§ 107
(1) Die Abweisung des Eröffnungsantrags kann erfolgen, wenn nach dem Ermessen des Gerichts eine den Kosten des Verfahrens entsprechende Konkursmasse nicht vorhanden ist. Die Abweisung unterbleibt, wenn ein zur Deckung der im § 58 Nr. 1, 2 bezeichneten Massekosten ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird.
(2) Das Gericht hat ein Verzeichnis derjenigen Schuldner zu führen, bezüglich deren der Eröffnungsantrag auf Grund der Vorschrift des Absatzes 1 Satz 1 abgewiesen worden ist (Schuldnerverzeichnis). § 915 Absatz 2, § 915a Absatz 1, 2 Nr. 2, §§ 915b bis 915h der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend; die Löschungsfrist beträgt fünf Jahre.