UZR 3D Lizenzbedingungen

HINWEISE AN DEN BENUTZER:

MIT DER INSTALLATION DER LIZENZIERTEN SOFTWARE WIRD EIN VERTRAG ZWISCHEN IHNEN UND DER FIRMA UZR GMBH & CO KG, EINER FIRMA NACH DEUTSCHEM RECHT MIT SITZ IN HAMBURG, GESCHLOSSEN. BEVOR SIE UZR 3D INSTALLIEREN, MÜSSEN SIE DIE NACHFOLGENDEN BESTIMMUNGEN DIESES VERTRAGES ZUR KENNTNIS NEHMEN UND AKZEPTIEREN. WENN SIE DIE BESTIMMUNGEN ABLEHNEN, DÜRFEN SIE DIE SOFTWARE NICHT INSTALLIEREN. IN DIESEM FALL SENDEN SIE DIE SOFTWARE ZUSAMMEN MIT DEN DAZUGEHÖRIGEN HANDBÜCHERN AN DIE UZR GMBH & CO KG ODER AN DIE STELLE ZURÜCK, AN DER SIE DIE SOFTWARE ERWORBEN HABEN.

1. Allgemeines

Gegenstand dieses Vertrages ist das Nutzungsrecht für die Software UZR 3D der UZR GmbH & Co KG, für die Bedienungsanleitung und die dazugehörige Dokumentation (nachfolgend als Software bezeichnet). Mit Abschluss dieses Lizenzvertrages erwerben Sie ein Nutzungsrecht an der bezogenen Software. Das Programm selbst, die Kopie der Software und jede andere Kopie, zu deren Anfertigung Sie im Rahmen dieses Vertrages berechtigt sind, bleiben Eigentum des Lizenzgebers.

2. Nutzung der Software

(1) Der Erwerber des Nutzungsrechts, im Folgenden als "Anwender" bezeichnet, darf das gelieferte Programm vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung des Programms notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen des Programms zählen die Installation des Programms von der Original-CD auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie das Laden des Programms in den Arbeitsspeicher.

(2) Darüber hinaus kann der Anwender eine Vervielfältigung der Software zu Sicherungszwecken vornehmen. Es darf jedoch nur eine einzige Sicherungskopie angefertigt und aufbewahrt werden. Diese Sicherungskopie ist als solche zu kennzeichnen.

(3) Weitere Vervielfältigungen, zu denen auch die Ausgabe des Programmcodes auf einen Drucker sowie das Fotokopieren des Handbuchs zählen, darf der Anwender nicht vornehmen.

3. Mehrfachnutzungen und Netzwerkeinsatz

(1) Der Einsatz der überlassenen Software innerhalb eines Netzwerks oder eines sonstigen Mehrstations-Rechnersystems ist unzulässig, sofern damit die Möglichkeit zeitgleicher Mehrfachnutzung des Programms geschaffen wird. Möchte der Anwender die Software innerhalb eines Netzwerkes oder sonstiger Mehrstations-Rechensysteme einsetzen, muss er eine zeitgleiche Mehrfachnutzung durch Zugriffsschutzmechanismen unterbinden oder an die UZR GmbH & Co KG eine besondere Netzwerkgebühr entrichten bzw. Mehrfachlizenz erwerben, deren Höhe sich nach der Anzahl der an das Rechensystem angeschlossenen Benutzer bestimmt.

(2) Die im Einzelfall zu entrichtende Netzwerkgebühr bzw. erworbene Mehrfachlizenz wird dem Anwender durch die UZR GmbH & Co KG umgehend mitgeteilt, sobald der Anwender dem Lizenzgeber den geplanten Netzwerkeinsatz einschließlich der Anzahl angeschlossener Benutzer schriftlich bekannt gegeben hat. Der Einsatz im Netzwerk ist erst nach der vollständigen Entrichtung der Netzwerkgebühr bzw. dem Erwerben einer Mehrfachlizenz zulässig.

4. Weiterveräußerung

(1) Der Anwender darf die Software nicht vermieten, leasen, unterlizenzieren oder verleihen. Er ist jedoch berechtigt, alle seine Rechte zur Nutzung der Software an eine andere natürliche oder juristische Person zu übertragen, sofern er den vorliegenden Vertrag, die Software einschließlich aller Kopien, Updates, Upgrades und früherer Versionen sowie aller Kopien der Schriftsoftware, die in andere Formate konvertiert wurde und das gesamte Begleitmaterial übertragen und keine Kopien, einschließlich auf einem Computer gespeicherter Kopien, zurückbehalten hat, vorausgesetzt der erwerbende Dritte erklärt sich mit der Weitergeltung der vorliegenden Vertragsbedingungen dem Anwender gegenüber einverstanden.

