§ 16 (Licht-)Hupe
(1) Schall- und Leuchtzeichen darf nur geben
1. wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt (§ 5 Abs. 5) oder
2. wer sich oder andere gefährdet sieht.
(2) Der Führer eines Schulbusses muß Warnblinklicht einschalten, solange Kinder ein- oder aussteigen. Im übrigen darf außer beim Liegenbleiben (§ 15) und beim Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a) Warnblinklicht nur einschalten, wer andere durch sein Fahrzeug gefährdet oder andere vor Gefahren warnen will.
(3) Schallzeichen dürfen nicht aus einer Folge verschieden hoher Töne bestehen.