§ 34
(1) Die Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht führt die zuständige oberste Landesbehörde. § 14 Abs. 4 Satz 2 und § 15 Abs. 1 Satz 3 gelten entsprechend.
(2) Die zuständige oberste Landesbehörde kann Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts übertragen. § 14 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.