1 Richtlinie 95/ 6 vom 25.10.1995 des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates im Hinblick auf den Schutz der natürlichen Personen bei der automatisierten Verarbeitung von persönlichen Daten und des freien Verkehrs dieser Daten

2 s. zum Teil kritisch Simitis NJW 1997, S. 281 ff., der diese Richtlinie mehr als kunstvollen Kompromiß der bestehenden Ansätze denn als neue Lösung ansieht

3 vgl. Art. 3 Abs.2 EU-Datenschutzrichtlinie Gegenprogramme befinden sich in der Entwicklung, ebenso intelligenter Cookies, die diese zu entwickelnde Programme zu überlisten.
vgl. zu den allgemeinen Risiken der "Trojan horses" Krol aaO. S46: "free software can be risky"

4

5 vgl. Artikel in INTERNET AKTUELL Dez. 1996, S. 9 ff.: "Das gläserne Netz";

6 Ungeklärt scheint in diesem Zusammenhang ebenfalls zu sein, inwiefern Cookies die Möglichkeit haben in Computern Viren einzuschleußen, was laut Leserbrief in INTERNET AKTUELL Dez. 1996 S. 44, wohl nur in Verbindung mit Java-Schrift ginge.
Ein weiteres Problem der Abhängigkeit von der Technik stellt sich beim sog."Web-Spooving", das Hackern erlaubt, kopierte Webseiten zwischen User und bspw. Versandhaus zu erhalten, um so Kreditkartennummern etc. zu erfahren. Hier stellt sich dann die Frage, ob der Browser solche zwischengeschaltete Server zu identifizieren zu vermag.
Problematisch ist auch die sogenannte "Besuchsliste" (history list), die im Browser (Netscape) den eigenen Surfweg speichert und die einsehbar ist. Inwieweit die Gefahr besteht, daß diese Liste von anderen Rechner - vielleicht mittels Cookies eingesehen werden kann, ist zur Zeit nicht zu sagen.

7 So zum Beispiel schon im US-Bundesstaat Virginia, wo mit empfindlichen Strafen versucht wird unliebsame Inhalte aus dem Netz zu drängen

8 s. oben Fußnote 6

9 vgl. hierzu Bundesminister für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie Jürgen Rüttgers (26.09.1996): Das Internet ist kein rechtsfreier Raum.
Die modernen Informations- und Kommunikationstechnologien eröffnen neue Perspektiven zur globalen Vernetzung von Völkern und Ländern.
Das ist eine große Chance. Doch natürlich gibt es auch Schattenseiten: links- und rechtsextremistische Propaganda, Rassismus und Kinderpornographie. Auch wenn der Anteil der rechtswidrigen Inhalte im Internet auf nur unter 1 Prozent geschätzt wird: Den Netzbeschmutzern muß das Handwerk gelegt werden, mit allen rechtsstaatlichen Mitteln. Polizei und Staatsanwaltschaft müssen gegen die Anbieter vorgehen. Das Internet ist kein rechtsfreier Raum. ....
Ich habe jetzt Experten aus Frankreich, Großbritannien, Italien, Rußland, den USA, Kanada und Japan sowie die zuständige EU-Kommissarin Edith Cresson zu einem Treffen für Ende November nach Bonn eingeladen. Bei diesem internationalen Expertentreffen wird es sowohl um eine Bestandsaufnahme der rechtlichen Rahmenbedingungen und Möglichkeiten gehen, als auch um die Bewertung technischer Verfahren bei der Mißbrauchsbekämpfung im Internet. Es gibt weitere Initiativen in der EU und im Europarat.
Ich schlage einen Maßnahmenkatalog zur Bekämpfung der Netzbeschmutzer vor:
1.Die Multimedia-Nutzer müssen sich zur Wehr setzen. Wer rechtswidrige Inhalte im Internet findet, sollte sie der Polizei melden. Dann besteht die Möglichkeit, die Täter dingfest zu machen.
2.Gefordert sind auch die Provider, die den Zugang zum Internet anbieten. Ich begrüße, daß einige Selbstkontrolle organisieren wollen. Ein gemeinsames Vorgehen aller Provider würde in dieser Frage den größten Fortschritt bringen. Die Selbstkontrolle darf jedoch keine Alibi-Veranstaltung werden.
3.Wir brauchen funktionierende Software-Filter oder "elektronische Schlüssel" für den PC im Kinderzimmer. Die Industrie ist hier gefordert, Verfahren zu entwickeln und wenn möglich kostenlos anzubieten.
4.Unser Kinder und Jugendlichen müssen einen sinnvollen Umgang mit den neuen Medien erlernen. Medienkompetenz muß eine zentrale Bildungsaufgabe werden. Darum ist das Projekt "Schulen ans Netz"so wichtig.
5.Multimedia und das Internet sind kein Spielzeug. Auch die Erwachsenenbildung hat die neuen Informations- und Kommunikationstechnologien zu lange vernachlässigt. Hier besteht Nachholbedarf.
6. Mit dem Multimediagesetz des Bundes, das 1997 in Kraft tritt, werden die geltenden Strafrechtsbestimmungen für rechtswidrige Inhalte auf Online-Dienste und Multimedia ausgedehnt.
7.Bei globalen Datennetzen stoßen nationale Gesetze an Grenzen.Was bei uns verboten ist, ist woanders erlaubt. Darum brauchen wir international vereinbarte Mindeststandards für eine "Netzmoral".

