Lizenzvertrag "BTX-Decoder" 1. 1&1 Telekommunikation GmbH (nachfolgend "1&1" genannt) räumt Ihnen (im folgenden "Anwender" genannt), das Nutzungsrecht an der auf dieser Diskette gespeicherten Software "BTX-Decoder"gemäß den nachfolgenden Lizenzbedingungen ein. Der Anwender erkennt diese Bedingungen durch erstmalige Installation bzw. erste Benutzung der Software an. Die Einraumung des Nutzungsrechtes erfolgt unentgeltlich. 2. Der Anwender ist berechtigt, - das Programm auf einem Einzelrechner zu installieren und anzuwenden, - eine Sicherungskopie zu eigenen Zwecken zu fertigen, - die Software und das Nutzungsrecht daran an einen Dritten zu übergeben/über- tragen, unter der Bedingung, daß diese Lizenzbedingungen der dritten Person bekanntgegeben und von dieser in vollem Umfang anerkannt werden. Der Anwender darf in diesem Fall keine Kopie weder in gedruckter noch in maschinen- lesbarer Form) behalten. 3. 3.1. Sämtliche Leistungsdaten und sonstige Softwarebeschreibungen stellen keine Zusicherung irgendwelcher Eigenschaften dar, auch wenn sie auf DIN und/oder sonstige Normen Bezug nehmen.1&1 übernimmt keine Gewährleistung für einen bestimmten Zweck oder dafür, da die Leistungsmerkmale des Programms individuellen Ansprüche des Anwenders entsprechen. 3.2. 1&1 haftet für Sach-und Rechtsmängel nur im Falle arglistigen Verschweigens. 4. Im übrigen beschränkt sich die Haftung von 1&1 auf Vorsatz und grobe Fahr- lässigkeit, es sei denn, es betrifft den Bereich zugesicherter Eigenschaften.Für Folgeschäden, insbesondere aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertrags- verletzung haftet 1&1 nicht, soweit nicht der Schaden in den Zusicherungsbereich einer zugesicherten Eigenschaft fällt. 1&1 haftet nicht für nichtvorhersehbare oder im Verantwortungsbereich des Anwenders liegende Schäden.Vorstehende Haftungs- regelung betrifft vertragliche wie auch außervertragliche Ansprüche. Unberührt bleibt die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. 5. Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß der einheitlichen Kaufgesetze.Ist der Anwender Voll- kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, so ist Koblenz ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus sich aus Vertragsverhältnisse ergebende Streitigkeiten.