Europäische akademische Grade in Deutschland

Verwaltungsrechtssache Dieter Kraus ./. Land Baden-Württemberg


EuGH, Rs. C-19/92, Urt. v. 31.03.1993, Slg. 1993, I-1663 - Kraus

Entscheidungsformel des EuGH:

Art. 48 und 52 EWG-Vertrag sind dahin auszulegen, daß es nicht im Widerspruch zu ihnen steht, wenn ein Mitgliedstaat es einem seiner Staatsangehörigen, der Inhaber eines in einem anderen Mitgliedstaat aufgrund eines Postgraduiertenstudiums verliehenen akademischen Grades ist, verbietet, diesen Grad in seinem Hoheitsgebiet ohne vorherige behördliche Genehmigung zu führen. Zweck des Genehmigungsverfahrens darf aber nur die Überprüfung sein, ob der aufgrund eines Postgraduiertenstudiums erworbene akademische Grad ordnungsgemäß verliehen wurde. Auch muß das Verfahren leicht zugänglich sein und darf nicht von der Zahlung überhöhter Verwaltungsgebühren abhängig gemacht werden. Die Entscheidung; mit der eine Genehmigung abgelehnt wird, muß gerichtlich überprüft werden können; der Betroffene muß von den Gründen Kenntnis erlangen können, die dieser Entscheidung zugrunde liegen, und die für den Fall der Nichtbeachtung des Genehmigungsverfahrens vorgesehenen Sanktionen dürfen nicht außer Verhältnis zur Schwere des Verstoßes stehen.

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erstellt 1996/Kr.