Johannes Rux:
:
- Stand Januar 1992 -
Es verblüfft, wie wenig Beachtung dem Landesverfassungsrecht geschenkt wird(1)
.
Sicherlich
dominiert in der juristischen Praxis das Grundgesetz - aber es ist unübersehbar, dass die
Landesverfassungen die Bereiche wesentlich prägen, die den Ländern in ausschliesslicher
Kompetenz zugewiesen sind. Ausserdem trat dort immer schon der unterschiedliche Charakter
der Bundesländer, die regionalen Eigenheiten und Traditionen zu Tage.
Im föderalen System der Bundesrepublik hat das Landesverfassungsrecht darüber hinaus
durchaus auch Vorbildcharakter für Reformen des Grundgesetzes(2)
,
in jüngster Zeit zum
Beispiel auf den Gebieten des Umwelt- und Datenschutzes. Seine Entwicklung spiegelt
gesamtgesellschaftliche Strömungen wieder, die sich, in einem Land beginnend, immer weiter
ausdehnen. Zwar enthält Art.28 GG eine Vorgabe für die Gestaltung der Landesverfassungen,
aber dadurch werden die Länder keineswegs zur Uniformität, sondern allenfalls zu einer
gewissen Homogenität verpflichtet(3)
.
Das BVerfG hat deutlich herausgestellt, dass die Länder
sowohl untereinander abweichende Regelungen treffen dürfen, als auch gegenüber dem
Grundgesetz einen Gestaltungsspielraum haben. Verstossen Landesverfassungen gegen das
Grundgesetz, insbesondere auch gegen Kompetenzzuweisungen, so sind die entsprechenden
Normen nichtig(4)
.
Normen, die über das Grundgesetz hinausgehende Rechte statuieren oder
dem Staat grössere Pflichten auferlegen sind aber grundsätzlich zulässig(5)
Durch das Ländereinführungsgesetz vom 22.Juli 1990(6)
entstanden in der DDR die Länder
Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen neu. Mit
dem Beitritt der DDR zum Geltungsbereich des Grundgesetzes am 3. Okrober 1990 sind sie
Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland geworden(7)
.
Schon vor der tatsächlichen
Länderbildung hatte die Verfassungsdiskussion eingesetzt: man will der spezifischen Identität
der neuen Länder Ausdruck verschaffen. Inzwischen ist die Diskussion weit fortgeschritten(8)
Auf Bundesebene steht gleichzeitig die Reform des Grundgesetzes wieder auf der
Tagesordnung. Die 64-köpfige Verfassungskommission von Bundesrat und Bundestag, die zur
Erfüllung des Auftrages von Art.5 des Einigungsvertrages (EV) eingesetzt wurde, hat sich im
Januar 1992 konstituiert und ihre Verhandlungen aufgenommen. Grundlegende
Verfassungsreformen stehen weiterhin in Berlin(9)
und Niedersachsen(10)
an, möglicherweise
auch in Hamburg, Hessen und in Bremen.
Schon jetzt zeichnet sich ab, dass dabei die Themen im Mittelpunkt stehen werden, die auch in
den fünf neuen Ländern die Diskussion bestimmen. Die Verhandlungen dort sind bei weitem
nicht nur für deren "Selbstfindung" von Bedeutung, sondern stellen in gewisser Weise einen
"Vorlauf" für die Diskussion auf Bundesebene dar(11)
.
Dasselbe gilt für zwei von der
Konferenz der Landtagspräsidentinnen und Landtagspräsidenten eingesetzte Kommissionen:
Die eine soll den palrlamentsspezifischen Datenschutz klären; die andere soll die
Informationspflichten der Regierungen gegenüber den Landesparlamenten und die
Informationsrechte der Landesparlamente überprüfen und wo nötig verbessern. Auch von
daher ist es unverständlich, welch geringe Resonanz die Verfassungsdiskussion bislang erfahren
hat.
In die Kommissionen wurden teilweise(13)
auch Nicht-Parlamentarier als
Mitglieder(14)
berufen(15)
.
Der Grund dafür ist wohl in dem Wunsch nach qualifizierter Beratung
zu suchen. Auf diese Weise sind sind westdeutsche Experten massgeblich an den Beratungen
beteiligt(16)
Zunächst war dieser noch von allen Fraktionen gemeinsam getragen, schon vor der
Veröffentlichung(22)
zog die CDU ihre Zustimmung aber wieder zurück. Diese hatte zunächst
nur zu einigen Punkten abweichende Vorschläge vorgelegt und Kompromissbereitschaft
angezeigt. Schon kurz danach aber verwarf die CDU den Entwurf vollkommen. Brandenburgs
Verfassung solle nicht zum "Experimentierfeld für Leute werden, die sich auf Bundesebene
nicht durchsetzen konnten"(23)
.
Heftiges Kopfzerbrechen scheint der CDU dabei vor allem zu
bereiten, dass Gesetze vom Volk direkt verabschiedet werden könnten.
Diese Wendung kam obwohl der überarbeitete Entwurf in einigen Bereichen
"zurückgeschraubt"(24)
wurde. So entfällt(25)
die problematische unmittelbare Verpflichtung der
Bürger zur Achtung aller(26)
Grundrechte(27)
.
Es gilt auch nicht mehr, dass das Landtagsmandat
eines Regierungsmitglieds während seiner Amtszeit ruht(28)
.
Die Festschreibung eienr
Sperrklausel für Wahlen von höchstens 3 Prozent wurde gestrichen, damit ist es möglich, im
Wahlgesetz ein höhere Stimmenzahl zu verlangen. Durch zahlreiche sprachliche Änderungen
wurde versucht, Bedenken der konservativen Seite Rechnung zu tragen(29)
Problematisch bleiben aber andere Bestimmungen, etwa die Verpflichtung des Staates, auf eine
Fristenlösung beim Schwangerschaftsabbruch hinzuwirken(30)
.
Nach der bisherigen
Rechtsprechung des BVerfG ist eine Fristenlösung verfassungswidrig(31)
,
daher ist wohl auch
die genannte Verpflichtung mit dem GG unvereinbar. Kritisch betrachtet werden muss auch
die dem Bürger u.a. im Arbeitsverhältnis zugestandene "Gewissensfreiheit"(32)
.
Es ist fraglich,
ob aus Art.4 II GG(33)
die nahezu unbeschränkten Rechte des Einzelnen, die der Brandenburger
Entwurf statuiert, ableitbar sind.
Trotz dieser jüngsten Entwicklungen plant der Landtag, den Verfassungsentwurf am 8./9.April
1992 zu verabschieden und etwa Mitte Juni einem Volksentscheid zu unterwerfen(34)
.
Die
CDU hat im Parlament keine Sperrminorität(35)
Bemerkenswert ist, dass beide Entwürfe sich auf ein reines Organisationsstatut beschränken.
Die Grundrechte und die Einführung von plebiszitären Elementen sollen erst später ausführlich
diskutiert werden.
Der Gohrische entwurf wurde mehrfach überarbeitet und vom Verfassungsausschuss im Mai
1991 der Öffentlichkeit vorgestellt. Auch in Sachsen gab es zahlreiche Anregungen aus dem
Volk(43)
.
Schon nach einer ersten Zäsur der Beratungen des Verfassungsausschusses hatten
SPD, Bündnis 90/Grüne und PDS/Linke Liste für nahezu alle "kritischen" Punkte
Dissensfassungen vorgelegt(44)
.
Die Diskussion war dementsprechend ins Stocken geraten(45)
Die Grundrechte sind für die Verfassungen der neuen Länder von besonderer Bedeutung.
Nach dem Untergang des "Un-Rechtsstaates" der DDR besteht das Bedürfnis, die Rechte des
einzelnen Menschen festzuschreiben und dabei auch über das Grundgesetz hinauszugehen.
Andererseits wird auch versucht, soziale Errungenschaften der DDR zu bewahren. So ist es
verständlich, dass keiner der Entwürfe sich darauf beschränkt, pauschal die Geltung der
Grundrechte des GG zu statuieren(57)
Schon fast selbstverständlich erscheint es, wenn auch(58)
in den neuen Ländern das Grundrecht
auf "informationelle Selbstbestimmung" manifestiert wird(59)
.
Ob das nach der Interpretation
des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch das BVerfG im Volkszählungsurteil(60)
noch
notwendig ist, mag fraglich sein. Angesichts der wachsenden Bedeutung der
Kommunikationstechnologien und den damit zusammenhängenden Datenschutzproblemen
erscheint diese Konkretisierung aber angemessen.
Einer Entwicklung der letzten Jahrzehnte soll auch das Recht auf besonderen Schutz für alle
auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaften entgegen kommen(61)
,
zumindest wenn in diesen
Kinder erzogen oder für andere gesorgt wird(62)
.
Auch ausserhalb der früheren
"Monopolinstitution" Ehe gibt es heute eine Vielzahl von Lebensgemeinschaften. Diese
erfüllen im Grunde viele der Aufgaben, die früher alleine der Familie zugewiesen waren. Es
erscheint daher sinnvoll, ihnen den gleichen Schutz zu gewähren. Ob diese Gleichstellung
angesichts der Abgrenzungsprobleme(63)
praktikabel ist, kann aber durchaus bezweifelt werden.
Solange die Institution der Ehe an sich aber nicht in Frage gestellt wird, steht das Grundgesetz
(Art.6) solchen Reformversuchen wohl nicht im Wege.
Bemerkenswert sind weiterhin Ansätze, den Kindern Schutz vor jedweder körperlicher oder
geistiger Misshandlung zu geben(64)
,
also auch vor der durch die Erziehungsberechtigten. Deren
Züchtigungs-"Recht" ist heute keineswegs mehr unumstritten(65)
:
Im Strafrecht gibt es ebenfalls
Forderungen, den Kinderschutz auszudehnen. Auch dies gibt einem veränderten Bild von der
Familie Ausdruck. Fraglich ist, ob die Länder hier noch eigene Normen setzen dürfen, da der
Bund sowohl für das Familienrecht als auch für das Strafrecht von seiner konkurrierenden
Gesetzgebungskompetenz nach Art.74 Nr.1 GG Gebrauch gemacht hat.
