§ 40 Gefahrzeichen (die dreieckigen...)
(1) Gefahrzeichen mahnen, sich auf die angekündigte Gefahr einzurichten. Sie sind nur dort angebracht, wo es für die Sicherheit des Verkehrs unbedingt erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muß.
(2) Außerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im allgemeinen 150 bis 250 m vor den Gefahrstellen. Ist die Entfernung erheblich geringer, so kann sie auf einem Zusatzschild angegeben sein, wie
(nicht darstellbar)
(3) Innerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im allgemeinen kurz vor der Gefahrstelle.
(4) Ein Zusatzschild wie
(nicht darstellbar)
kann die Länge der Gefahrstrecke angeben.
(5) Steht ein Gefahrzeichen vor einer Einmündung, so weist auf einem Zusatzschild ein schwarzer Pfeil in die Richtung der Gefahrstelle, falls diese in der anderen Straße liegt.
(6) Gefahrzeichen im einzelnen:
Zeichen 101 (nicht darstellbar) Gefahrstelle
Ein Zusatzschild kann die Gefahr näher bezeichnen.
So warnt das
Zusatzschild
(nicht darstellbar)
vor schlechtem Fahrbahnrand. Das
Zusatzschild
(nicht darstellbar)
erlaubt, auf dieser Straße Wintersport zu treiben, gegebenenfalls zeitlich beschränkt, wie "9 - 17 h".
Zeichen 102 (nicht darstellbar)
Kreuzung oder Einmündung mit Vorfahrt von rechts
Zeichen 103 (nicht darstellbar)
Kurve (rechts)
Zeichen 105 (nicht darstellbar)
Doppelkurve (zunächst rechts)
Zeichen 108 (nicht darstellbar)
Gefälle
Zeichen 110 (nicht darstellbar)
Steigung
Zeichen 112 (nicht darstellbar)
Unebene Fahrbahn
Zeichen 113 (nicht darstellbar)
Schnee- oder Eisglätte
Zeichen 114 (nicht darstellbar)
Schleudergefahr bei Nässe oder Schmutz
Zeichen 115 (nicht darstellbar)
Steinschlag
Zeichen 116 (nicht darstellbar)
Splitt, Schotter
Zeichen 117 (nicht darstellbar)
Seitenwind
Zeichen 120 (nicht darstellbar)
Verengte Fahrbahn
Zeichen 121 (nicht darstellbar)
Einseitig (rechts) verengte Fahrbahn
Zeichen 123 (nicht darstellbar)
Baustelle
Zeichen 124 (nicht darstellbar)
Stau
Zeichen 125 (nicht darstellbar)
Gegenverkehr
Zeichen 128 (nicht darstellbar)
Bewegliche Brücke
Zeichen 129 (nicht darstellbar)
Ufer
Zeichen 131 (nicht darstellbar)
Lichtzeichenanlage
Zeichen 133 (nicht darstellbar)
Fußgänger
Zeichen 134 (nicht darstellbar)
Fußgängerüberweg
Die Zeichen 128 bis 134 stehen auch innerhalb geschlossener Ortschaften in angemessener Entfernung vor der Gefahrstelle. Die Entfernung kann auf einem Zusatzschild angegeben sein (Absatz 2 Satz 2).
Zeichen 136 (nicht darstellbar)
Kinder
Zeichen 138 (nicht darstellbar)
Radfahrer kreuzen
Zeichen 140 (nicht darstellbar)
Tiere
Zeichen 142 (nicht darstellbar)
Wildwechsel
Zeichen 144 (nicht darstellbar)
Flugbetrieb
Vor anderen Gefahrstellen kann durch Gefahrzeichen gleicher Art mit geeigneten Sinnbildern gewarnt werden.
(7) Besondere Gefahrzeichen vor Übergängen von Schienenbahnen mit Vorrang:
Zeichen 150 (nicht darstellbar)
Bahnübergang mit Schranken oder Halbschranken
Zeichen 151
Unbeschrankter Bahnübergang
oder folgende drei Warnbaken
etwa 240 m vor dem Bahnübergang
Zeichen 153 (nicht darstellbar)
dreistreifige Bake (links)
- vor beschranktem Bahnübergang -
Zeichen 156 (nicht darstellbar)
dreistreifige Bake (rechts)
- vor unbeschranktem Bahnübergang
etwa 160 m vor dem Bahnübergang
Zeichen 159 (nicht darstellbar)
zweistreifige Bake (links)
etwa 80 m vor dem Bahnübergang
Zeichen 162 (nicht darstellbar)
einstreifige Bake (rechts)
Sind die Baken in erheblich abweichenden Abständen aufgestellt, so ist der Abstand in Metern oberhalb der Schrägstreifen in schwarzen Ziffern angegeben.