§ 16 Inhalt des Vertrages
(1) Der Vertrag muß mindestens folgende Angaben enthalten:
1. den Namen oder die Firma und den Sitz der an dem Zusammenschluß beteiligten LPG;
2. die Vereinbarung über die Übertragung des Vermögens jeder LPG als Ganzes gegen Gewährung der Mitgliedschaft der übernehmenden LPG;
3. die Einzelheiten für den Erwerb der Mitgliedschaft bei der übernehmenden LPG;
4. den Zeitpunkt, von dem an die Handlungen der LPG als für Rechnung der übernehmenden LPG vorgenommen gelten;
5. den Stichtag der Schlußbilanz für die übertragende LPG.
(2) Für den Vertrag ist die schriftliche Form erforderlich.