<= => Inhaltsverzeichnis Index Gesetzesübersicht

Strafprozeßordnung - Paragraph 221


§ 221

Der Vorsitzende des Gerichts kann auch von Amts wegen die Herbeischaffung weiterer als Beweismittel dienender Gegenstände anordnen.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.