<= => Inhaltsverzeichnis Index Gesetzesübersicht

Bundesrechtsanwaltsordnung - Paragraph 85


§ 85 Einberufung der Versammlung

(1) Die Versammlung der Kammer wird durch den Präsidenten einberufen.

(2) Der Präsident muß die Versammlung der Kammer einberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder es schriftlich beantragt und hierbei den Gegenstand angibt, der in der Versammlung behandelt werden soll.

(3) Wenn die Geschäftsordnung der Kammer nichts anderes bestimmt, soll die Versammlung am Sitz der Rechtsanwaltskammer stattfinden.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.