10 Daß sich selbst bei einem so deutlichen Thema, das von allergrößten Teilen der Bevölkerung in Europa als "strafbar und Unrecht" bezeichnet, gravierende Unterschiede auftun, wenn es darum geht, den richtigen Weg zu finden, um diese Kinderpornographie zu unterbinden. So schlug die Regierungsdelegation aus den Niederlanden vor den privaten Gebrauch von Kinderpornographie straffrei zu belassen.
Es wurde dann letztlich, um die Multilateralität zu wahren, ein Kompromiß in den Worten dieser Erklärung gefunden, gegen den erklärten Widerstand von Nichtregierungsgruppen, die unter anderem rügten, daß sie keine Stellungnahme abgeben durften.

11 vgl. Stefan Duhnkrack in Computer-Bild 26/96, S.116: "Rechtsfalle Internet"

12 vgl. Anlage: Gesetzestexte in Südamerika; ../../../~s-dij3/projekt/ ; eine große, weltweite Zusammenstellung von Gesetzen mit vielen Links bietet http://lawlib.wuacc.edu/washlaw/forint/forintmain.html

13 vgl. Spiegel 6/1996 Generalbundesanwalt Kay Nehm auf die Frage, ob ein spezielles Internet-Strafrecht gebraucht würde: "Nein. Mir geht es darum, daß herkömmliche Delikte verfolgt werden, auch wenn sie durch Veröffentlichung im Internet begangen werden. Ich glaube, daß das Netz immer mehr wirtschaftliche Bedeutung bekommen wird. Dann haben wir ein gesteigertes Interesse, den vielen Schrott aus dem Netz herauszuhalten. Ich setze da ein bißchen auf die Interessen des Marktes. Sollte das jedoch nicht klappen, könnte es sein, daß wir besondere Gesetze brauchen, die die Verantwortung der Beteiligten klarstellen.

14 s. oben Fußnote 9

15 Als krasses Beispiel für unterschiedliche nationale Auffassungen ist die in der Bundesrepublik Deutschland gem. § 171 StGB (Doppelehe) verbotene Bigamie, wohingegen in Saudi-Arabien dies ohne weiteres legal ist.

16 so ebenfalls für den Bereich Datenschutz und Internet Geis NJW 97, S. 288 mit dem Fazit: Nur internationale Rechtskonzepte entsprechen der internationalen Kommunikation. Damit liegt die Zukunft des Datenschutzes in internationalen Konventionen.

17 Seit vielen Jahren gibt es zum Beispiel im Bit-Net deutsprachige juristische Newsgroups, die aber wegen des nicht so einfachen Zugangs marginale Bedeutung hatten und die zum Teil mit höheren Kosten verbunden waren; ebenso im fido-net, das ein nichtkommerzielles Netz ist; s. http://www.fidonet.org ;
vgl. auch Buba aaO. S. 14 f. über die Ausdehnung der Netze vom Local Area Network, über das Metropolitan Area Network und das Wide Area Network zum Global Area Network; s. auch als überblick und Einführung Scheller, Boden, Geenen, Kampermann aaO. S. 104 ff.

18 eine Zusammenstellung mit vielen Beispielen für deutschsprachige Diskussionsgruppen findet sich bei Thomas Hoeren "Das Internet für Juristen - Eine Einführung" NJW 1995, 3295 ff., der zwischen Netnews (solchen Gruppen, die eine Anmeldung voraussetzen) und Usenet (solchen Gruppen, die ohne Anmeldung benutzbar sind) unterscheidet; s. hierzu auch Pusch aaO. S. 281 ff.