Interessant ist der verbreitete Ansatz, die Forschungsfreiheit zu beschränken. Über die
immanente Beschränkung durch andere Grundrechte hinaus, regeln viele der Entwürfe, dass
diese Freiheit per Gesetz zum Schutz der Menschenwürde und der natürlichen
Lebensgrundlagen eingeschränkt werden darf(66)
.
Auswirken würden sich solche
Beschränkungen u.a. sicherlich auf die Gen- und Atomforschung.
Auf wirksamen Umweltschutz zielen auch Vorschläge, in der Verfassung ein Recht auf
Auskunft über Umweltdaten zu geben(67)
.
Eine Pflicht des Staates zur Dokumentation und
Offenlegung solcher Daten(68)
ist schon nicht unproblematisch. Die Interessen Privater
(Unternehmen), insbesondere der Schutz des Eigentums und der Berufsausübung schränken
die Auskunftspflichten(69)
ein. Das Recht eines jeden auf diese Informationen macht zumindest
eine Abwägung mit den berechtigten Interessen Dritter(70)
notwendig. Fraglich ist aber, ob nicht
die Sozialbindung des Eigentums (Art.14 II 2 GG) schon vergleichbare(71)
Auskunfts-
und
Dokumentationsrechte ermöglicht. Für die praktische Durchsetzbarkeit wäre eine
Konkretisierung allerdings auch hier zumindest sinnvoll.
Die Landesverfassungen der neuen Länder sind nicht unbeeinflusst von den bestehenden
Texten geblieben. Sachsen hat sich bei der Gewährung des Rechts auf Zugang zu Wäldern,
Bergen, Seen und Flüssen von der bayerischen Verfassung(72)
leiten lassen. Warum darüber
hinausgehend auch der Zugang zu Feldern gesichert werden soll(73)
,
wird insbesondere bei den
Landwirten auf Unverständnis stossen.
Von erheblicher Bedeutung ist der Umweltschutz. Oft sollen durch die Verfassung auch die
Bürger(81)
verpflichtet
werden, die Belange des Umweltschutzes bei ihrem Verhalten zu
berücksichtigen(82)
,
was praktisch aber nicht erzwingbar ist. Dass der Staat sich dem
Umweltschutz verpflichtet, ist hingegen unproblematisch und angesichts der Situation
insbesondere in den neuen Ländern wohl auch notwendig. Neben dem "Staatsziel
Umweltschutz" eröffnet sich noch die Möglichkeit, das Grundrecht auf körperliche
Unversehrtheit durch den Schutz vor Umwelteinflüssen zu konkretisieren(83)
.
Dabei ergibt sich
allerdings das Problem, dass der Schutz der Interessen künftiger Generation(84)
allein über diese
Grundrechtskonkretisierung nicht gewährleistet werden kann. Ein Staatsziel ermöglicht
hingegen problemlos auch die Berücksichtigung dieser Interessen.
Zwischen Grundrecht und Staatsziel steht die Verpflichtung(85)
bzw. Beauftragung(86)
des
Staates, für die tatsächliche Gleichstellung der Frauen zu sorgen. Damit sollen insbesondere die
"Anti-Diskriminierungsgesetze" möglich gemacht werden, die in der Bundesrepublik seit
einigen Jahren diskutiert werden, und deren Fundierung auf Art.3 II GG bestritten wird(87)
Angesichts der gesellschaftlichen Realität scheint es zumindest so, als ob Art.3 GG alleine die
Chancengleichheit(88)
nicht sichern kann. Ländernormen können aber allenfalls marginale
Wirkungen haben. Das Problem, dass aus Art.3 II GG einerseits ein Gleichstellungsauftrag,
andererseits aber auch ein Verbot der Diskriminierung von Männern wegen ihres Geschlechtes
abgeleitet werden kann, bleibt bestehen.
Es fällt auf, dass der Sinn von Staatszielen nicht mehr bezweifelt zu werden scheint. Nachdem
1983 eine vom Bundestag eingesetzte "Sachverständigenkommission Staatszielbestimmungen/
Gesetzgebungsaufträge/index.htm" ihren Abschlussbericht(89)
vorgelegt hatte, beschränkte man sich bei
den Verhandlungen auf Bundesebene noch auf das "Staatsziel Umweltschutz"(90)
.
scheiterten die Verhandlungen über dem Streit, ob dieses Staatsziel durch einen
Gesetzesvorbehalt ergänzt werden könne bzw.müsse.
Es ist inzwischen durchaus anerkannt, dass auch Staatsziele justitiabel sind(91)
.
Das zeigt sehr
deutlich das Staatsziel "Sozialstaat" des Art.20 GG und seine Interpretation in der
Rechtsprechung des BVerfG. Zwar sind solche Ziele nicht mit einem individuell einklagbaren
Anspruch verbunden, aber dennoch von allen Staatsorganen verbindlich zu beachten, was
insbesondere bei Güterabwägungen entscheidend sein kann(92)
.
Auch wenn die genannten
Staatsziele nicht schon aus diesem "Sozialstaatsgebot"(93)
ableitbar sein mögen, so führt ihre
ausdrückliche Nennung doch zu einer Akzentverschiebung.
Sie sind nämlich auch Ausdruck eines veränderten Verfassungsverständnisses. Waren früher
die Grundrechte reine Abwehrrechte, so leitet man heute - vor allem in Verbindung mit den
"Staatszielen" des Art.20 - Leistungsrechte und Teilhaberechte aus ihnen ab(94)
.
Auch dies ist
Ausdruck einer Abkehr vom "Obrigkeitsstaat"(95)
Von Anfang an stand man im Nachkriegsdeutschland Volksabstimmungen skeptisch
gegenüber. Man konnte aus den Erfahrungen der Weimarer Republik keine negativen Schlüsse
ziehen(102)
.
Im Parlamentarischen Rat hatte man(103)
aber offensichtlich Angst vor der
Anfälligkeit des Volkes für Demagogen(104)
.
So kam es, dass auf Bundesebene ein reines
Repräsentationssystem gewählt wurde. Die Länder sind an diese Entscheidung aber keineswegs
gebunden(105)
In den alten Ländern wurden teilweise Plebiszite zur Bestätigung von Verfassungsänderungen
eingeführt(106)
.
Dies führte in erster Linie dazu, dass in diesen Ländern die Verfassungen
wesentlich weniger häufig geändert wurden. Wenn darüber hinaus den Bürgern ein
Initiativrecht gegeben wurde, dann waren gleichzeitig die Hürden bis zu einer
Volksabstimmung faktisch unüberwindbar: zunächst müssen 20 Prozent aller
Stimmberechtigten ein sogenanntes "Volksbegehren" unterzeichnen(107)
.
Die einzige Ausnahme
war bis vor kurzem Bayern(108)
,
das nur 10 Prozent verlangte(109)
Die dort durchgeführten Volksabstimmungen, zuletzt über das Müllentsorgungskonzept(110)
entkräfteten wohl die Bedenken gegen Plebiszite. Die Bürger konnten durchaus Argumente
von Demagogie unterscheiden. Die besonders sensiblen Bereiche des Landeshaushaltes(111)
,
der
Leistungs-(112)
(Besoldungs-) und Abgabengesetze(113)
,
sowie Personalentscheidungen(114)
,
sind
in allen Ländern den Plebisziten entzogen.
Für das Verfahren in den neuen Ländern diente die Schleswig-Holsteinische Verfassung von 1990 als Vorbild. Diese sieht zunächst eine Volksinitiative vor, die bestimmte, durch Gesetz festzulegende Gegenstände der politischen Willensbildung betreffen kann(115) und von 20.000 Stimmberechtigten Bürgern unterstützt werden muss(116) . Nachdem der Landtag sich mit dieser Initiative befasst hat ist ein Volksbegehren möglich(117) , das wiederum von 5 Prozent der Stimmberechtigten unterstützt werden muss(118) . Der darauffolgende Volksentscheid bedarf 50 Prozent der Stimmen und gleichzeitig mindestens der Unterstützung von 25 Prozent der Stimmberechtigten(119)
Land
Stimmberechtigte |
Regier.
Initiat. |
Volksantrag A | Volksinitiative B | Volksbebegehren |
Volksents
Stimmen |
cheid
Stimmber. |
Brandenburg
1,96 Mio. |
- |
20.000
150.000 C |
80.000
200.000 |
50 %
2/3 D |
25 %
50 % D |
|
MeVoV vM/S
1,43 Mio. |
- | - | - | - | - | - |
MeVoV B | - | - | - | - | - | - |
SacV
3,7 Mio. |
1/3 der Abg. | 40.000 | - | 200.000 | 50 % | 50 % |
SacV
Dissens SPD |
1/3 der Abg. | - | 40.000 | 200.000 |
50 %
50 % D |
20 %
50 % D |
SacV
Dissens PDS/GR |
1/3 der Abg. | - | 40.000 | 200.000 |
50 %
2/3 D |
-
- |
SAnV
2,24 Mio. |
- | - | 50.000 | 320.000 |
50 %
2/3 D |
25 %
50 % D |
ThüV (CDU)
2,01 Mio. |
- | - | - | 20 % |
50 %
50 % D |
1/3
50 % D |
ThüV (SPD) | - | - |
18.000
90.000 C |
50.000
120.000 C |
50 %
2/3 CD |
20%
50% CD |
A: Nur Gesetze
B: Politische Willensbildung insges.
C: Für die Auflösung des Landtages
D: Für Verfassungsänderung
Die Entwürfe in Brandenburg und Sachsen-Anhalt folgen diesem Beispiel. Brandenburg
verlangt regelmässig 20.000 Stimmen für die Volksinitiative(120)
,
80.000 für das
Volksbegehren(121)
und nur für den Sonderfall der Landtagsauflösung(122)
150.000 bzw.
200.000 Stimmen. In Sachsen-Anhalt hingegen ist für die Volksinitiative die Unterstützung von
50.000 Stimmberechtigten(123)
,
für das Volksbegehren die von 320.000(124)
notwendig. Das
bedeutet immerhin ca. 14,2 Prozent der Stimmberechtigten und eine gewaltige Hürde für jedes
Volksbegehren.
