§ 95
(1) Das Betriebsvermögen umfaßt alle Teile eines Gewerbebetriebs im Sinne des § 15 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes, die bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehören; § 92 Abs. 5 sowie §§ 99 und 100 bleiben unberührt. Ausgleichsposten im Falle der Organschaft sind nicht anzusetzen.
(2) Als Gewerbebetrieb gilt unbeschadet des § 97 nicht die Land- und Forstwirtschaft, wenn sie den Hauptzweck des Unternehmens bildet.
(3) § 20 Satz 2 erster Halbsatz gilt nicht bei der Ermittlung der Einheitswerte des Betriebsvermögens, soweit Billigkeitsmaßnahmen mit Ausnahme der Bildung von Rücklagen bei der steuerlichen Gewinnermittlung berücksichtigt worden sind.