzahl.
Artikel 59 und 60 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft garantieren
Dienstleistungsfreiheit durch das Verbot von Beschränkungen. Damit wendet sich das
europäische Recht gegen alle diskriminierenden und sonstige nicht diskriminierenden
Maßnahmen, wodurch die Dienstleistungen eines in diesem Falle Internet Service
Providers verteuert werden, die ihn abhalten, seine Dienstleistung zu erbringen oder
potentielle Kunden abhalten, sich an den präferierten Anbieter zu wenden.
Diskriminierende Maßnahmen sind mit der Staatsangehörigkeit eines Internet Service
Providers zusammenhängende Maßnahmen oder Maßnahmen, die darin begründet sind,
daß der Internet Service Provider Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat als dem
seiner Niederlassung anbietet. Nichtdiskriminierende Maßnahmen sind solche
Maßnahmen, welche sowohl auf in- und ausländische Internet Service Provider angewandt
werden. Durch oben erwähnten Art. 59 und 60 wird somit der Internet Service Provider
befähigt, seine Dienstleistung ungehindert in allen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union anzubieten.
(38)
Nur in sehr seltenen Fällen sind die Staaten befähigt, diskriminierende und
nichtdiskriminierende Maßnahmen einzuleiten. Gemäß Artikel 56 des Vertrags der
Europäischen Union muß es sich beim Erlaß diskriminierender Maßnahmen um
Maßnahmen handeln, zum Schutz der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit
oder der öffentlichen Gesundheit. Nichtdiskriminierende Maßnahmen können nur erlassen
werden, wenn ihnen eine Deckung des Allgemeininteresses zugrundeliegt.
(39)
Die rechtliche Absicherung des freien Dienstleistungsverkehrs kommt noch dadurch zum
Ausdruck, daß Ausnahmen nur dann erlassen werden können, wenn eine gegenwärtige
und ausreichend schwerwiegende Bedrohung besteht, die ein Grundinteresse der
Gesellschaft belastet. Der Bewilligung von Ausnahmen, die auf wirtschaftlichen
Beweggründen beruht, wird somit entgegengewirkt.
N.A.F.T.A.
Durch die N.A.F.T.A. wird das prinzipielle Verbot diskriminierender Einschränkungen
garantiert. Die Pflicht jedes Mitgliedstaats ist, jedem Anbieter die günstigste der folgenden
Regelungen zu gewährleisten:
(40)
+Die Regelung, welche der Mitgliedstaat auch bei den nationalen Anbietern unter
entsprechenden Bedingungen anwendet
+Die günstigste Regelung, welche der Mitgliedstaat bei jeder anderen Partei oder Drittstaaten
anwendet (Meistbegünstigungsklausel)
Bei dieser Gestaltungsmöglichkeit steht der Kunde im Mittelpunkt. Er kann mit Hilfe
hochentwickelter Softwaresysteme die Informationen selektieren und nutzen, die ihm von
Banken, Near-Banks und Non-Banks mittels Kommunikationsnetz zur Verfügung gestellt
werden. Non-Banks, wie z.B. die oben erwähnte Quelle Bank bietet heute schon den
Service der Kreditbeantragung, von Sparbriefen, Festgeld und den Kauf von Aktien sowie
Renten an. Damit besitzt nicht mehr jede Bank einen direkten Absatzkanal zum Kunden,
sondern der Kunde kann mittels einer einheitlichen Oberfläche eines Client-Programms,
wie z.B. Money oder Quicken das Angebot der Banken aufrufen und die präferierte Bank
selektieren sowie die gewünschte Dienstleistung abfragen.
Bisher wurde auf die rechtlichen international ausgerichteten Rahmenbedingungen
eingegangen, die bei der Durchführung internationaler Geschäfte zu berücksichtigen sind.