Der Diskussionsstand in Sachsen und Thüringen spiegelt ziemlich exakt die "Vorurteile" über
die einzelnen Parteien wieder. In Sachsen fordert die CDU für den Volksentscheid eine
Mehrheit der Stimmberechtigten(125)
,
die SPD hingegen nur die Mehrheit der abgegebenen
Stimmen, mindestens aber 20 Prozent der Stimmberechtigten. PDS/LL und Bündnis 90/Grüne
schliesslich wollen gar keine solche Sperrklausel, nur die abgegebenen Stimmen sollen zählen.
Durch den Vorschlag der CDU wird ein Volksentscheid faktisch zur Erfolglosigkeit verdammt,
obwohl das Quorum für ein Volksbegehren mit 200.000 Stimmen vergleichsweise niedrig
ist(126)
.
Unterstellt man den günstigen Fall(127)
,
dass ein Volksentscheid zusammen mit einer
Landtagswahl durchgeführt wird, und weiterhin, dass die Wahlbeteiligung bei schon
überdurchschnittlichen(128)
75 Prozent liegt, müssten immerhin 66,7 Prozent(129)
der Stimmen
für den Antrag abgegeben werden! Der Volksentscheid bedürfte also bei jeder Wahlbeteiligung
der Zustimmung durch weitaus mehr als 50 Prozent der Abstimmenden. Jede nicht-abgegebene
Stimme wirkt faktisch wie eine Ablehnung des Antrages(130)
Die von der SPD befürwortete Sperrklausel von 20 Prozent führt erst bei einer
Wahlbeteiligung von weniger als 40 Prozent dazu, dass die blosse Mehrheit der abgegebenen
Stimmen nicht mehr für den Erfolg des Volksentscheides ausreicht. Die Vorschläge der kleinen
Parteien zwingen dazu, sich an Abstimmungen zu beteiligen. Bei einer Beteiligung von 5
Prozent reicht nämlich schon die Zustimmung von 2,5 Prozent der Stimmberechtigten aus. Es
ist fraglich, ob damit nicht den Entscheidungen die demokratische Legitimation entzogen wird.
Insofern ist der SPD-Vorschlag vielleicht die "goldene Mitte".
In Thüringen fordert die SPD ebenfalls die Zustimmung von 20 Prozent der Stimmberechtigten
(Die PDS/LL immerhin 25 Prozent(131)
).
Die CDU(132)
will zwar nur die Zustimmung von 1/3
der Stimmberechtigten(133)
.
Dafür setzt sie aber schon beim vorhergehenden Volksbegehren das
Quorum auf 20 Prozent der Stimmberechtigten fest(134)
.
Nach den Erfahrungen in den alten
Ländern ist jedes Volksbegehren dadurch von Anfang an sinnlos.
Angesichts eben dieser Erfahrungen erstaunt es, dass auch in den neuen Ländern versucht
wird, die Quoren für Plebiszite so hoch zu setzen. Nur die Entwürfe in Brandenburg und die
der Opposition in Sachsen und Thüringen nehmen klar Stellung für die direkte
Bürgerbeteiligung. Sachsen-Anhalt schraubt die Anforderungen an ein Bürgerbegehren schon
fast zu hoch. Die CDU- und FDP-Entwürfe in Thüringen und Sachsen wären ehrlicher, wenn
sie auf plebiszitäre Elemente ganz verzichten.
Zu Bedenken bleibt zudem, dass Volksentscheide in der Praxis wahrscheinlich ohne grosse
Bedeutung bleiben werden. Spätestens wenn ein Volksbegehren zustandekommt, ist zu
erwarten, dass sich eine Partei des Anliegens annimmt und das Verfahren in die "normalen"
parlamentarischen Bahnen lenkt. Plebiszitäre Verfahren dienen dann vor allem zur
Beförderung der öffentlichen Diskussion. Rechtspolitisch problematisch ist allenfalls die
Möglichkeit, dass die Parlamente die Verantwortung für strittige Entscheidungen abwälzen
könnten und dass dadurch das repräsentative System in Frage gestellt werden würde. Die
praktischen Erfahrungen mit Plebisziten lassen das aber als eher unwahrscheinlich
erscheinen(135)
Grundsätzlich ergibt sich aus all dem, dass die plebiszitären Elemente (zunächst) nicht auf eine
genuin basisdemokratische "Volksgesetzgebung" abzielen, sondern auf die Anregung der
öffentlichen Diskussion über bestimmte Fragen, die von Parlament und Regierung
"vernachlässigt" wurden. Von daher wäre zu überlegen, ob nicht erweiterte Möglichkeiten zu
"Gruppenpetitionen" diesen Zweck ebensogut erfüllen können. Bei Unterzeichnung einer
Petition, die auch einen Gesetzentwurf enthalten können müsste, durch eine ausreichend grosse
Zahl von Stimmberechtigten(136)
müsste die Volksvertretung sich mit der Frage befassen. Durch
die Verfahrensgestaltung, insbesondere durch die Beteiligung von Vertretern der Unterzeichner
an den Beratungen, könnte sichergestellt werden, dass diese Behandlung nicht nur
oberflächlich erfolgt.
Angesichts der praktischen(137)
Undurchführbarkeit von Volksentscheiden, wäre dies eine
ehrlichere Lösung. Bewährt sich das Verfahren, könnten möglicherweise die Bedenken der
konservativen Politiker gegen Plebiszite abgebaut werden.
In mehreren der Entwürfe ist die Bestätigung der Verfassung selber durch Volksentscheid
vorgesehen(138)
.
Da dort nur mit "ja" oder "nein" abgestimmt werden kann, ist der
hauptsächliche Effekt auch hier die öffentliche Diskussion.
Das im GG schon festgeschriebene Spannungsverhältnis zwischen Unabhängigkeit der
Abgeordneten (Art.38) und Rolle der Parteien (Art.21) soll aufgelockert werden. In diese
Richtung zielt insbesondere das ausdrückliche Verbot des Fraktionszwanges in
Brandenburg(143)
.
Den einzelnen Abgeordneten werden weitgehende Frage- und
Auskunftsrechte zugestanden(144)
,
zum Teil bis hin zu einem generellen Akteneinsichtsrecht bei
allen Behörden und Dienststellen(145)
.
Die Regierung muss teilweise über Grossvorhaben,
Gesetzesplanungen, die Verhandlungen im Bundesrat und das immer wichtiger werdende
EG-Recht von sich aus informieren(146)
Der Ansatz, die Gleichberechtigung der Opposition festzuschreiben(147)
,
ist insofern nicht
konsequent. Denn damit wird von vorneherein unterstellt, dass die Abgeordneten der
Regierungsparteien die Regierung nicht kontrollieren. Die Rechtsprechung des BVerfG führte
dazu, dass die Oppositionsparteien gegen Benachteiligungen geschützt werden(148)
.
Zusammen
mit den erweiterten Abgeordnetenrechten, reicht das aus, um eine wirksame Kontrolle zu
sichern, ohne dass besondere Oppositionsrechte nochmals festgeschrieben werden müssten.
Eine Stärkung der kleineren Parteien bedeuten die Vorschläge zur Reform des Rechts der
Untersuchungsausschüsse. Das Quorum für die Beweisaufnahme wird oft dem für die
Einsetzung eines Ausschusses notwendigen angepasst(149)
.
Der Grund dafür liegt darin, dass
andernfalls die Ausschussmehrheit "unliebsame" Beweisanträge abschmettern und so die
Ausschussarbeit faktisch lahmlegen kann(150)
.
In diesem Sinne ist auch ein "Minderheitenrecht"
zu verstehen, mit dem die Anwesenheit von Regierungsmitgliedern erzwungen werden
kann(151)
Die Landesparlamente werden relativ klein sein(152)
.
Die Abgeordneten sollen eine ihre
Unabhängigkeit sichernde Entschädigung erhalten(153)
.
Angesichts der erheblichen Aufgaben,
die auf die neuen Länder zukommen(154)
,
ist die Schaffung von Berufsparlamenten
gerechtfertigt.
Uneinheitlich regeln die Entwürfe die Dauer der Legislaturperiode: 4(155)
oder 5(156)
Jahre.
Auf
jeden Fall bekommen sie das Recht zur Selbstauflösung zugestanden(157)
.
Befürchtungen, dass
dies zur Instabilität führen würde, haben sich bislang in der Bundesrepublik nicht bestätigt.
Wichtig sind die "Erziehungsziele", die einerseits die Schulpolitik mitbestimmen, andererseits
das "Idealbild" der Verfassung vom Bürger aufzeigen, wie sonst allenfalls noch die Präambel
einer Verfassung. Bei allen Unterschieden haben die Entwürfe eines gemeinsam: den Verzicht
auf jeden Bezug zum Christentum(159)
.
In den alten Ländern beeinhalten die Erziehungsziele
regelmässig die "Ehrfurcht vor Gott"(160)
Dies mag angesichts der grossen Bedeutung der Kirchen für die Entwicklung der letzten Jahre
zunächst erstaunlich erscheinen, entspricht aber einer generellen Tendenz in den neuen
Ländern, eine radikale Trennung von Kirche und Staat zu vollziehen. Man will die frühere
"moralische Instanz" eben gerade nicht in den Staat integrieren. Auch waren die Kirchen in
erster Linie Forum für oppositionelle Gruppen, die selber unmittelbar nichts mit der Kirche zu
tun hatten. Diese säkularen Traditionen sind mitbestimmend für die Formulierungen der
Erziehungsziele wie für die insgesamt sehr deutliche Trennung von Kirche und Staat(161)
Bemerkenswert ist die Festschreibung eines Mitbestimmungsrecht der Schüler und
Erziehungsberechtigten(162)
und manchmal sogar der Lehrer(163)
an der Gestaltung des
Schullebens(164)
- in bezug auf das Verhältnis zwischen Bund und Ländern,
- in bezug auf die Möglichkeit einer Neugliederung des Raums Berlin-Brandenburg unabhängig von Art.29 GG(169)
- mit Überlegungen zur Aufnahme von Staatszielen in das Grundgesetz,
- mit der Frage, ob das so reformierte GG einer Volksabstimmung unterworfen werden soll.
Bei der Diskussion in den neuen Bundesländern wurden viele der Ansätze wieder aufgegriffen,
die schon lange vor der Einheit Deutschlands in den Bemühungen um eine Revision des
Grundgesetzes eine Rolle gepielt hatten(171)
.
