<= => Inhaltsverzeichnis Index Gesetzesübersicht

Strafprozeßordnung - Paragraph 376


§ 376

Die öffentliche Klage wird wegen der in § 374 bezeichneten Straftaten von der Staatsanwaltschaft nur dann erhoben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.