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Gesetz über die strukturelle Anpassung der Landwirtschaft an die soziale und ökologische Marktwirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik - Paragraph 10
§ 10 Anmeldung und Eintragung der neuen Unternehmen
Der Vorstand der LPG hat jedes der neuen Unternehmen zur Eintragung in das
Register anzumelden.
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