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"Die Werbung eines Zahnarztes im Internet ist zulässig!"Urteil über Internet-Angebot des Trierer Zahnarztes Dr. Vorbeck mit Signalwirkung für die freien Berufsstände in Deutschland TRIER. "Die Werbung eines Zahnarztes im Internet ist zulässig." Zu dieser bahnbrechenden Entscheidung mit bundesweiter Tragweite ist die 7. Zivilkammer des Trierer Landgerichts in dem Prozeß um die Internetpräsenz des Trierer Zahnarztes Dr. med. dent. Michael Vorbeck gelangt. Damit wurde der Antrag der Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz, das Internetangebot des Zahnarztes zu verbieten, von den Richtern zurückgewiesen. Der 33jährige Zahnarzt Dr. Vorbeck hat seit Ende Juni dieses Jahres im Internet unter http://www.vorbeck.com als erster deutscher Zahnarzt eine virtuelle Zahnarztpraxis eröffnet. Er bietet dort als "eMail-Doctor" kostenlose Beratungsdienste an, stellt sich und sein Team vor, gibt Zahnputztechniken bekannt und informiert über seine Dienstleistungen. Außerdem informiert er aktuell über Amalgam, Paradontitis und Kiefergelenkprobleme. Sein Internet-Angebot rundet er durch eine Ausstellung des Trierer Künstlers Willi Sturges und einem Gewinnspiel ab. Mehreren Aufforderungen der Bezirks-, Landes- und Bundeszahnärztekammern, sein Angebot unverzüglich einzustellen, war Vorbeck nicht nachgekommen. Androhungen von Berufsgerichtsverfahren und Geldstrafen bis zu 500.000 Mark trotzte der Mediziner und kündigte ggf. den Gang zum Bundesverfassungsgericht an. Das Trierer Landgericht hat nun in seinem am 19. September 1996 verkündeten Urteil festgestellt, daß Zahnärzte sich und ihre Dienstleistungen im Internet darstellen dürfen, und es unsachgerecht ist, die Internet-Seiten auf die herkömmliche Darstellungsweise auf Praxisschildern, in Telefonbüchern und Tageszeitung zu beschränken. Es sei nicht zu beanstanden, wenn der Zahnarzt sich bei der Vorstellung seiner Praxis im Internet am Vorbild von Universitäten und anderen seriösen nichtkommerziellen Einrichtungen orientiere. Das Landgericht ging in seiner Begründung aber noch weiter: "Entgegen dem Wortlaut der standesrechtlichen Bestimmung gibt es kein absolutes Wettbewerbsverbot für Zahnärzte. Bei verfassungskonformer Auslegung der Berufsordnung darf ein Zahnarzt auch im Internet sachlich über seine berufliche Tätigkeit berichten." Vorbeck bleibt online, muß allerdings sein Gästebuch und Gewinnspiel einstellen, sofern es zur Anwerbung von Patienten dient. Ebenso beanstandet wurden die virtuelle Bilderausstellung und sein Praxisshop; sie seien so reklamehaft, daß darunter das Ansehen der Ärzteschaft leiden könnte, so die 7. Zivilkammer. "Behandeln"
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