Diese werden in einigen Fällen unterschiedlich interpretiert oder sogar vorsätzlich nicht
beachtet. Dann kommt den Beteiligten die Aufgabe zu, Tatsachen und Verträge zu
beweisen. Im folgenden wird deshalb exemplarisch ein Überblick über die Beweisführung
im Zivilrecht in England, Frankreich und Nordamerika gegeben. Aufgrund der
international ausgerichteten Zielstellung der Arbeit wird auf eine Darstellung der
Beweisführung in Deutschland verzichtet. Auf eine strafrechtliche Beweisführung wird
hier nicht eingegangen, da diese den zivilrechtlich orientierten Rahmen der Arbeit
sprengen würde.
2.1 Beweisführung nach englischem Recht
Grundlage für die Beweisführung von Handlungen, die via Internet abgeschlossen wurden,
ist im englischen Recht der Civil Evidence Act aus dem Jahre 1995.
(41)
Gemäß Section 13
des Civil Evidence Act werden als Dokument alle Arten von Materialien verstanden,
welche Informationen jedwelchen Typs enthalten. Vor Gericht sind damit alle
Computerdokumente (wie z.B. WWW-Seiten, Newsgroup-Nachrichten, E-mail etc.) als
Beweismittel zugelassen. Alle Dokumente müssen jedoch beglaubigt werden. Bei der
Beglaubigung wird unterschieden, ob es sich beim Antragsteller um einen Kaufmann oder
eine Behörde handelt oder einer Person, die dieser Kategorie nicht zuordenbar ist.
Nach englischem Recht ist derjenige ein Kaufmann (businessman), welcher in einem
bestimmten Zeitraum ein Gewerbe betreibt, auch wenn dies ohne Gewinnabsicht
geschieht. Sowohl als Kaufmann als auch als Behörde kann die Beweisführung mittels
eines Registers vorgenommen werden. Als Register im vorliegenden Fall werden
Computerregister bezeichnet, die in den am Internet angeschlossenen Computern
aufbewahrt werden (z.B. ein E-mail Briefkasten). Um eine Beweisführung durch ein
Computerdokument zu erbringen, benötigen der Kaufmann oder die Behörde eine
Bescheinigung vom Verantwortlichen der zu beweisenden Tätigkeit (z.B. dem
Abteilungsleiter der EDV-Abteilung), daß die vor Gericht vorgelegten
Computerdokumente aus diesem Register entnommen sind.
Handelt es sich um einen Internetuser, der weder der Kategorie Kaufmann noch Behörde
zugeordnet werden kann, so müssen die Computerdokumente nach den vom Gericht
festgelegten Normen bestätigt werden. Damit ein Dokument als echt angesehen wird,
müssen folgende Punkte bewiesen werden: Die Identität des Autors oder des Absenders,
die Ausstellungsart, der Ursprung sowie das fehlerfreie Funktionieren des eigenen
Computersystems und des Empfangscomputers.
(42)
Im Hinblick auf die Beweisführung
sollte die im Internet agierende Bank, der Internet Service Provider, das Unternehmen, die
Behörde oder die Privatperson darauf bedacht sein, dauerhafte und möglichst
unveränderliche Datenträger zu verwenden.
2.2 Beweisführung nach französischem Recht
Im französischen Zivilrecht wird zwischen der Beweisführung bei Tatsachen
(43)
und der
Beweisführungen bei Rechtshandlungen
(44)
unterschieden. Bsp. für ersteres sind z.B. das
Versenden eines E-Mails oder die Verbreitung einer WWW-Page. Unter letzterem können
z.B. via Internet geschlossene Verträge oder Zahlungen verstanden werden.
Für die
Beweisführung bei Tatsachen
sieht das französische Zivil- und Handelsrecht eine
freie Beweisführung vor. Damit können Beweise auf jedem Rechtsweg erbracht werden.
Ob die dem Gericht im Rahmen der Beweisführung vorgelegten Computerdokumente
geeignet sind, eine Behauptung zu belegen, liegt im Ermessen des Richters.
