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Gesetz über die strukturelle Anpassung der Landwirtschaft an die soziale und ökologische Marktwirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik - Paragraph 66
§ 66 Ehrenamtliche Richter
Für Landwirtschaftssachen sollen ehrenamtliche Richter einen
landwirtschaftlichen Haupt- oder Nebenberuf ausüben oder ausgeübt haben.
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