<= => Inhaltsverzeichnis Index Gesetzesübersicht

Bundesrechtsanwaltsordnung - Paragraph 153


§ 153 Verbot im Anschluß an die Hauptverhandlung

Hat das Gericht auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft erkannt, so kann es im unmittelbaren Anschluß an die Hauptverhandlung über die Verhängung des Berufs- oder Vertretungsverbotes verhandeln und entscheiden. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsanwalt zu der Hauptverhandlung nicht erschienen ist.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.