Im Rahmen der
Beweisführungen bei Rechtshandlungen
wird im folgenden auf im Internet
geschlossene Verträge eingegangen, da in der bisherigen Argumentation darauf das
Hauptaugenmerk gelegt wurde. Im französischen Recht wird im Vergleich zu anderen
Beweisstücken das Schriftstück priorisiert. Um einen Vertrag zu beweisen, ist im
allgemeinen ein unterschriebenes Original erforderlich. Allerdings treten auch Fälle auf,
bei denen kein Schriftstück zum Beweis eines Vertrags notwendig ist. Dies ist z.B. dann
der Fall, wenn ein außergerichtliches Geständnis vorliegt. Als ein außergerichtliches
Geständnis wird verstanden, wenn die Ausführung eines via Internet geschlossenen
Vertrags begonnen wurde.
(45)
Eine erfolgte Zahlung beweist z.B. das Bestehen eines
Vertrags. Liegt der Vertragswert unter der Grenze von 5 000 FF, so kann gemäß
französischem Zivilrecht
(46)
eine freie Beweisführung erbracht werden. Damit kann sich die
Beweisführung aller Rechtswege, also auch der im Internet verkehrenden
Computerdokumente, bedienen.
2.3 Beweisführung nach nordamerikanischem Recht
Damit gemäß dem nordamerikanischen Recht ein Beweis vor Gericht als rechtserheblich
gewertet wird, muß die
Echtheit
(47)
des aus dem Internet stammenden Computerdokuments
bewiesen werden und das Computerdokument muß sowohl nach der sog.
best evidence
rule
(48)
als auch der sog.
hearsay rule
(49)
zulässig sein.
Um die
Echtheit
eines Computerdokuments aus dem Internet zu beglaubigen, muß der
Ursprung und seine Unversehrtheit bewiesen werden.
(50)
Bei der Frage nach dem Ursprung
ist zu klären, ob das Dokument tatsächlich auf die angegebene Web-Adresse
zurückführbar ist. Die Unversehrtheit eines Computerdokuments ist bewiesen, wenn eine
exakte Aufzeichnung oder eine Kopie der Nachricht vorgelegt werden kann. In einigen
amerikanischen Bundesstaaten und in kanadischen Provinzen gelten zusätzlich sog.
"statutes of frauds", gemäß denen eine Unterzeichnung mancher Dokumente
vorgeschrieben ist. Die Vorschrift wird allerdings weit gefaßt. Als Unterschrift wurden
maschinenschriftliche Namen und Stempel anerkannt. Da ebenfalls die Namen auf
Telegrammen vor Gericht als Unterschrift akzeptiert wurden,
(51)
kann gefolgert werden, daß
elektronische (auch nicht kryptographisch gesicherte) Zeichen zur Beglaubigung einer
Nachricht genügen.
Gemäß der
best evidence rule
ist das Gericht verpflichtet, nur das bestmögliche
Beweismittel, das eine Partei vorbringen kann (das Originaldokument), in Betracht zu
ziehen.
(52)
So kann z.B. die elektronische Annahme eines Angebots per E-mail nicht
dadurch bewiesen werden, daß die elektronische Post ausgedruckt wird, da der Ausdruck
lediglich eine Kopie eines aus elektronischen Daten bestehenden Originals darstellt. Des
weiteren kann der Beweis auch nicht dadurch erbracht werden, daß elektronische Daten
der E-mail hervorgebracht werden, da diese lediglich mittels Computer lesbar sind. Die
best evidence rule wird durch die Federal Rules of Evidence
(53)
eingeschränkt. Hierbei
handelt es sich um eine bundesstaatliche Gesetzgebung, deren Ziel die Vereinheitlichung
der Beweisregelungen in den Vereinigten Staaten ist. Gemäß der Federal Rules of
Evidence sind alle elektronischen Aufzeichnungen als Schriftstücke zu betrachten. Der
Ausdruck derselben stellt eine vertrauliche Vervielfältigung der elektronischen Daten dar
und ist gemäß Art. 1001 Abs. 3 der Federal Rules of Evidence als Original zu betrachten.
Da die Federal Rules of Evidence von den meisten Bundesstaaten angenommen wurden,
kann dort z.B. eine Web-page oder eine E-mail als Beweismittel vorgebracht werden.
Gemäß der
hearsey rule
kann keine Beweisführung erbracht werden, die sich auf
Dokumente stützt, von deren Inhalt der Verfasser nicht persönlich erfahren hat.
