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Bundesrechtsanwaltsordnung - Paragraph 63


§ 63 Zusammensetzung des Vorstandes

(1) Die Rechtsanwaltskammer hat einen Vorstand.

(2) Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern. Die Versammlung der Kammer kann eine höhere Zahl festsetzen.

(3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.