(2) Der Anwender muss die vorliegenden Vertragsbedingungen sorgfältig aufbewahren. Vor der Weitergabe der Software muss er sie dem neuen Anwender zur Kenntnisnahme vorlegen. Sollte der Anwender zum Zeitpunkt der Weitergabe die vorliegenden Vertragsbedingungen nicht mehr im Besitz haben, ist er verpflichtet, ein Ersatzexemplar bei der UZR GmbH & Co KG anzufordern.

(3) Im Falle der Weitergabe erlischt das Recht des bisherigen Anwenders zur Programmbenutzung.

(4) Der Anwender ist nicht berechtigt, das Programm weiterzugeben, wenn er ein neues Update oder Upgrade bezogen hat. Die alte Seriennummer und somit das Nutzungsrecht der alten Lizenz erlischt in diesem Fall.

5. Rekompilierung und Programmänderungen

(1) Die Rückübersetzung des überlassenen Programmcodes in andere Codeformen (Rekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software (Reverse-Engineering) einschließlich einer Programmänderung sind unzulässig.

(2) Die Entfernung eines Kopierschutzes oder ähnlicher Schutzroutinen ist nur zulässig, sofern durch diesen Schutzmechanismus die störungsfreie Programmnutzung beeinträchtigt oder verhindert wurde. Für die Beeinträchtigung oder Verhinderung störungsfreier Benutzbarkeit durch den Schutzmechanismus trägt der Anwender die Beweislast.

(3) Urheberrechtsvermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt oder verändert werden.

6. Gewährleistung

(1) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass es zur Zeit nicht möglich ist, Software zu entwickeln und herzustellen, die für alle Anwendungsbedingungen geeignet ist. Die UZR GmbH & Co KG gewährleistet, dass die Software für den in den dem Anwender vorliegenden Benutzungshandbüchern beschriebenen Gebrauch geeignet ist. Die UZR GmbH & Co KG übernimmt keine Garantie dafür, dass die Software und Dokumentation bestimmten Anforderungen und Zwecken des Anwenders genügt oder mit anderen vom Anwender eingesetzten Programmen zusammenarbeitet. Nach Erhalt des Programms und der Software hat der Anwender dieses unverzüglich mit der ihm zumutbaren Gründlichkeit zu untersuchen und hierbei erkennbare Mängel spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Programms schriftlich zu rügen. Verborgene Mängel sind in gleicher Weise unverzüglich nach deren Entdeckung der UZR GmbH & Co KG anzuzeigen. Andernfalls gelten das Programm und das Begleitmaterial als mangelfrei anerkannt. Die Mängel, insbesondere die aufgetretenen Symptome, sind nach Kräften detailliert zu beschreiben. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung (maßgebend ist das Datum des Nachweises des Erwerbs; bei Versendung durch die UZR GmbH & Co KG ist das Rechnungsdatum maßgebend). Die Behebung von Mängeln erfolgt nach Wahl der UZR GmbH & Co KG durch kostenfreie Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung in Form eines Updates. Gelingt es der UZR GmbH & Co KG nicht, innerhalb einer angemessenen Frist eine vertragsgemäße Nutzung des Programms zu ermöglichen, ist der Anwender berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Lizenzgebühr zu mindern. Falls die Herstellung eines geeigneten Programms im Sinne der Ziffer (1) mit angemessenem Aufwand nicht möglicht ist, steht der UZR GmbH & Co KG ebenfalls ein Rücktrittsrecht zu.

(2) Im Falle der Geltendmachung von Gewährleistungsrechten durch den Anwender ist dieser verpflichtet, die Software zusammen mit dem Nachweis über den Erwerb zurückzugeben. Die Kosten der Rückgabe trägt die UZR GmbH & Co KG.

(3) Die UZR GmbH & Co KG übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Software keine Schutzrechte Dritter verletzt, es sei denn, die Rechtsverletzung durch die UZR GmbH & Co KG wäre grob fahrlässig oder schuldhaft geschehen. Nur für diesen Fall stellt die UZR GmbH & Co KG den Anwender von etwaigen Kosten der gerichtlichen Abwehr der Geltendmachung von Schutzrechten und Schadenersatzsprüchen durch Dritte frei.