Die Ergebnisse und Fortschritte in den neuen und
alten Bundesländern geben Anhaltspunkte dafür, was heute auch auf Bundesebene
konsensfähig sein könnte.
Handlungsbedarf besteht in besonderer Weise im Zusammenhang mit dem Parlament. Die
Problematik der "5-Prozent-Klausel" ist im Zusammenhang mit den ersten gesamtdeutschen
Wahlen wieder hervorgetreten. Das BVerfG hatte erneut klargestellt, dass eine solche
Sperrklausel nicht ein für alle Mal festgeschrieben werden könne(172)
.
Obwohl das Gericht eine
Klausel bis zu dieser Höhe früher für gerechtfertigt gehalten hat(173)
,
ist noch nicht sicher, ob
sie, angesichts der bleibenden strukturellen Unterschiede auch in Zukunft gelten wird(174)
Noch wichtiger ist womöglich die Klärung des Verhältnisses von Unabhängigkeit der
Abgeordneten und Stellung der Parteien(175)
.
Die Beteuerungen führender Politiker, dass bei
der Neuregelung des § 218 StGB (ausnahmsweise) kein Fraktionszwang herrsche(176)
,
hat die
Problematik klar aufgezeigt.
Einige andere "bundesspezifische" Themen, die auf Länderebene nicht diskutiert wurden,
werden möglicherweise zusätzlich eine Rolle spielen:
- eine Änderung des Asylrechts (Art.16 II 2) ist immer noch nicht vom Tisch, ebensowenig wie die Reform des Art.116.
- Angesichts der Veränderung der weltpolitischen Lage wurde die Bundeswehr reduziert. Fraglich ist, ob die Wehrpflicht noch sinnvoll und vor allem gerecht ist.
- Auf europäischer Ebene soll ein Kommunalwahlrecht für Ausländer eingeführt werden. Nach der Rechtsprechung des BVerfG wäre das mit dem "Volksbegriff" des Grundgesetzes (Art.28 II 2) nicht vereinbar(177)
- Schliesslich auch die Frage, ob sich deutsche Truppen in Zukunft an UN-Verbänden
beteiligen dürfen.
Interessant sind die "Alternativentwürfe" zum Grundgesetz. Der Verfassungsentwurf des
"Zentralen Runden Tisches" in Ostberlin war unabhängig vom Grundgesetz formuliert worden,
es ist daher fraglich, ob und in wie weit er in die Diskussion mit einbezogen wird.
Der ein Jahr später entstandene Entwurf(178)
des "Kuratoriums für einen demokratisch
verfassten Bund deutscher Länder"(179)
zielt hingegen auf die Modernisierung des
Grundgesetzes ab. Er beinhaltet auch viele der Reformansätze aus den neuen Ländern. Mit der
deutschen Einheit sei ein tiefgreifender gesellschaftlicher Wandel verbunden. Es solle daher
untersucht werden, ob dies zu einem neuen gesellschaftlichen Konsens führen wird, der dann
auch Ausdruck im Grundgesetz finden solle. Demgegenüber stehen Stellungnahmen, die vor
einer über die vorsichtige Modernisierung des Grundgesetzes hinausgehenden Revision
warnen(180)
.
Es könne eigentlich nur schlechter kommen.
Entscheidend ist aber, dass das Grundgesetz in der Vergangenheit immer wieder geändert
wurde und erst dadurch seine heutige Bedeutung gewonnen(181)
hat.
Es gibt keinen Grund, diese
"permanente Revolution" gerade jetzt für abgeschlossen zu erklären. Es ist daher auch von nur
marginaler Bedeutung, dass viele der Forderungen schon lange vor der Einheit aufgestellt
worden waren und sich damals nicht durchsetzen konnten(182)
.
Bei allen Qualitäten, die das
Grundgesetz zweifellos hat, so ist doch keine "ewige Wahrheit".
Die Entwicklung dahin hat mit der Konzeption von Leistungs- und Teilhaberechte begonnen,
die aus den Grundrechten und vor allem den "Sozial-" und "Rechtsstaatsgeboten"(186)
abgeleitet
werden(187)
.
Die Einführung von Staatszielen (als Grundlage für weitergehende
Leistungsansprüche) und die Stärkung der Stellung des Bürgers im Staat (zur Sicherung seiner
Teilnahmemöglichkeiten) treiben diesen Prozess weiter voran.
Im Grunde besitzen die Länder heute nur noch rudimentäre Staatlichkeit. Sie sind in erster
Linie Verwaltungseinheiten geworden. In den alten Ländern gibt es inzwischen kaum mehr
originäre Gesetzgebungszuständigkeiten, die ausgefüllt werden können oder müssen(189)
.
Der
Aufgabenschwerpunkt der Landesparlamente verlagert sich daher von der Legislative zur
Kontrolle der Exekutive. Berücksichtigt man diesen Wandel, dann erscheinen die Ansätze für
eine Parlamentsreform in ganz anderem Licht.
Begrenzt ist die Übertragungskompetenz des Art.24 nur durch Art.79 III GG. Angesichts
dieser Situation, ist es mehr als fraglich, ob sich die Länder gegen eine schleichende
Kompetenzverlagerung zugunsten der EG wehren können. Dadurch gehen ihnen immer mehr
der peripheren, die Staatlichkeit der Länder an sich noch nicht berührenden, Zuständigkeiten
verloren. Art.79 III GG bleibt davon zunächst unberührt.
Deutlich zutage trat der Konflikt im Zusammenhang mit der Fernsehrichtlinie(192)
der
EG(193)
Obwohl das Rundfunkrecht zur ausschliesslichen Kompetenz gehört und diese die Richtlinie
abgelehnt hatten, hat der Deutsche Vertreter im Rat der EG zugestimmt. Dies geschah mit dem
Argument, ansonsten wäre die Richtlinie in einer die Länderrechte noch stärker
beeinträchtigenden Form verabschiedet worden.
Fast alle der alten Bundesländer sind einer Klage der bayerischen Staatsregierung vor dem
BVerfG beigetreten(194)
.
Da die innerstaatlichen Kompetenzkonflikte die Wirksamkeit der
EG-Rechtsakte regelmässig nicht berühren, ist der durch die Richtlinie verursachte
Kompetenzverlust aber irreversibel. Der Erfolg der Klage kann daher nur dazu führen, dass in
Zukunft eine Reform zugunsten der Länder unternommen wird - und nicht zuletzt die
Beratungen der Verfassungskommission beeinflussen.
Gleichzeitig soll die Bundesauftragverwaltung wegfallen: denn wenn der Bund ohnehin
unbeschränkt weisungsbefugt ist(196)
,
dann soll er die Ausführung auch selber übernehmen.
Durch die Neuverteilung der Zuständigkeiten würden die Länder allerdings sehr weite Bereiche
der Verwaltung in eigener Verantwortung ausführen.
Die Länder bekämen so einen grossen Spielraum für eigene Massnahmen. Sie könnten mit
neuen Ansätzen experimentieren, so wie es jetzt in der Debatte um die Landesverfassungen
vorgemacht wird. Kleinere Einheiten scheinen oft reformfreudiger zu sein. Eine gewisse
"Rechtsuneinheitlichkeit" muss im übrigen noch lange nicht den Bestand des Bundesstaates
gefährden.
Infolge der deutschen Einheit ist die Lösung dieses Problems noch dringender geworden: zwar
ist bis zum 31.12.1994 der Finanzausgleich nach Art.107 GG zwischen den Ländern
ausgesetzt(199)
.
Dann aber werden die Konflikte unweigerlich ausbrechen. Nahezu alle alten
Bundesländer(200)
werden dann zu Geberländern im Finanzausgleich der Länder untereinander,
da die Steuereinnahmen in den neuen Ländern auf absehbare Zeit wesentlich unter dem
Durchschnitt liegen werden. Es ist kaum zu erwarten, dass die alten Bundesländer, die selber
grosse finanzielle und ökonomische Probleme haben, diesen Abzug von Geldern
widerstandslos hinnehmen werden. Dann wird der Föderalismus seine Bewährungsprobe
überstehen müssen.
Es scheint, als ob der Bund die Neugliederung des Bundesgebietes bevorzugt: durch die
Zusammenlegung von Ländern sollen Kostenvorteile genutzt werden(201)
.
Noch wichtiger ist
aber, dass dann der Finanzausgleich innerhalb des Landes erfolgen könnte bzw. müsste(202)
und
die komplizierten Streitereien zwischen den Ländern und dem Bund zumindest teilweise
wegfallen würden.
Die Länder wehren sich gegen solche Pläne. Sie wollen ihre Eigenständigkeit bewahren. Als
Lösung bietet sich für sie die Neuverteilung von Einnahmen zwischen Bund und Ländern an.
"Solidarisches Handeln" kann angesichts der Situation der Länder wohl nicht erwartet werden -
allenfalls der alten und neuen Bundesländer jeweils untereinander. Allerdings wird das Modell
der Zusammenführung von Berlin und Brandenburg diese Diskussion noch nachhaltig
beeinflussen. Der Verfassungskommission von Bundestag und Bundesrat scheint ein Verfahren
ähnlich Art.118 GG vorzuschweben(203)
Jeweils 32 Vertreter werden von Bundesrat(204)
und Bundestag(205)
entsandt. Die
Regierungskoalition hat übrigens keinen Vertreter aus den neuen Ländern(206)
benannt
(207)
.
Eine
breitere Diskussion etwa im Rahmen der Bundesversammlung wurde abgelehnt, ebenso die
direkte Beteiligung der Landesparlamente
(208)
. Dass die Sitzungen nicht-öffentlich stattfinden
werden, kann auch nur auls Ausdruck des Willens verstanden werden, eine Grundsatzdebatte
zu verhindern.
Unklar ist bislang, ob das (reformierte) Grundgesetz einer Volksabstimmung unterworfen
wird(209)
. Im Zusammenhang damit fände sicherlich eine breite Diskussion in der Öffentlichkeit
statt.
Mitbestimmend für die Diskussion sind auch die Mehrheitsverhältnisse. Es besteht zumindest
eine Patt-Situation zwischen der Bonner Regierungskoalition und den Oppositionsparteien(210)
:
Zwar entsenden CDU/CSU und FDP 19 der Bundestagsvertreter, aber nur 12 Stimmen aus
dem Bundesrat(211)
. Wegen der grossen Koalition in Berlin gibt es danach keine klaren
Mehrheiten. Da die Kommission mit 2/3-Mehrheit entscheiden soll, sind revolutionäre
Veränderungen ohnehin nicht zu erwarten.
