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Straßenverkehrs-Ordnung - Paragraph 40


§ 40 Gefahrzeichen (die dreieckigen...)

(1) Gefahrzeichen mahnen, sich auf die angekündigte Gefahr einzurichten. Sie sind nur dort angebracht, wo es für die Sicherheit des Verkehrs unbedingt erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muß.

(2) Außerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im allgemeinen 150 bis 250 m vor den Gefahrstellen. Ist die Entfernung erheblich geringer, so kann sie auf einem Zusatzschild angegeben sein, wie

(nicht darstellbar)

(3) Innerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im allgemeinen kurz vor der Gefahrstelle.

(4) Ein Zusatzschild wie

(nicht darstellbar)

kann die Länge der Gefahrstrecke angeben.

(5) Steht ein Gefahrzeichen vor einer Einmündung, so weist auf einem Zusatzschild ein schwarzer Pfeil in die Richtung der Gefahrstelle, falls diese in der anderen Straße liegt.

(6) Gefahrzeichen im einzelnen:

Zeichen 101 (nicht darstellbar) Gefahrstelle

Ein Zusatzschild kann die Gefahr näher bezeichnen.

So warnt das

Zusatzschild

(nicht darstellbar)

vor schlechtem Fahrbahnrand. Das

Zusatzschild

(nicht darstellbar)

erlaubt, auf dieser Straße Wintersport zu treiben, gegebenenfalls zeitlich beschränkt, wie "9 - 17 h".

Zeichen 102 (nicht darstellbar)

Kreuzung oder Einmündung mit Vorfahrt von rechts

Zeichen 103 (nicht darstellbar)

Kurve (rechts)

Zeichen 105 (nicht darstellbar)

Doppelkurve (zunächst rechts)

Zeichen 108 (nicht darstellbar)

Gefälle

Zeichen 110 (nicht darstellbar)

Steigung

Zeichen 112 (nicht darstellbar)

Unebene Fahrbahn

Zeichen 113 (nicht darstellbar)

Schnee- oder Eisglätte

Zeichen 114 (nicht darstellbar)

Schleudergefahr bei Nässe oder Schmutz

Zeichen 115 (nicht darstellbar)

Steinschlag

Zeichen 116 (nicht darstellbar)

Splitt, Schotter

Zeichen 117 (nicht darstellbar)

Seitenwind

Zeichen 120 (nicht darstellbar)

Verengte Fahrbahn

Zeichen 121 (nicht darstellbar)

Einseitig (rechts) verengte Fahrbahn

Zeichen 123 (nicht darstellbar)

Baustelle

Zeichen 124 (nicht darstellbar)

Stau

Zeichen 125 (nicht darstellbar)

Gegenverkehr

Zeichen 128 (nicht darstellbar)

Bewegliche Brücke

Zeichen 129 (nicht darstellbar)

Ufer

Zeichen 131 (nicht darstellbar)

Lichtzeichenanlage

Zeichen 133 (nicht darstellbar)

Fußgänger

Zeichen 134 (nicht darstellbar)

Fußgängerüberweg

Die Zeichen 128 bis 134 stehen auch innerhalb geschlossener Ortschaften in angemessener Entfernung vor der Gefahrstelle. Die Entfernung kann auf einem Zusatzschild angegeben sein (Absatz 2 Satz 2).

Zeichen 136 (nicht darstellbar)

Kinder

Zeichen 138 (nicht darstellbar)

Radfahrer kreuzen

Zeichen 140 (nicht darstellbar)

Tiere

Zeichen 142 (nicht darstellbar)

Wildwechsel

Zeichen 144 (nicht darstellbar)

Flugbetrieb

Vor anderen Gefahrstellen kann durch Gefahrzeichen gleicher Art mit geeigneten Sinnbildern gewarnt werden.

(7) Besondere Gefahrzeichen vor Übergängen von Schienenbahnen mit Vorrang:

Zeichen 150 (nicht darstellbar)

Bahnübergang mit Schranken oder Halbschranken

Zeichen 151

Unbeschrankter Bahnübergang

oder folgende drei Warnbaken

etwa 240 m vor dem Bahnübergang

Zeichen 153 (nicht darstellbar)

dreistreifige Bake (links)

- vor beschranktem Bahnübergang -

Zeichen 156 (nicht darstellbar)

dreistreifige Bake (rechts)

- vor unbeschranktem Bahnübergang

etwa 160 m vor dem Bahnübergang

Zeichen 159 (nicht darstellbar)

zweistreifige Bake (links)

etwa 80 m vor dem Bahnübergang

Zeichen 162 (nicht darstellbar)

einstreifige Bake (rechts)

Sind die Baken in erheblich abweichenden Abständen aufgestellt, so ist der Abstand in Metern oberhalb der Schrägstreifen in schwarzen Ziffern angegeben.


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