§ 33 Ausergewöhnliche Belastungen
(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, daß der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.
(2) Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben dabei außer Betracht; das gilt für Aufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 7 bis 9 nur insoweit, als sie als Sonderausgaben abgezogen werden können. Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.
(3) Die zumutbare Belastung beträgt
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über
30.000
bei einem Gesamtbetrag bis DM über
der Einkünfte 30.000 bis 100.000
DM 100.000 DM
DM
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1. bei Steuerpflichtigen, die keine
Kinder haben und bei denen die
Einkommensteuer
a) nach § 32a Abs. 1, . . . . . . 5 6 7
b) nach § 32a Abs. 5 oder 6
(Splitting Verfahren) . . . . . 4 5 6
zu berechnen ist;
2. bei Steuerpflichtigen mit
a) einem Kind
oder zwei Kindern . . . . . . . 2 3 4
b) drei oder mehr Kindern . . . . 1 1 2
vom Hundert des Gesamt-
betrags der Einkünfte.
Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die er einen Kinderfreibetrag erhält.