§ 34 Erlöschen der Zulassung
Die Zulassung bei einem Gericht erlischt,
1. wenn die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erloschen ist (§ 13);
2. wenn die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen oder widerrufen ist (§§ 14 bis 16);
3. wenn wegen der Änderung der Gerichtseinteilung der Rechtsanwalt bei einem anderen Gericht zugelassen ist (§ 33a); §§ 227a, b bleiben unberührt.