(54)
Diese
Regel leitet sich aus dem Recht einer Partei ab, vor Gericht die Zeugen der Gegenpartei
ins Kreuzverhör zu nehmen. Hierfür ist das Zeugnis des Verfassers des Dokuments und
die Tatsache notwendig, daß der das Zeugnis ablegende Verfasser persönlich über den
Inhalt des Dokuments Bescheid weiß. Ist dies nicht der Fall, so wird das
Computerdokument von der Beweisführung ausgeschlossen. Werden Dokumente im
Internet von einem allein und unabhängig arbeitenden Benutzer erstellt, so findet die
hearsey rule keine Anwendung. In dem der Untersuchung zugrundeliegenden Fall könnte
sich allerdings folgender Kontext ergeben: Die Sekretärin eines oben dargestellten Kunden
mit Client-Software gibt per Computer einen Text ein, welchen sie per E-mail an die
virtuelle Bank sendet. Mit diesem E-mail nimmt ihr Direktor ein Vertragsangebot an, ohne
trotz seiner persönlichen Kenntnis des Dokumenteninhalts der Verfasser im mechanischen
Sinne des Begriffs zu sein. Die Sekretärin als Verfasserin des Computerdokuments hat
keine persönliche Kenntnis des Inhalts der E-mail und kann damit nicht über den Inhalt
der E-mail als Zeugin vor Gericht aussagen. Ebensowenig kann der Direktor, der
persönlich über den Inhalt der E-mail informiert ist, als Zeuge vor Gericht auftreten.
Die hearsay rule kann nach amerikanischem
(55)
und kanadischen Recht
(56)
eingeschränkt
werden, wenn es sich um Datenkompilierungen, Memos, Berichte oder Register handelt,
welche im Rahmen der normalen Tätigkeit eines Unternehmen erstellt werden.
(57)
Hierunter
ist z.B. der Versand von E-mails der Einkaufsabteilung eines Unternehmens zu verstehen,
wonach Vertragsangebote angenommen werden. Nach amerikanischem Recht genügt es,
daß die Person(en) als Zeugen vor Gericht auftreten, welche über die Zuverlässigkeit des
EDV-Systems sowie die Registrierung und Aufbewahrung der Daten informiert sind.
Diese Anforderung kann sowohl auf EDV-Experten zutreffen, als auch auf die in obigem
Beispiel genannte Sekretärin, da ein besonderes technisches Gutachten des EDV-Systems
nicht notwendig ist. Gemäß kanadischem Recht braucht in diesem Fall das Unternehmen
lediglich die Person als Zeugen zu benennen, welche im mechanischen Sinne das
Dokument erstellt hat. Somit kann die E-mail versendende Sekretärin vor Gericht als
Zeuge auftreten, obwohl sie nicht über den Inhalt des Dokuments informiert ist.
In
Kapitel B
wurde der aktuelle Stand des Internet-Banking aufgezeigt. Es wurde deutlich,
daß das Angebot von Finanzdienstleistungen via Internet im europäischen Bankensystem
im Vergleich zum amerikanischen Bankensystem noch sehr unterentwickelt ist. Primär
wird in Europa die erste Stufe, die Bereitstellung von Informationen, realisiert. Vergleicht
man den Entwicklungsstand der elektronischen Marktplätze in Deutschland mit dem in
England, so zeigt sich, daß das englische Bankensystem dem deutschen um nach
Einschätzung des Verfassers ca. 2 Jahre vorraus ist. Der von ESI-Sharelink angebotene
Wertpapierhandel via Internet an der Londoner Börse stellt einen Meilenstein in der
Entwicklung von Finanztransaktionen per Internet dar. Den Entwicklungsvorsprung der
amerikanischen Banken schätzt der Verfasser auf ca. 5 Jahre. Gerade aber den deutschen
Großbanken bietet sich die Chance, durch ihre Zweigstellen und Tochtergesellschaften in
den Vereinigten Staaten Know-how im Bereich Internet-Banking zu erwerben.