Die intensive Diskussion, die in den neuen Ländern begonnen hat, kann zu Verfassungen
führen, die einem "Gesellschaftsvertrag" näherkommen, wenngleich sie sich auch nur in Details
von den bisherigen Verfassungen unterscheiden. Diese Details sind aber genau die Ansätze für
die "permanente Revolution" der Verfassung, die eine sich im ständigen und immer schnelleren
Wandel befindliche Gesellschaft bei allem gerechten "Verfassungspatriotismus" benötigt.
Sowohl die Bestrebungen in den Ländern, als auch die auf nationaler Ebene zielen auf eine
Belebung des Subsidiaritätsprinzipes ab. Langfristig könnte die Entwicklung durchaus darauf
hinauslaufen, dass auf der einen Seite die Länder(212)
und Regionen, auf der anderen Seite das
vereinte Europa immer mehr an Bedeutung gewinnen, während der Nationalstaat seine Macht
verliert. Die Diskussionen um eigenständige Landesverfassungen und die Reform des
Grundgesetzes sind Schritte in diese Richtung.
Es ist die Aufgabe der politsch Verantwortlichen, die Bevölkerung für die Diskussion zu
interessieren. Denn eine Verfassung, die den Anspruch erhebt, einen gesamtgesellschaftlichen
Konsens zu repräsentieren, sollte nicht von wenigen Parlamentariern ausgehandelt werden, wie
ein auf pragmatische Problemlösung zielendes Gesetz. Die Versuche in den neuen
Bundesländern, die Öffentlichkeit an der Diskussion zu beteiligen, weisen in diese Richtung.
Fraglich ist, ob diese Diskussion trotz des eher zurückhaltenden Verfahrens auf Bundesebene
überspringen wird.
Alle Rechte beim Autor: johannes.rux@uni-tuebingen.de( johannes.rux@uni-tuebingen.de)
Zurück zur Hompage
Fussnoten:
1.
2. Sehr aufschlussreich: Hans-Peter Schneider "Verfassungsrecht der Länder - Relikt oder Rezept?", DÖV 1989,789 Zurück zum Text
3. BVerfGE 9,268, Beschluss vom 27.4.59, schon in E 4,178; Alternativ- Kommentar-Bothe Art.28 I GG, Rz.16 Zurück zum Text
4. Anschaulich: Alternativ-Kommentar-Bothe Art.28 I GG, Rz.16; Bodo Pieroth/ Bernhard Schlink"Staatsrecht II - Grundrechte", 7.Auflage, 1991, Rz.57 (im Folgenden Pieroth/Schlink) Zurück zum Text
5. Pieroth/Schlink a.a.O., Rz.55 ff. Zurück zum Text
6. GBl. I (DDR) Nr.51, S.955 Zurück zum Text
7. Hierzu: Detlef Bayer "Konstituierung der Bundesländer", DVBl.1991, S.1014 Zurück zum Text
8. S.o. (Anm.1) und: Karl Bönninger "Verfassungsdiskussion im Lande Sachsen", LKV 1991, S.9; Sven Hölscheidt "Grundlagen und Entwicklung der Verfassungsberatungen in Mecklenburg-Vorpommern", DVBl. 1991, S.1066; Hans-Peter Schneider "Vom Organisationsstatut zur Vollverfassung", DuR 1991, S.160,161 ff. Zurück zum Text
9. Zur Sondersituation des wiedervereinigten Berlins: Albrecht Dehnhard "Verfassungsrevision in Berlin", LKV 1991, S.177. Das Abgeordnetenhaus hat inzwischen die Einsetzung einer Enquetekommission beschlossen. Die Mitglieder sind noch nicht benannt. Erste Sitzungen sollen im Januar 1992 stattfinden. Zurück zum Text
10. Hans-Peter Schneider "Vom Organsiationsstatut zur Vollverfassung", DuR 1991, S.160 ff. Zurück zum Text
11. So auch Schneider und Vogelgesang a.a.O. Zurück zum Text
12. Gem.GO der Landtage Zurück zum Text
13. Nicht in Sachsen und Sachsen-Anhalt Zurück zum Text
14. D.h. nicht nur als Berater! Zurück zum Text
15. In Brandenburg etwa 30 Mitglieder, davon 15 Nicht-Parlamentarier (GO), in Mecklenburg-Vorpommern 8 Experten gegenüber 11 Abgeordneten, Zurück zum Text
16. Z.B.: Klaus Finkelnburg in Brandenburg, Albert von Mutius in Mecklenburg-Vorpommern, Hans-Peter Schneider in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen, Helmut Simon in Brandenburg, Christian Starck in Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern Zurück zum Text
17. Im folgenden zitiert als "BraBV"; LT-Drucks.1/625. Der Vorentwurf (GVBl.Brandenburg Nr.9 vom 7. Juni 1991) wird ggf. als "BraBV (a.F.)" zitiert Zurück zum Text
18. Gesetz zur Erarbeitung einer Landesverfassung für das Land Brandenburg, dazu: LT-Drucks.1/22 Zurück zum Text
19. An der sich zahlreiche Bürger alleine oder gemeinsam mit Vorschlägen beteiligt haben. Zurück zum Text
20. Tagesspiegel 14. Dezember 1991, S.7, geplant war ursprünglich Mitte Oktober Zurück zum Text
21. LT-Drucks. 1/625 Zurück zum Text
22. Die am 16. Dezember 1991 ausgegebene Landtagsdrucksache war noch mit der Unterschrift der CDU-Fraktion versehen, am 18. Dezember erfolgte die Korrektur. Zurück zum Text
23. So der Landsvorsitzende Fink am 15. Januar 1992 Zurück zum Text
24. Zur, wie der neue Entwurf zeigt, berechtigten Kritik an zahlreichen Normen im 1.Entwurf: Klaus Vogelgesang "Die Verfassungsentwicklung in den neuen Bundesländern", DÖV 91, S.1045 ff. Zurück zum Text
25. in Art.2 III 2 BraBV (a.F.) Zurück zum Text
26. Im Einzelfall macht der von der CDU abgelehnte Art.5 I 1 BraBV eine Drittwirkung durch Verfassungsbestimmungen möglich. Z.B. die Achtung der Menschenwürde (Art.7 II BraBV, neu eingefügt) Zurück zum Text
27. Zum Problem der unmittelbaren Drittwirkung der Grundrechte: BVerfGE 7,198 ("Lüth") Beschluss vom 15.1.1958; Pieroth/Schlink a.a.O. (Anm.4), Rz.202 ff. Zurück zum Text
28. Art.98 BraBV (a.F.) Zurück zum Text
29. etwa durch die Umformulierung der Staatsziele Zurück zum Text
30. Art.8 II BraBV, bislang: Art.9 II BraBV (a.F.) Zurück zum Text
31. BVerfGE 39,1, Beschluss vom 25. Februar 1975; fraglich ist, ob das BVerfG heute noch so entscheiden würde, oder ob sich nicht die schon damals vertretene "Abweichende Ansicht" (BVerfGE 39,68) durchgesetzt hat. Zurück zum Text
32. Art.13 IV/V BraBV Zurück zum Text
33. Dazu Pieroth/Schlink a.a.O. (Anm.4), Rz.595 ff. Zurück zum Text
34. Pressemitteilung des Landtages vom 22. Januar 1992 Zurück zum Text
35. 27 von 88 Sitzen, 30 wären notwendig, um die qualifizierte Mehrheit zu verhindern. Zurück zum Text
36. Dazu: Sven Hölscheidt "Grundlagen und Entwicklung der Verfassungsberatungen in Mecklenburg-Vorpommern", DVBl.1991, S.1066 Zurück zum Text
37. Im Folgenden zitiert als: "MeVoV (vM/S)" Zurück zum Text
38. Im Folgenden zitiert als: "MeVoV (B)" Zurück zum Text
39. Davor gab es bereits Entwürfe durch die Bezirsverwaltungsbehörden (LT-Drucks.4/11) und den ehemaligen schleswig-holsteinischen Justizstaatssekretär Poetzsch-Heffter (LT-Drucks.5) Zurück zum Text
40. Im Folgenden zitiert als: "SacV" Zurück zum Text
41. Zu diesem Entwurf: Bönninger a.a.O.; ders. "Verfassungsdiskussion in den ostdeutschen Bundesländern", DuR 1991, S.394; ders. "Länderreport Sachsen" LKV 1991, S.401 Zurück zum Text
42. Dieser war als Vorstufe zu einer neuen DDR-Verfassung gedacht, die im Rahmen der Wiedervereinigung als Basis für eine gesamtdeutsche Verfassung dienen sollte. Siehe zur Geschichte dieses Entwurfes Uwe Thaysen, "Der Runde Tisch. Oder: Wo bleibt das Volk?", Opladen 1990, S.143 ff. sowie die Kontroverse zur Verfassungsgeschichte in der endphase der DDR zwischen Uwe Thaysen und Walter Süß in "Deutschland-Archiv", 1991, H.5 und 9. Zurück zum Text
43. Bönninger a.a.O. Zurück zum Text
44. Diese sind im Folgenden jeweils durch einen Zusatz "Diss.SPD", "Diss.PDS" bzw. "Diss.GR" gekennzeichnet Zurück zum Text
45. Bönninger LKV 1991, S.401,402 Zurück zum Text
46. Im Folgenden zitiert als: "SAnV" Zurück zum Text
47. CDU: LT-Drucks.1/285, 10.4.91; zitiert als "ThüV (CDU)"; FDP: LT-Drucks.1/301, 25.4.91; zitiert als "ThüV (FDP)"; SPD: LT-Drucks.1/590, 9.7.91; zitiert als "ThüV (SPD)"; NF/GR/DJ: LT-Drucks.1/659, 23.8.91; zitiert als "ThüV (GR)"; LL/PDS: LT-Drs.1/678, 9.9.91; zitiert als "ThüV (PDS)"; jetzt synoptisch zusammengestellt von der Verwaltung des Thüringer Landtages Zurück zum Text
