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Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung - Paragraph 34


§ 34

Hat das Unternehmen die Geschäftsleitung im Laufe des Erhebungszeitraums in eine andere Gemeinde verlegt, so ist der Kleinbetrag der Gemeinde zuzuweisen, in der sich die Geschäftsleitung während des Erhebungszeitraums die längste Zeit befunden hat. Befand sich im Fall des Satzes 1 die Geschäftsleitung gleich lange Zeit in mehreren Gemeinden, so ist der Kleinbetrag der Gemeinde zuzuweisen, in der sich die Geschäftsleitung am Ende des Erhebungszeitraums befunden hat.


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