<= => Inhaltsverzeichnis Index Gesetzesübersicht

Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung - Paragraph 29


§ 29

(1) Setzt das Finanzamt nach § 19 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes einen einheitlichen Steuermeßbetrag für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen fest, so wird ein Zerlegungsbescheid nicht erteilt. Die hebeberechtigten Gemeinden sind an dem Steuermeßbetrag in demselben Verhältnis beteiligt, nach dem die Zerlegungsanteile in dem unmittelbar vorangegangenen Zerlegungsbescheid festgesetzt sind. Das Finanzamt hat gleichzeitig mit der Festsetzung des einheitlichen Steuermeßbetrags den hebeberechtigten Gemeinden mitzuteilen

1. den Hundertsatz, um den sich der einheitliche Steuermeßbetrag gegenüber dem in der Mitteilung über die Zerlegung (§ 188 Abs. 1 der Abgabenordnung) angegebenen einheitlichen Steuermeßbetrag erhöht oder ermäßigt, oder den Zerlegungsanteil,

2. den Erhebungszeitraum, für den die Änderung erstmals gilt.

(2) In den Fällen des § 19 Abs. 4 des Gesetzes hat das Finanzamt erforderlichenfalls den einheitlichen Steuermeßbetrag für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen zu zerlegen. Das gleiche gilt in den Fällen des § 19 Abs. 3 des Gesetzes, wenn an den Vorauszahlungen nicht dieselben Gemeinden beteiligt sind, die nach dem unmittelbar vorangegangenen Zerlegungsbescheid beteiligt waren. Bei der Zerlegung sind die mutmaßlichen Betriebseinnahmen oder Arbeitslöhne des Erhebungszeitraums anzusetzen, für den die Festsetzung der Vorauszahlungen erstmals gilt.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.