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Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden - Paragraph 1
§ 1 Finanzhilfen des Bundes
Der Bund gewährt den Ländern Finanzhilfen für Investitionen zur
Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden.
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