19 Brandbriefe, anonyme "flamings"

20 http://www.recht.de , zugänglich ohne vorherige Anmeldung

21 Eine Standardantwort ist auf eine von einem anderen gestellte Frage: "Frag´ doch Deinen Anwalt";
Allerdings wurde eine von dem Autor probehalber gestellte Frage, nach einem übersichtlicheren Polizeigesetz als dem von Baden-Württemberg hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Vorschriften tatsächlich ernsthaft beantwortet, mit dem Hinweis, daß das saarländische Polizeigesetz geordnetere Strukturen aufweise.

22 vgl. hierzu die Projekte der jurist. Fakultät der Universität Saarbrücken http://www.jura.uni-sb.de

23 http://www.jura.uni-mainz.de/DFJ/

24 vgl. Christoph Wagner/ Janusz-Alexander Lerch "Mandatsgeheimnis im Internet?" NJW CoR 1996, 380 ff., die auch die allgemeinen anwaltlichen Nutzungsmöglichkeiten des Internets behandeln

25 vgl. Zippelius aaO. S. 86 ff. § 10: Wechselbeziehungen zwischen dem Recht und den gesellschaftlichen Tatsachen; S. 69 f. § 10 I Einfluß der gesellschaftlichen Tatsachen auf das Recht; S. 70 ff. § 10 II Einfluß des Rechts auf die Gesellschaft

26 ähnlich fand auch in der Rechtssoziologie frühzeitig diese internationale Auseinandersetzung statt vgl. Ehrlich aaO. S. 218 ff. über die "englische Jurisprudenz" wo schon im Jahre 1913 ganze Absätze ausschließlich in englisch ohne übersetzung abgedruckt waren

27 http://www.unizar.es/DERECHO/FYD/INDEX.HTM

28 http://www.unizar.es/DERECHO/FYD/sital8.htm

29 vgl. Galindo Ayuda aaO. S. 19 ff. mit dem Hinweis, daß die heutige kulturelle Pluralität und die damit verbundenen Folgen, die Ursachen für die gesteigerte Wichtigkeit dieser juristischen Tätigkeit sind.

30 http://www.unizar.es/DERECHO/FYD/sital8.htm Veranstaltungen und Konferenzen

31 Laut Internet-Karte Spiegel 11/1996 S.70 ist Nordkorea nicht ans Internet angeschlossen, wohingegen der Iran vernetzt ist

32 so nutzen beispielsweise viele von den 100 000 Personen in China, die die Möglichkeit eines Netzzuganges haben, die Möglichkeit der freien Information und den Zugang zu Webseiten von chinesischen Dissidenten; vgl. Spiegel 13/1996 S.138

33 eventuelle Möglichkeit der Kontrolle wäre ein Guard-tone zur überwachung der Leitungen

34 Statistisch gesehen liegt Deutschland bei den Internetzugängen pro Schüler weit abgeschlagen hinter den USA und Schweden, auch Frankreich weist eine bessere Quote auf; in Deutschland wurde deshalb das Programm "Schulen ans Netz" initiiert. s. Fußnote 9

35 Die Internet-Karte Spiegel 11/1996 S.70 weist insgesamt nur ca.20 Länder als "weiße Flecke" auf, die nicht an das Internet angeschlossen sind, davon die meisten in Afrika, die restlichen in Asien.

36 s. http://www.jura.uni-sb.de

37 so wurde das neu verabschiedete spanische Strafgesetzbuch von 1995 mit starken Bezügen auf die deutsche Stafrechtssystematik erlassen

38 vgl. über die Anwendbarkeit dieser Technik Chip Januar/97 über Voice Type Simply speaking (IBM) und Chip Dezember/1996 S.240 f.

39 so wird für das speziell juristische Diktierprogramm Dragon dictate bereits jetzt eine 10 000 Wörter umfassende Demoversion angeboten; s. http://www.recht.de

40 vgl. hierzu Werner NJW 1997, S.293 ff. über die elektronische Datenverarbeitung in der der deutschen Zivilgerichtsbarkeit

41 Die ängste, daß ein überwachungsstaat, der in einer immer perfekter vernetzten Welt vorhanden sein könnte, werden schon in dem 1949 geschriebenen Roman "1984" von George Orwell geschildert: "Big Brother is watching you"