§ 175
Ein Zwangsvergleich ist unzulässig:
1. solange der Gemeinschuldner flüchtig ist oder die Abgabe der in § 125 bezeichneten eidesstattlichen Versicherung verweigert;
2. solange gegen den Gemeinschuldner wegen Bankrotts nach § 283 Abs. 1 bis 3, § 283a des Strafgesetzbuchs eine gerichtliche Untersuchung oder ein wiederaufgenommenes Verfahren anhängig ist;
3. wenn der Gemeinschuldner wegen Bankrotts nach § 283 Abs. 1 bis 3, § 283a des Strafgesetzbuchs rechtskräftig verurteilt worden ist.