§ 111
(1) Die Geschäftsstelle hat die Formel des Eröffnungsbeschlusses, den offenen Arrest, die Anmeldefrist und die Termine sofort öffentlich bekanntzumachen.
(2) Die Bekanntmachung ist, unbeschadet der Vorschriften des § 76 Abs. 1, auszugsweise in den Bundesanzeiger einzurücken.
(3) An die ihrem Wohnort nach bekannten Gläubiger und Schuldner des Gemeinschuldners erfolgt besondere Zustellung.