7. Haftung

Die UZR GmbH & Co KG und seine Lieferanten haften nicht für Schäden (einschließlich entgangenen Gewinns und Mangelfolgeschäden), die auf der Nutzung oder Unmöglichkeit der Nutzung der erworbenen Software beruhen, es sei denn, dass der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurde oder auf einer leicht fahrlässigen Verletzung einer Hauptvertragspflicht durch die UZR GmbH & Co KG. Insbesondere haftet die UZR GmbH & Co KG nicht für Schäden, die durch die fehlerhafte Benutzung von Rechenanlage oder durch mangelnde, regelmäßige Sicherung der Daten in Form von Sicherungskopien entstanden sind.

8. Geheimhaltung

Der Anwender verpflichtet sich, die Programm und alle dazugehörigen Unterlagen, insbesondere auch die Seriennummer, vor dem Zugriff unberechtigter Dritter wirksam zu schützen, sie nicht unerlaubt zu vervielfältigen und nicht unberechtigt weiterzugeben. Diese Verpflichtungen gelten gleichermaßen für seine Beschäftigten oder andere Personen, die der Anwender mit dem Umgang mit der Software betraut. Der Anwender wird diese Verpflichtung an diesen Personenkreis weitergeben. Er haftet der UZR GmbH & Co KG für jeden sich aus der Nichteinhaltung dieser Vorschrift ergebenden Schaden.

9. Eigentumsvorbehalt

(1) Die UZR GmbH & Co KG behält sich das Eigentum an der dem Anwender gelieferten Software bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher zum Zeitpunkt der Lieferung bestehender oder später entstehender Forderungen aus diesem Vertragsverhältnis vor.

(2) Bei verschuldeten Zahlungsrückständen des Anwenders gilt die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes durch die UZR GmbH & Co KG nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, die UZR GmbH & Co KG teilt dies dem Anwender ausdrücklich mit.

10. Transportschäden

Der Anwender ist verpflichtet, eventuelle Transportschäden unverzüglich und schriftlich dem Transporteur zu melden und der UZR GmbH & Co KG eine Kopie des Schriftverkehrs zuzusenden, denn alle Sendungen sind über die UZR GmbH & Co KG versichert.

11. Informationspflicht

Der Anwender ist im Falle einer Weitergabe der Software verpflichtet, der UZR GmbH & Co KG den Namen und die vollständige Anschrift des Empfängers schriftlich mitzuteilen.

12. Datenschutz

Zum Zwecke der Kundenerfassung und Kontrolle der rechtmäßigen Verwendung der lizenzierten Programme werden persönliche Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes der Anwender durch die UZR GmbH & Co KG gespeichert. Diese Daten dienen ausschließlich dem oben genannten Zweck und werden Dritten nicht zugänglich gemacht. Der Anwender hat auf Anfrage jederzeit das Recht, Auskunft über die über ihn gespeicherten Daten zu erhalten.

13. Sonstiges

(1) In diesem Vertrag sind sämtliche Rechte und Pflichten der Vertragsparteien geregelt. Sonstige Vereinbarungen bestehen nicht. Änderungen bedürfen der Schriftform unter Bezugnahme auf diesen Vertrag und sind beiderseits zu unterzeichnen. Dies gilt auch für die Vereinbarung des Wegfalls des Schriftformerfordernisses.

(2) Auf diesen Vertrag findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, soweit vereinbar, das sachlich zuständige Gericht in Hamburg.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, oder sollten diese Bedingungen eine Lücke enthalten, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich zulässig, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben würden, wenn sie von der Unwirksamkeit der Bestimmung Kenntnis gehabt hätten.

14. Ende des Vertrages

Wenn der Anwender die in den Vertägen enthaltenen Bestimmungen trotz Nachfristsetzung nicht erfüllt, ist er in diesem Fall verpflichtet, das Programm und sämtliche Unterlagen, Dokumentationen und Handbücher an die UZR GmbH & Co KG herauszugeben. Er hat weiterhin auf die Anforderung der UZR GmbH & Co KG eine schriftliche Erklärung abzugeben, dass sich keine Kopien des Programms, in welcher Form auch immer, in seinem Besitz befinden, sei es auf Datenträgern oder auf der Computeranlage. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche im Falle des Verstoßes bleibt vorbehalten.

15. Informationen und Mitteilungen

Für alle nach diesem Vertrag zu bewirkenden Mitteilungen gilt die folgende Adresse:

UZR GmbH & Co KG
Eiffestraße 422
D-20537 Hamburg
Deutschland