§ 24
(1) Der Einheitswert wird aufgehoben, wenn dem Finanzamt bekannt wird, daß
1. die wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) wegfällt;
2. der Einheitswert der wirtschaftlichen Einheit (Untereinheit) infolge von Befreiungsgründen der Besteuerung nicht mehr zugrunde gelegt wird;
3. ein nach § 91 Abs. 2 ermittelter besonderer Einheitswert bei der Vermögensbesteuerung nicht mehr zugrunde gelegt wird.
(2) Aufhebungszeitpunkt ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 der Beginn des Kalenderjahrs, das auf den Wegfall der wirtschaftlichen Einheit (Untereinheit) folgt, und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 der Beginn des Kalenderjahrs, in dem der Einheitswert erstmals der Besteuerung nicht mehr zugrunde gelegt wird. § 21 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.