<= => Inhaltsverzeichnis Index Gesetzesübersicht

Strafprozeßordnung - Paragraph 459f


§ 459f

Das Gericht ordnet an, daß die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe unterbleibt, wenn die Vollstreckung für den Verurteilten eine unbillige Härte wäre.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.