48. in dessen Kabinett Peter Caesar Justizminister war. Zurück zum Text
49. GBl.Thüringen Nr.1, S.1 Zurück zum Text
50. § 18 II vorl.Landessatzung Zurück zum Text
51. abgedruckt im Neuen Deutschland vom 18. April 1990 und der Frankfurter Rundschau vom 20/21. April 1990 Zurück zum Text
52. Einführend hierzu: Erich Fischer "Verfassungsgeschichte der DDR 1990", KJ 1990, S.413; Bernhard Schlink "Deutsch-Deutsche Verfassungsentwicklungen im Jahre 1990", Der Staat 1991, S.163 Zurück zum Text
53. Baden-Württemberg, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein Zurück zum Text
54. mit Ausnahme Berlins Zurück zum Text
55. Etwa in Art.4 II NRW Verf. das Recht auf Datenschutz Zurück zum Text
56. Z.B. sollen in Niedersachsen jetzt Grundrechte eingeführt werden. Zurück zum Text
57. Auch wenn z.B. im CDU-Entwurf für Thüringen und im Entwurf aus Sachsen-Anhalt sehr starke Parallelen zum GG bestehen. Zurück zum Text
58. wie schon in Artt.21 b Berl.Verf.; 4 II NRW Verf.; 2 S.2 Saar Verf. Zurück zum Text
59. Artt.11 BraBV; 32 SacV; 4 III/37 SAnV; 12 ThüV (CDU); 19 ThüV (SPD); 5 II ThüV (GR) Zurück zum Text
60. BVerfGE 65,1, Beschluss vom 15. Dezember 1983 Zurück zum Text
61. Art.26 II BraBV Zurück zum Text
62. Artt.21 I SacV (Diss.SPD/PDS/GR); 22 II SAnV; 11 I ThüV (SPD) Zurück zum Text
63. Was ist "auf Dauer angelegt"? Was ist mit homosexuellen Lebensgemeinschaften? Wie gross darf eine solche Gemeinschaft sein? Zurück zum Text
64. Artt.27 BraBV; 9 I SacV; 22 III SAnV; 12 I ThüV (SPD); 7 IV ThüV (GR) Zurück zum Text
65. Was Klaus Vogelgesang zu unterstellen scheint, wenn er sich darüber mokiert, dass auch Kinder nach der Polizei rufen dürfen, wenn sie einen "Klaps oder gar eine Ohrfeige/index.htm" von ihren Eltern erhalten ("Die Verfassungsentwicklung in den neuen Bundesländern", DÖV 91, S.1045,1050). Zurück zum Text
66. Artt.32 II BraBV; 20 II SacV (Diss.SPD/PDS/GR); 8 III SAnV; 22 II ThüV (SPD); 12 III ThüV (GR) Zurück zum Text
67. Artt.33 SacV; 34 IV SAnV; 21 II ThüV (SPD) Zurück zum Text
68. Art.40 VII BraBV Zurück zum Text
69. Wegen des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen etc. Zurück zum Text
70. Also vor allem der emmittierenden Unternehmen. Zurück zum Text
71. Hier ergäbe sich die Notwendigkeit der Interessenabwägung schon aus dem systematischen Zusammenhang. Zurück zum Text
72. Art.141 III Bay.Verf., ähnlich, wenn auch als Staatsziel formuliert Art.41 III BraBV Zurück zum Text
73. Art.10 II SacV Zurück zum Text
74. Ausführlich: Wolfgang Graf Vitzthum "Auf der Suche nach einer neuen sozio-ökonomischen Identität ?"; VBlBW.1991, S.404 Zurück zum Text
75. Vgl. noch Artt.29 I, 47 I, 48 I BraBV (a.F.) Zurück zum Text
76. Artt.49 I BraBV; 7 III SacV; 35 SAnV Zurück zum Text
77. Artt.48 I BraBV; 7 III SacV; 21 I ThüV (CDU); 22 I ThüV (GR) Zurück zum Text
78. Artt. 46 BraBV und 36 I SAnV sind konsequenterweise eindeutig als Staatsziel (angemessene Wohnung) formuliert; Art.23 I ThüV (GR) gewährt ein "echtes Recht" nur auf Arbeit oder Arbeitsförderung und löst so das Dilemma. Zurück zum Text
79. Artt. 29 I BraBV; 23 I/28 I SAnV; 31 ThüV (CDU); 24 ThüV (FDP) Zurück zum Text
80. Speziell: Mathias Nebendahl "Grundrecht auf Arbeit im marktwirtschaftlichen System ?"; ZRP 1991, S.257 ff. Zurück zum Text
81. Und nicht nur die Verwaltung, wie in: Artt.19 I ThüV (CDU); 21 I ThüV (FDP); 21 ThüV (GR) Zurück zum Text
82. Artt.40 I BraBV; 10 SacV; 34 SAnV; 9 ThüV (SPD) Zurück zum Text
83. In BraB jetzt neu eingeführt: Art.40 II BraBV, allerdings im Zusammenhang mit dem "Staatsziel". Die Idee stammt wohl vom früheren Bremer Justizsenator Kröning Zurück zum Text
84. Die persönliche Beeinträchtigung fehlt immer bei Beeinträchtigungen, die zwar absehbar sind, aber erst in ferner Zukunft wirksam werden. Zurück zum Text
85. Artt.12 III BraBV; 33 SAnV; 16 III ThüV (SPD); 6 I ThüV (GR) Zurück zum Text
86. Artt.8 SacV, 9 IV ThüV (CDU) Zurück zum Text
87. Ein Vorlagebeschluss des OVG Münster (ZBR 91,118) ist gegewärtig beim BVerfG anhängig. Dazu: Ingwer Ebsen "Leistungsbezogene Quotierung für den öffentlichen Dienst", JURA 1990, S.515 und Pfarr/Fuchsloch "Quoten und Grundgesetz", Baden-Baden, 1988 Zurück zum Text
88. Die eben nicht bedeutet, dass Frauen und Männer gleichermassen zum Miltär- oder Feuerwehrdienst herangezogen werden müssen. Zurück zum Text
89. Bericht der "Sachverständigenkommission Staatszielbestimmungen/Gesetzgebungsaufträge/index.htm", Bonn, 1983 Zurück zum Text
90. Hierzu die Referate zu "Staatszweckbestimmungen" vor der VDtStRL 1989 von Heinz Georg Link und Georg Ress (VVDtSTRL 1990) und Theodor Maunz "Staatsziele in den Verfassungen von Bund und Ländern", BayVBl.1989, S.545 Zurück zum Text
91. Was Nebendahl a.a.O. S.262 f. verkennt Zurück zum Text
92. Ein Beispiel: welchen Einfluss hätte ein Staatsziel Umweltschutz wohl auf die Verkehrspolitik bei der Abwägung Schienen- und Strassenverkehr? Sicher würde der KfZ-Verkehr nicht verschwinden, die umweltfreundlicheren öffentlichen Verkehrsmittel würden aber grössere Unterstützung erfahren müssen. Zurück zum Text
93. Auch in Verbindung mit der Sozialbindung des Eigentums, Art.14 II GG. Zurück zum Text
94. Dazu grundlegend: Peter Häberle "Grundrechte im Leistungsstaat", VVDtStRL 30, S.43 ff. Zurück zum Text
95. Im Verwaltungsrecht zeigt sich dieser Wandel ebenfalls: durch die Neuorientierung vom Subordinations- zum Sonderrechtsverhältnis, dazu Hartmut Maurer "Allgemeines Verwaltungsrecht", 7.Auflage, 1991, § 3, Rz.14 ff. Zurück zum Text
96. Artt.25 I MeVoV (vM/S); 53a SacV (Diss.SPD/PDS/GR) Zurück zum Text
97. Artt.74 II BraBV; 53a SacV (Diss.PDS/GR); 44 I ThüV (GR) Zurück zum Text
98. Ein Beispiel: wohin soll sich eine ausländische Strafgefangene wegen der unbefugten Preisgabe ihrer Daten wenden: an die Ausländerbauftragten, die Frauenbeauftragten, die Beauftragten für den Strafvollzug, die Datenschutzbeauftragten? Zurück zum Text
99. Artt.74 I BraBV; 26 I MeVoV (vM/S); 53b SacV (Diss.SPD); 62 I SAnV; 19 ThüV (SPD) Zurück zum Text
100. Schon deshalb, weil dieser inzwischen auch weitgehende technische Kenntnisse haben muss. Zurück zum Text
101. Manche der Verfassungsentwürfe haben die "Bürgerbewegungen" ausdrücklich als Partizipationsformen anerkannt: Artt.21 III BraBV; 11 I SAnV; 18 ThüV (SPD), 27 III ThüV (GR) Zurück zum Text
102. Die nur zwei (!) Volksabstimmungen nach Art.74 WRV scheiterten beide. Dietmar Willoweit "Deutsche Verfassungsgeschichte", München, 1990, § 38 II 1 Zurück zum Text
103. Allerdings galt das nicht uneingeschränkt: Das "Zentrum" forderte im Parlamentarischen Rat bis zum Schluss das Volksbegehren in einem Art.111 Zurück zum Text
104. Vgl. Theodor Heuss' berühmt gewordene "Prämie für jeden Demagogen" in der Debatte des Hauptausschusses des Parlamentarischen Rates am 9.9.48, in: "Jahrbuch des Öffentlichen Rechts der Gegenwart", Neue Folge Bd.1, Tübingen, 1951, S.620 f. Zurück zum Text
105. Bonner Kommentar-Stern Art.28 GG, Rz.39 Zurück zum Text
106. z.B. Artt.75 II Bay.Verf.; 70 Brem.Verf.; 123 Hess.Verf. Zurück zum Text
107. Artt.39 IV Berl.Verf.; 70 Brem.Verf.; 124 Hess.Verf.; 68 I NRW Verf.; 109 III RhPf. Verf.; 99 II Saar Verf.; 59 BW Verf. verlangt "nur" 1/6 Zurück zum Text
108. Das man wohl kaum als "politisch instabil" betrachten kann Zurück zum Text
109. Art.74 I Bay.Verf. Zurück zum Text
110. Siehe dazu ausführlich den Beitrag von Otmar Jung, "Der Volksentscheid über das Abfallrecht in Bayern am 17. Februar 1991", in: ZPArl 23.Jg. (1992) H.1 Zurück zum Text
