<= => Inhaltsverzeichnis Index Gesetzesübersicht

Strafprozeßordnung - Paragraph 438


§ 438

(1) Wird die Einziehung durch Strafbefehl angeordnet, so wird der Strafbefehl auch dem Einziehungsbeteiligten zugestellt. § 435 Abs. 3 Nr. 2 gilt entsprechend.

(2) Ist nur über den Einspruch des Einziehungsbeteiligten zu entscheiden, so gelten § 439 Abs. 3 Satz 1 und § 441 Abs. 2 und 3 entsprechend.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.