§ 200 Anwendung der Kostenordnung
In den Verfahren, die bei Anträgen auf gerichtliche Entscheidung in Zulassungssachen und bei Anträgen, Wahlen für ungültig oder Beschlüsse für nichtig zu erklären, stattfinden (§§ 37 bis 42, 91, 191), werden Gebühren und Auslagen nach der Kostenordnung erhoben. Jedoch ist § 8 Abs. 2 und 3 der Kostenordnung nicht anzuwenden.