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Bundesrechtsanwaltsordnung - Paragraph 23


§ 23 Gleichzeitige Zulassung bei dem Amts- und Landgericht

Der bei einem Amtsgericht zugelassene Rechtsanwalt ist auf seinen Antrag zugleich bei dem Landgericht zuzulassen, in dessen Bezirk das Amtsgericht seinen Sitz hat.


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