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Gesetz über die strukturelle Anpassung der Landwirtschaft an die soziale und ökologische Marktwirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik - Paragraph 41
§ 41 Zulässigkeit der Auflösung
Eine LPG kann durch Beschluß ihrer Mitglieder aufgelöst werden. Der
Beschluß kann nur in der Vollversammlung gefaßt werden. § 7 Abs. 2 gilt entsprechend.
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