In
Kapitel C
wurden drei Szenarien vorgestellt, wie sich die Internet-Bank der Zukunft
entwickeln könnte. In Szenario 1 kooperieren mehrere Spezialanbieter im Rahmen eines
virtuellen Bankenverbunds. In Szenario 2 besitzt der Netzanbieter die Möglichkeit,
aufgrund seiner Marktposition die virtuelle Bank für den Kunden auszusuchen, die seine
nachgefragte Dienstleistung am besten befriedigen kann. In Szenario 3 ist es der Kunde,
dem durch die Zusammenfassung aller Banken in einer Client-Softwareoberfläche die
Auswahl der virtuellen Bank obliegt. Mittelfristig hält der Verfasser Szenario 1 für am
wahrscheinlichsten. Langfristig ist allerdings durchaus die in Szenario 3 dargestellte Form
des Bankensystems vorstellbar, die eine völlige Globalisierung mit sich bringt.
Durch die Globalisierungstendenzen gewinnt auch das angesprochene Internationale
Privatrecht im Bankensektor deutlich an Gewicht. Im Zusammenhang mit dem
Internationalen Privatrecht wurde auf den Vertragsschluß im Internet eingegangen. Die
dort angesprochene Problemkonstellation kann eine international agierende deutsche Bank
nach Ansicht des Verfassers zur Zeit am besten wie folgt lösen:
Dem Vertragspartner (Banken im internationalen Verbund, Near- und Non-Banks,
Netzanbieter oder Kunden) sollte ein digitales Dokument zugesandt werden, welches die
beiderseitigen vertraglichen Erklärungen enthält. Vertragabschlüsse, die dadurch
zustandekommen, daß der Vertragspartner der Bank eine Angebotserklärung abruft, in
welche er wiederum eingibt, alles gelesen und verstanden zu haben, die Angaben bestätigt
und mit dem Eingeben seines Namens abschließt, bieten den Banken keinen adäquaten
rechtlichen Schutz. Erst durch eine als sicher einzustufende Verschlüsselung gemäß z.B.
dem RSA-Verfahren können die Banken ihre Finanztransaktionen auch rechtlich
absichern. Ist dies aus technischen Gründen noch nicht realisierbar, so sollte wie bisher auf
einen Vertragsabschluß in Papierform nicht verzichtet werden. Dies gilt insbesondere
dann, wenn nach der anwendbaren Rechtsordnung eine Formerfordernis besteht. Da die
Grenze zwischen elektronischen Informationen und beweglichen körperlichen
Gegenständen rechtlich noch nicht eindeutig gezogen wurde, sollte das UN-Kaufrecht
vertraglich ausgeschlossen werden. Wird ein Vertragsabschluß per Internet präferiert, so
lassen sich die AGB am besten mittels einem Hypertext Link in den Vertrag einbauen.
Dabei ist zu achten, daß sie nicht in unverhältnismäßiger Länge eingespielt werden und
die Verwendung von AGB im Zweifelsfall den strengeren Regeln für Nichtkaufleute
unterliegt.
Durch die Errichtung des Europäischen Amtes für Telekommunikation (E.T.O.) und dem
Richtlinienentwurf vom 14. November 1995 wurde der Handlungsspielraum für den
Internet Service Provider erweitert. Im Rahmen der Europäischen Union und der
N.A.F.T.A. konnte damit eine Marktöffnung erwirkt werden und der Internet Service
Provider wurde befähigt, seine Dienstleistungen ungehindert in allen Mitgliedstaaten
anzubieten. Sollte dem Internet Service Provider die Aufgabe einer Beweisführung
zukommen, so kann diese erleichtert werden, wenn er dauerhafte und möglichst
unveränderliche Datenträger verwendet hat.
