Entscheidungsformel des EuGH:
Art. 48 und 52 EWG-Vertrag sind dahin auszulegen, daß es
nicht im Widerspruch zu ihnen steht, wenn ein Mitgliedstaat es
einem seiner Staatsangehörigen, der Inhaber eines in einem
anderen Mitgliedstaat aufgrund eines Postgraduiertenstudiums verliehenen
akademischen Grades ist, verbietet, diesen Grad in seinem Hoheitsgebiet
ohne vorherige behördliche Genehmigung zu führen. Zweck
des Genehmigungsverfahrens darf aber nur die Überprüfung
sein, ob der aufgrund eines Postgraduiertenstudiums erworbene
akademische Grad ordnungsgemäß verliehen wurde. Auch
muß das Verfahren leicht zugänglich sein und darf nicht
von der Zahlung überhöhter Verwaltungsgebühren
abhängig gemacht werden. Die Entscheidung; mit der eine Genehmigung
abgelehnt wird, muß gerichtlich überprüft werden
können; der Betroffene muß von den Gründen Kenntnis
erlangen können, die dieser Entscheidung zugrunde liegen,
und die für den Fall der Nichtbeachtung des Genehmigungsverfahrens
vorgesehenen Sanktionen dürfen nicht außer Verhältnis
zur Schwere des Verstoßes stehen.
erstellt 1996/Kr.