<= => Inhaltsverzeichnis Index Gesetzesübersicht

Konkursordnung - Paragraph 48


§ 48

Gläubiger, welche an einem zur Konkursmasse gehörigen Gegenstand ein durch Rechtsgeschäft bestelltes Pfandrecht haben, können aus den ihnen verpfändeten Gegenständen abgesonderte Befriedigung wegen ihrer Pfandforderung verlangen, zunächst wegen der Kosten, dann wegen der Zinsen, zuletzt wegen des Kapitals.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.