§ 48c Hochschuldozenten
(1) Die Hochschuldozenten nehmen die ihrer Hochschule in Wissenschaft und Kunst, Forschung und Lehre jeweils obliegenden Aufgaben nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbständig wahr. § 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Für die Einstellungsvoraussetzungen der Hochschuldozenten gilt par. 44 entsprechend.
(3) Die Hochschuldozenten werden auf Vorschlag der Hochschule von der nach Landesrecht zuständigen Stelle eingestellt.