Gesetz über Preisnachlässe, Rabattgesetz - Paragraph 6
§ 6
Warenhäuser, Einheits-, Klein- oder Serienpreisgeschäfte oder ähnliche,
durch die besondere Art der Preisstellung gekennzeichnete Geschäfte und
Werkskonsumanstalten dürfen Barzahlungsnachlässe nicht gewähren.