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Gesetz über die strukturelle Anpassung der Landwirtschaft an die soziale und ökologische Marktwirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik - Paragraph 8


§ 8 Vorbereitung der Vollversammlung

Von der Einberufung der Vollversammlung an sind in dem Geschäftsraum der LPG zur Einsicht der Mitglieder mindestens 14 Tage vorher auszulegen:

1. der Teilungsplan und seine Anlagen;

2. die Bilanz der LPG;

3. der nach § 6 vorzulegende Teilungsbericht;

4. der Bericht der Revisionskommission sowie die Stellungnahme des zuständigen Kreditinstitutes gemäß § 9 Abs. 2.


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