Inhaltsverzeichnis Index Gesetzesübersicht
Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte, Produkthaftungsgesetz - Paragraph 11
§ 11 Selbstbeteiligung bei Sachbeschädigung.
Im Falle der Sachbeschädigung hat der Geschädigte einen Schaden bis zu
einer Höhe von 1125 Deutsche Mark selbst zu tragen.
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