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Gerichtsverfassungsgesetz - Paragraph 23a


§ 23a

Die Amtsgerichte sind in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ferner zuständig für

1. Streitigkeiten in Kindschaftssachen;

2. Streitigkeiten, die eine durch Ehe oder Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen;

3. Ansprüche nach den §§ 1615k bis 1615m des Bürgerlichen Gesetzbuchs;

4. Ehesachen;

5. Streitigkeiten über Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht, auch wenn Dritte am Verfahren beteiligt sind.


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