§ 37 Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte
Werden Bankgeschäfte ohne die nach § 32 erforderliche Erlaubnis oder werden nach § 3 verbotene Geschäfte betrieben, so kann das Bundesaufsichtsamt gegen die Fortführung der Geschäfte unmittelbar einschreiten. Das Bundesaufsichtsamt kann seine Maßnahmen nach Satz 1 bekanntmachen.