111. Artt.76 II BraBV; 74 I SacV; 81 I SAnV; 77 I 3 ThüV (CDU), 55 II ThüV (SPD) Zurück zum Text
112. Artt.76 II BraBV; 77 I 3 ThüV (CDU), 55 II ThüV (SPD) Zurück zum Text
113. Artt.76 II BraBV; 74 I SacV; 81 I SAnV; 77 I 3 ThüV (CDU), 55 II ThüV (SPD) Zurück zum Text
114. Artt.76 II BraBV, 55 II ThüV (SPD) Zurück zum Text
115. Also nicht nur Gesetze, sondern z.B. auch die Einsetzung von Enquete-Kommissionen etc. Zurück zum Text
116. Art.41 I SLH Verf. Zurück zum Text
117. Nach 4 Monaten Bearbeitungszeit: Art.42 I SLH Verf. Zurück zum Text
118. Art.42 I SLH Verf. Zurück zum Text
119. Art.42 II SLH Verf.; bei Verfassungsänderungen eine 2/3-Mehrheit und 50 Prozent der Stimmberechtigten Zurück zum Text
120. Art.76 I BraBV; bei ca.1,96 Millionen Wahlberechtigten entspricht das 1 Prozent ; Die CDU fordert allerdings 50.000, also immerhin schon 2,5 Prozent Zurück zum Text
121. Art.77 III BraBV; also etwa 4 Prozent Zurück zum Text
122. Die in Schleswig-Holstein und Sachsen-Anhalt auf diese Weise nicht durchgesetzt werden kann. Zurück zum Text
123. Art.80 II SAnV; bei 2,24 Mio. Wahlberechtigten entspricht das immerhin schon 2,23 Prozent Zurück zum Text
124. Art.81 I SAnV Zurück zum Text
125. Art.72 V SacV Zurück zum Text
126. Art.72 II SacV; bei ca. 3,7 Millionen Stimmberechtigten entspricht das 5,4 Prozent. Nach der neuesten Entwicklung soll das Quorum 500.000 Stimmen betragen und dafür beim Volksentscheid die reine Stimmenmehrheit entscheiden. Zurück zum Text
127. Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass "selbständige/index.htm" Volksentscheide eine wesentlich geringere Beteiligung als Landtagswahlen haben. Zurück zum Text
128. Bei den Landtagswahlen am 14.10.1990 war die Wahlbeteiligung in Brandenburg 67,1 Prozent, Mecklenburg-Vorpommern 64,7 Prozent, Sachsen 72,8 Prozent, Sachsen-Anhalt 65,1 Prozent und Thüringen 71,7 Prozent (Durchschnittlich 69,1 Prozent). Dies entspricht dem bundesweiten Trend bei Landtagswahlen. Zurück zum Text
129. Nämlich 50 Prozent der Stimmen aller Stimmberechtigten! Zurück zum Text
130. Dieselbe Regelung traf Art.75 WRV - Trotz einer überwältigenden Mehrheit für die Enteignung des Grundbesitzes der Adligen scheiterte die Volksabstimmung an dieser Hürde Zurück zum Text
131. Artt.57 I ThüV (SPD); 86 V ThüV (PDS/LL) Zurück zum Text
132. Und die FDP: Art.61 III ThüV (FDP) Zurück zum Text
133. Art.77 III ThüV (CDU) Zurück zum Text
134. Artt.77 I ThüV (CDU); 61 I ThüV (FDP) Zurück zum Text
135. Auch das reale Verhalten der Politiker deutet nicht darauf hin, dass diese problematische Entscheidungen lieber den Bürgern überlassen wollten. Zurück zum Text
136. Es bieten sich die für das Volksbegehren gedachten Quoren an. Zurück zum Text
137. Wegen der Quoren, s.o. Zurück zum Text
138. Artt.115 I BraBV; 120 II SacV (Diss.SPD/PDS/GR); 105 III ThüV (CDU); 93 I ThüV (SPD) Zurück zum Text
139. Zum Stand der Entwicklung in den alten Ländern und den Reformansätzen: Manfred Friedrich "Entwicklung und gegenwärtige Lage des parlamentarischen Systems in den Ländern" in: Schneider/Zeh (Hg.) "Parlamentsrecht und Parlamentspraxis", Berlin/New York, 1989 (§ 63); Michael Freytag "Möglichkeiten und Grenzen einer Parlamentsreform", Regensburg, 1990 Zurück zum Text
140. Mit der Ausnahme von Artt.44 III ThüV (CDU); 39 IV ThüV (SPD) und 35 III ThüV (FDP), die jeweils 5 Prozent festlegen (31 I 2 ThüV (GR): 3 Prozent) Zurück zum Text
141. Wie es jetzt in BraB geschehen soll, Tagesspiegel 14.12.1991. S.7 nachdem die Möglichkeit einer 3-Prozent-Klausel aus dem Verfassungsentwurf gestrichen worden ist (Art.23 III 3 BraBV a.F.) Zurück zum Text
142. St. Rechtsprechung zuerst in BVerfGE 1,208 Beschluss vom 5.4.1952; Bonner Kommentar-Stern Art.28 GG, Rz.41/54 Zurück zum Text
143. Art.68 III BraBV Zurück zum Text
144. Artt.57 II BraBV; 12 II/29a I MeVoV (vM/S); 6 II/17 I MeVoV (B); 45 II SacV; 60 I ThüV (CDU) Zurück zum Text
145. Artt.57 III BraBV; 46b SacV (Diss.PDS/GR); 35 ThüV (GR) Zurück zum Text
146. Artt.94 BraBV; 29 I MeVoV (vM/S); 46a SacV (Diss.SPD/PDS/
GR); 61 SAnV; 52 ThüV (SPD) Zurück zum Text
147. Artt.56 II BraBV; 16 MeVoV (vM/S); 47 SAnV; 60 II ThüV (CDU); 45 ThüV (SPD) Zurück zum Text
148. Grundlegend hierzu: Hans-Peter Schneider "Die Parlamentarische Opposition im Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland", Frankfurt, 1974, insbes.§§ 9,10 Zurück zum Text
149. 20 Prozent: Artt.73 III 2 BraBV; 50 IV SacV (Diss.SPD/PDS/GR); 49 II 2 ThüV (SPD); 25 Prozent: Artt.23 III MeVoV (vM/S); 50 II 2 SacV; 53 II SAnV Zurück zum Text
150. Zu diesem Problem sehr anschaulich: Michael Freytag a.a.O. S.174 ff. und 204 ff. Zurück zum Text
151. Artt.67 I BraBV (20 Prozent) und 28 I MeVoV (vM/S: 25 Prozent) Zurück zum Text
152. 81 (Art.10 II vM/S) bzw. 66 (Art.5 III B) Abgeordnete in Mecklenburg-Vorpommern; 120 in Sachsen (Art.38 I) und 88 (Art. 44 II CDU) bzw. 89 (Artt.39 III SPD/35 I FDP) in Thüringen. Sachsen-Anhalt und Brandenburg verzichten noch auf eine Festlegung. Zurück zum Text
153. Artt.61 BraBV; 12 III MeVoV (vM/S); 6 III MeVoV (B); 39 III SacV; 55 V SAnV; 46 I 1 ThüV (CDU); 43 II ThüV (SPD) Zurück zum Text
154. Diese trifft ja über die Kontrollfunktion zusätzlich noch die Aufgabe der Gesetzgebung in den den Ländern verbliebenen Regelungsbereichen, die die alten Länder grösstenteils hinter sich gebracht haben: vom Schul- über das Presse- bis zum Polizeirecht und eine Unmenge von Ausführungsnormen zum Bundesrecht. Zurück zum Text
155. Artt.17 I MeVoV (vM/S); 41 I SacV; 41 SAnV; 52 I ThüV (CDU); 41 I ThüV (SPD); 21 I 1 ThüV (GR) Zurück zum Text
156. Artt.63 I BraBV; 8 I MeVoV (B) Zurück zum Text
157. Mit 2/3-Mehrheit: Artt.63 II BraBV; 17 II MeVoV (vM/S); 8 II MeVoV (B); 54 I SacV; 59 I SAnV; 41 IV ThüV (SPD); 33 I ThüV (GR). Die CDU in Thüringen verlangt sogar nur eine einfache Mehrheit: Art.52 II Zurück zum Text
158. Auch hier fällt Mecklenburg-Vorpommern wieder aus dem Rahmen Zurück zum Text
159. Artt.28 BraBV; 102 SacV; 25 SAnV; 32 I ThüV (CDU); 34 ThüV (SPD) Zurück zum Text
160. Artt.12 BW Verf.; 129 Bay.Verf.; 7 NRW Verf.; 33 RPf.Verf.; 26 Saar Verf.; Dazu auch J.D.Kühne, "Ehrfurchtsgebot und säkularer Staat", in: NWVBL 1991, S.253 ff. Zurück zum Text
161. Bemerkenswert der Ansatz in Brandenburg, auf die Gleichstellung der Arbeitnehmer im kirchlichen Bereich mit den "normalen" Beschäftigten (Tendenzschutz!), Art.37 II 2 BraBV Zurück zum Text
162. Art.105 SacV; 33 VII ThüV (CDU) Zurück zum Text
163. Artt.30 II 2 BraBV; 27 II SAnV; 35 ThüV (SPD) Zurück zum Text
164. Art.33 I BraBV auch für Hochschulen Zurück zum Text
165. MeVoV (B) und SAnV enthalten explizit keine solchen Regelungen Zurück zum Text
166. BraB: 9 Richter, davon 3 nicht zwingend "Volljuristen" und 3 mögliche "Diplomjuristen"; MeVo: 2 von 7 Richtern (vM/S); Sac: 4 von 9; SAnh: keine Regelung hierzu; Thü: 3 von 9 (CDU) bzw. 7 (SPD) Zurück zum Text
167. z.B. Dieter Sterzel "In neuer Verfassung ?", KJ 1990, S.385; Rainer Wolf "Die Verfassung eines gesellschaftlichen Konkurses", KJ 1990, S.397 Zurück zum Text
168. Zur Diskussion im Zusammenhang mit dem Beitritt: Hermann Huba "Das Grundgesetz als dauerhafte Gesamtdeutsche Verfassung", Der Staat 1991, S.367; Guggenberger/Stein (Hg.) "Deutschland in neuer Verfassung", 1991; Sehr interessant Interviews im SPIEGEL mit Ernst Benda (Nr.18/1990, S.75 ff.) und Ulrich K. Preuss, Wolfgang Ullmann und Rupert Scholz (Nr.21/ 1990, S.34 ff.) Zurück zum Text
