<= => Inhaltsverzeichnis Index Gesetzesübersicht

Bundesrechtsanwaltsordnung - Paragraph 179


§ 179 Zusammensetzung des Präsidiums

(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat ein Präsidium.

(2) Das Präsidium besteht aus

1. dem Präsidenten,

2. mindestens drei Vizepräsidenten,

3. dem Schatzmeister.

(3) Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4) Die Hauptversammlung kann weitere Vizepräsidenten bestimmen.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.