Europäische akademische Grade in Deutschland
Verwaltungsrechtssache Dieter Kraus ./. Land Baden-Württemberg
Zur Thematik:
Das Führen ausländischer akademischer Grade ist in Baden-Württemberg
(wie in anderen deutschen Bundesländern) unerlaubt und wird als Kriminalstraftat
(§ 132a StGB) verfolgt. Das gilt auch für sog. europäische
akademische Grade, d.h. Grade, die aus einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union stammen. Die Sanktion entfällt nur dann, wenn das Wissenschafts-
oder Kultusministerium des betreffenden Landes eine 'Führungsgenehmigung'
erteilt hat. Eine solche Führungsgenehmigung wird freilich erst erteilt,
wenn zweifelsfrei festgestellt ist, daß "die ausländische Hochschule
einer deutschen Hochschule vergleichbar, nach dem Recht des Sitzlandes
als Hochschule anerkannt und zur Verleihung des Grades berechtigt ist und
wenn der Grad auf Grund von vergleichbaren Studien- und Prüfungsleistungen
verliehen wurde" (bspw. § 55b Abs. 2 bad.-württ. UniversitätsG
[1994]). Zu dieser Prüfung der
'doppelten Vergleichbarkeit'
tritt weiter hinzu der
'Makel der Minderwertigkeit'
, den das Land
versucht, nichtdeutschen Graden anzuhängen: Der Grad darf auch bei
Genehmigung nur "unter Zusatz der verleihenden Hochschule oder Stelle"
geführt werden (bspw. § 55 Abs. 3 bad.-württ. UniversitätsG
[1994]). Deutsche Grade bedürfen dieses Zusatzes selbstverständlich
nicht.
Zur Verfahrensgeschichte:
VG Stuttgart, 8 K 3897/89, Vorlagebeschluß zum EuGH vom 19.12.1991
EuGH
Rs. C-19/92, Urt. v. 31.03.1993, Slg. 1993, I-1663 = EuZW 1993, 322-325
= NVwZ 1993, 661-663 = NJW 1994, 1465
VG Stuttgart, 8 K 3897/89, Urt. v. 26.08.1993, VBlBW 1994, 116 (Klageabweisung)
VGH Mannheim
9 S 2780/93, Beschl. v. 28.11.1995, NVwZ 1996, 491 = NJW 1996, 1769
BVerwG
6 B 10.96, Beschl. v. 23.12.1996 (Revision wird zugelassen)
Ergänzend:
Mitteilung
der Europäischen Kommission vom
18. April 1997 im Beschwerdeverfahren 96/4407
zul. geänd. 31.05.97/Kr.