169. hierzu enthält Art.116 BraBV die Forderung nach einer Volksabstimmung Zurück zum Text
170. Allgemein hierzu: Arnold/Mayer "Der 'starke Staat' oder neue Wege zu Teilnehmerdemokratien", Frankfurter Rundschau vom 10. September 1990; Dirk Heckmann "Verfassungsreform als Ideenwettbewerb zwischen Staat und Volk", DVBl.1991, S.847; Eckart Klein "Der Einigunsvertrag" DÖV 1991,569; Volker Kröning "Kernfragen der Verfassungsreform", ZRP 1991, S.161; Lorenz Menz "Das Grundgesetz im vereinten Deutschland" VBlBW.1991, S.401; Ingo von Münch "Zum positiven Image des Grundgesetzes und vielen Spiegelstrichen", Frankfurter Rundschau vom 26. November 1991 Zurück zum Text
171. Z.B. in den Beratungen der Enquete-Kommission Verfassungsreform des Deutschen Bundestages, Schlussbericht abgedruckt in "Zur Sache" (Presse- und Informationsamt des Deutschen Bundestages), Bonn 1976/77 Zurück zum Text
172. BVerfGE 82,322, Beschluss vom 29. September 90 und E 82,353, Beschluss vom 17. Oktober 90 Zurück zum Text
173. BVerfGE 1,208, Beschluss vom 5. April 1952, auch E 51,222, Beschluss vom 22. Mai 79 Zurück zum Text
174. Die Entscheidung im Zusammenhang mit den ersten gesamtdeutschen Wahlen schliesst keineswegs unterschiedliche Sperrklauseln für die Zukunft aus. Zurück zum Text
175. Artt.21 I 1 und 38 I 2 GG Zurück zum Text
176. Wenngleich diese Beteuerungen dann auch wieder nicht so ernst gemeint sind, dass Abgeordnete der CDU/CSU (hier u.a. Rita Süssmuth und Horst Eylmann) einen Gesetzentwurf unterstützen oder gar einbringen dürften, der der offiziellen Parteilinie widerspricht. Zurück zum Text
177. Beschlüsse vom 31. Oktober 1990, BVerfGE 83,37 (Schleswig-Holstein) und E 83,60 (Hamburg) Zurück zum Text
178. dieser versteht sich weniger als Alternative zum Grundgesetz, mehr als Ideensammlung und Anstoss zur Diskussion, was z.B. Uwe Günther "Verfassungsreform, Verfassungslyrik und Politik", KJ 1991, S.369 und Robert Leicht "Verfassung mit Klampfenklang", Die Zeit vom 21. Juni 1991 verkennen Zurück zum Text
179. in: "Vom Grundgesetz zur Deutschen Verfassung", Berlin 1991; (Bezug über das Kuratorium, Haus der Demokratie, Friedrichstrasse 165, O - 1080 Berlin); zum Entwurf: Jürgen Seifert "Verfahrensregeln für Streitkultur", KJ 1991, S.362; Uwe Günther "Verfassungsreform, Verfassungslyrik und Politik", KJ 1991, S.369 Zurück zum Text
180. Bernhard Kempen "Grundgesetz oder neue deutsche Verfassung ?", NJW 1991, S.964; Gerd Roellecke"Brauchen wir ein neues Grundgesetz ?", NJW 1991, S.2441; sehr kritisch auch: Martin Kriele "Neue Verfassung - eine andere Politik" in: Rheinischer Merkur/Christ und Welt vom 7. Juni 1991 Zurück zum Text
181. Gerhard Robbers "Die Änderungen des Grundgesetzes", NJW 1989, S.1325 Zurück zum Text
182. Illustrierend hierzu die "Schlussworte" von Ernst Benda (S.1331,1341 ff.), Hans-Jochen Vogel(S.1361,1367 ff.) und Werner Maihofer (S.1381,1407 ff.) in Benda/Maihofer/Vogel (Hg.) "Handbuch des Verfassungsrechts", Berlin/New York, 1983 Zurück zum Text
183. In diesem Rahmen kann die Entwicklung nur pauschalisierend dargestellt werden. Ausführlicher dazu: Pieroth/Schlink a.a.O. (Anm.4) § 2 (Rz.19-48) Zurück zum Text
184. Dieser Prozess begann schon mit der Magna Charta des Johann Ohneland und war weder mit der Constitution Carolina Criminalis, noch mit dem Preussischen Allgemeinen Landrecht abgeschlossen Zurück zum Text
185. Das war der Beginn der modernen Verfassungen, zuerst 1776 in den USA. Zurück zum Text
186. Art.20 I/III GG Zurück zum Text
187. Pieroth/Schlink a.a.O. (Anm.4), Rz.94 ff. Zurück zum Text
188. Hartmut Klatt "Deutsche Einheit und bundesstaatliche Ordnung" VA 1991, S.430; Volker Kröning"Kernfragen der Verfassungsreform", ZRP 1991, S.161; Hans-Peter Schneider "Die bundesstaatliche Ordnung im vereinigten Deutschland", NJW 1991, S.2448. Siehe dazu in diesem heft der ZParl ausführlicher den Beitrag von Hartwig Donner und Uwe Berlit Zurück zum Text
189. Nachdem die Schulgesetze, Polizeigesetze etc. erlassen worden sind, bleibt oft nur die Verabschiedung von Ausführungsgesetzen zum Bundesrecht Zurück zum Text
190. Bonner Kommentar-Tomuschat Art.24 GG, Rz.25 Zurück zum Text
191. Zur Problematik allgemein: Hrbek/Thaysen (Hg.) "Die Deutschen Länder und die Europäischen Gemeinschaften", Baden-Baden, 1986 Zurück zum Text
192. "Richtlinie zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Ausübung der Rundfunktätigkeit" 89/552/EWG; ABL.Nr.L 298 vom 17. Oktober 1989, S.23-30 Zurück zum Text
193. Wolfgang Hess "Die EG-Rundfunkrichtlinie vor dem Bundesverfassungsgericht", AfP 1990, S.94; Matthias Pechstein "Subsidiarität der EG-Medienpolitik", DÖV 1991, S.535 und "Das Parlament" vom 19. April 1991 Zurück zum Text
194. 2 BvG 1/89 Zurück zum Text
195. Durch weitestgehende Nutzung seiner Kompetenzen aus den Artt.70 ff. GG und die Erweiterung dieser Kompetenzen wegen des "Sachzusammenhangs" oder der "Natur der Sache", dazu Maunz-Dürig-Herzog-Scholz-Maunz Art.70 GG, Rz.45 f. Zurück zum Text
196. wie sich im Zusammenhang mit atomrechtlichen Genehmigungsverfahren gezeigt hat; BVerfGE 81,310, Beschluss vom 22. Mai 90; dazu Maunz-Dürig-Herzog-Scholz-Lerche Art.85 GG, Rz.50 ff. Zurück zum Text
197. Baden-Württemberg hat jetzt vor dem BVerfG geklagt, weil es sich bereits heute benachteiligt fühlt. Frankfurter Rundschau vom 22. Januar 1992, S.1 Zurück zum Text
198. Entsprechend der neuen Kompetenzverteilung sollen Mischfinanzierung (Art.104a GG) und Gemeinschaftsaufgaben (Art.91a GG) wegfallen. Die Gemeinschaftssteuern sollen aber beibehalten werden. Inwieweit so tatsächlich die geschilderten Verteilungsprobleme gelöst werden können, ist unklar. Zurück zum Text
199. Art.7 EV Zurück zum Text
200. Möglicherweise mit Ausnahme Bremens und des Saarlandes Zurück zum Text
201. Hierzu: Hartmut Klatt a.a.O. Zurück zum Text
202. Etwa von Hamburg und Schleswig-Holstein nach Mecklenburg-Vorpommern oder von Niedersachsen nach Sachsen-Anhalt... Zurück zum Text
203. Die Probleme des Art.118 GG haben sich schon bei der Neugliederung von Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern gezeigt. vgl. BVerfGE 1,14 Beschluss vom 23. Oktober 1951 Zurück zum Text
204. je 2 pro Land Zurück zum Text
205. 15 von der CDU/CSU, 11 von der SPD, 4 von der FDP, je 1 von PDS/LL und Grünen Zurück zum Text
206. Die SPD immerhin 2 (Thierse und Elmer), Ullmann (B'90/Grüne) und Gysi (PDS) kommen dazu. Zurück zum Text
207. Wenn man nicht den über die Landesliste Sachsen gewählten Wolfgang Mischnick, FDP, als solchen zählt. Schliesslich sass er bereits seit 1957 für die FDP im Bundestag. Zurück zum Text
208. Man bedenke, dass der Parlamentarische Rat ausschliesslich aus Vertretern der Landesparlamente bestand, die Exekutive (wie hier der Bundesrat) war vollkommen aussen vorgelassen worden. Zurück zum Text
209. Da die CDU/CSU dagegen, die anderen Parteien dafür sind, ist zu erwarten, dass eine Volksabstimmung stattfindet. Dazu schon: Jürgen Habermas "Der DM-Nationalismus", DIE ZEIT, 30. März 1990, S.62 f.; Peter Häberle "Die beiden Wege zur Einheit in einem", FAZ, 18. April 1990, S.11; Josef Isensee "Abstimmen, ohne zu entscheiden?", DIE ZEIT, 8. Juni 1990, S.10 Zurück zum Text
210. SPD, Grüne und PDS, die sich allesamt für die intensive Verfassungsdiskussion stark machen Zurück zum Text
211. BW, BY, MeVo, Sac, SAn, Thü, wobei angenommen werden kann, dass die FDP in BraB, HB und RPf mit den Koalitionspartnern SPD und ggf.Grüne stimmen wird. Zurück zum Text
212. oder auch die Kommunen Zurück zum Text