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Haftpflichtgesetz - Paragraph 12


§ 12

Unberührt bleiben gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Ersatzpflichtiger in weiterem Umfang als nach den Vorschriften dieses Gesetzes haftet oder nach denen ein anderer für den Schaden verantwortlich ist.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.