Als wichtige Schritte zur Schließung rechtlicher Lücken im Bereich Internetrecht ist die
"EG-Richtlinie 96/9/EG vom 11.03.1996: Rechticher Schutz von Datenbanken"
(58)
und der
Vorentwurf vom 07.06.1996 zum "Gesetz des Bundes zur Regelung der
Rahmenbedingungen für Informations- und Kommunikationsdienste" zu nennen. Es bleibt
zu hoffen, daß weitere Schritte in diese Richtung im supranationalen Rahmen
durchgeführt werden, um den Aufbau von elektronischen Marktplätzen und die
Durchführung internationaler Finanzgeschäfte rechtlich abzusichern.
von Bar
, Chr. (1987): Internationales Privatrecht, Erster Band,
Allgemeine Lehren, München.
von Caemmerer
, E.,
Schlechtriem
, P. (1995), Kommentar zum
Einheitlichen UN-Kaufrecht-CISG, 2. Aufl., München.
Cheswick
, W.R.,
Bellovin
, S. M. (1996): Firewalls and Internet
Security, New York.
Europa-Dokumente
(1996), Heft 6/1996, S. 157 ff.
Fritzsche
, J.,
Malzer
, H. M. (1995): Ausgewählte zivilrechtliche Probleme elektronisch
signierter Willenserklärungen, in DNotZ.
Gotts
, I. K.,
Rutenberg
, A. D. (1995): Navigating the Global Superhighway: A Bumpy
Road lies ahead, in: Harvard Journal of Law and technology, Band 8, Nr. 2, S. 279-287.
Halsbury's statutes of England
(1995): Evidence act de 1995.
Hance
, Oliver (1996): Internet Business & Internet Recht- Rechtliche Regelungen auf der
Datenautobahn, Brüssel.
Handelsblatt
(1997): Internet- und Multimediarecht (Cyberlaw), hrsg. von Lehmann,
Michael, Stuttgart.
Vgl.
Heldrich
, A. (1996): Kommentierung zu Art. 4 EGBGB, in: Palandt: Bürgerliches
Gesetzbuch, 55. Auflage, München.
Henri
, L.,
Mazeaud
, P. (1976): Lecons de droit civil, les Biens, Bd. 2, Paris.
Kegel
, G. (1995): Internationales Privatrecht, 7. Aufl., München.
Kotthoff
, J. (1995): Werbung ausländischer Unternehmen im Inland, Baden-Baden.
Vgl.
Kropholler
, J. (1994): Internationales Privatrecht, 2. Aufl., Tübingen.
Leclercq
, P. (1991): Faut-il réformer le droit de la preuve?, in: Droit de l'informatique et
des télécoms, Paris, S. 5-15.
Martin
, M.-M. (1988): Basic Problems of Evidence, American Law Institute-American
Bar Association, 6. Auflage, Philadelphia.
Royer
, J.-C. (1987): La preuve civile, Cowansville
Sonnenberger,
H.J. (1990): Kommentierung der Einleitung, in: Münchener Kommentar
zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche,
Internationales Privatrecht, Band 7, 2. Aufl., München.
Tapper
, C. (1989): Computer Law, 4. Auflage, London, New York.
Trudel
, P.,
Levebvre
, G. und
Parisien
, S. (1993): La preuve et la signature électroniques
dans l'échange de documents informatisés au Québec, Les publications du Québec.
Wright
, B. (1995): The Law of Electronic Commerce; E.D.I., E-mail and Internet: Technology, Proof, and Liability, 2. Auflage, Boston.
A.Einführung
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B. Elektronische Marktplätze im Bankensystem
I. Elektronische Marktplätze im deutschen Bankensystem
1. Stufe 1: Informationsbereitstellung
2. Stufe 2: Durchführung von Transaktionen
II. Elektronische Marktplätze im europäischen und
amerikanischen Bankensystem
1. Das europäische Bankensystem
2. Das amerikanische Bankensystem
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C. Zukünftige Erscheinungsformen elektronischer Marktplätze
im Bankensystem
I. Szenario 1: Die virtuelle Bank- Ein internationaler Verbund von Banken
1. Darstellung
2. Internationale Geschäfte und Internationales Privatrecht
II. Szenario 2: Der Provider als Selektionsinstanz von
Bankendienstleistungen
1. Darstellung
2. Freier Dienstleistungsverkehr für Internet Service Provider?
III. Szenario 3: Der Kunde als Selektionsinstanz von
Bankendienstleistungen
1. Darstellung
2. Beweisführung
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D. Zusammenfassung, Fazit und Ausblick
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