Gesetz zur Regelung von Fragen der Gentechnik - Paragraph 31
§ 31 Zuständige Behörden
Die zur Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden bestimmt die nach
Landesrecht zuständige Stelle, mangels einer solchen Bestimmung die
Landesregierung; diese kann die Ermächtigung weiter übertragen.