§ 42 Richtzeichen (Vorfahrtgebendes, Hinweise, noch mehr Malereien...)
(1) Richtzeichen geben besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs. Sie können auch Anordnungen enthalten.
(2) Vorrang
Zeichen 301 (nicht darstellbar)
Vorfahrt
Das Zeichen gibt die Vorfahrt nur an der nächsten Kreuzung oder Einmündung. Außerhalb geschlossener Ortschaften steht es 150 bis 250 m davor, sonst wird auf einem Zusatzschild die Entfernung, wie "80 m", angegeben. Innerhalb geschlossener Ortschaften steht es unmittelbar vor der Kreuzung oder Einmündung.
Zeichen 306 (nicht darstellbar)
Vorfahrtstraße
Es steht am Anfang der Vorfahrtstraße und wird an jeder Kreuzung und an jeder Einmündung von rechts wiederholt. Es steht vor, auf oder hinter der Kreuzung oder Einmündung. Es gibt die Vorfahrt bis zum nächsten Zeichen 205 "Vorfahrt gewähren!", 206 "Halt! Vorfahrt gewähren!" oder 307 "Ende der Vorfahrtstraße". Außerhalb geschlossener Ortschaften verbietet es bis dorthin das Parken (§ 12 Abs. 2) auf der Fahrbahn.
Ein Zusatzschild
(nicht darstellbar)
zum Zeichen 306 kann den Verlauf der Vorfahrtstraße bekanntgeben. Wer ihm folgen will, muß dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Auf Fußgänger ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.
Zeichen 307 (nicht darstellbar)
Ende der Vorfahrtstraße
Zeichen 308 (nicht darstellbar)
Vorrang vor dem Gegenverkehr
Das Zeichen steht vor einer verengten Fahrbahn.
(3) Die Ortstafel
Zeichen 310 (nicht darstellbar)
Vorderseite
Zeichen 311 (nicht darstellbar)
Rückseite
bestimmt:
Hier beginnt
Hier endet
eine geschlossene Ortschaft.
Von hier an gelten die für den Verkehr innerhalb (außerhalb) geschlossener Ortschaften bestehenden Vorschriften. Der obere Teil des Zeichens 311 ist weiß, wenn die Ortschaft, auf die hingewiesen wird, zu derselben Gemeinde wie die soeben durchfahrene Ortschaft gehört.
(4) Parken
Zeichen 314 (nicht darstellbar)
Parkplatz
1. Das Zeichen erlaubt das Parken (§ 12 Abs. 2).
2. Durch ein Zusatzschild kann die Parkerlaubnis beschränkt sein, insbesondere nach der Dauer, nach Fahrzeugarten, zugunsten der mit besonderem Parkausweis versehenen Anwohner, Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinden. Die Ausnahmen gelten nur, wenn die Parkausweise gut lesbar ausgelegt sind. Das Zusatzschild "nur mit Parkschein" kennzeichnet den Geltungsbereich von Parkscheinautomaten, das Zusatzschild "gebührenpflichtig" kennzeichnet einen Parkplatz für Großveranstaltungen als gebührenpflichtig (§ 45 Abs. 1 b Nr. 1).
3. Der Anfang des erlaubten Parkens kann durch einen waagerechten Pfeil im Schild, das Ende durch einen solchen in entgegengesetzte Richtung weisenden Pfeil gekennzeichnet werden.
Der Hinweis auf einen Parkplatz kann, soweit dies nicht durch Zeichen 432 geschieht, durch ein Zusatzschild mit schwarzem Pfeil erfolgen.
Zeichen 315 (nicht darstellbar)
Parken auf Gehwegen
1. Das Zeichen erlaubt Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,8 t das Parken (§ 12 Abs. 2) auf Gehwegen.
2. Im Zeichen wird bildlich angeordnet, wie die Fahrzeuge aufzustellen sind.
3. Durch ein Zusatzschild kann die Parkerlaubnis beschränkt sein, insbesondere nach der Dauer, zugunsten der mit besonderem Parkausweis versehenen Anwohner, Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinden. Die Ausnahmen gelten nur, wenn die Parkausweise gut lesbar ausgelegt sind. Das Zusatzschild "nur mit Parkschein" kennzeichnet den Geltungsbereich von Parkscheinautomaten.
4. Der Anfang des erlaubten Parkens kann durch einen waagerechten weißen Pfeil im Schild, das Ende durch einen solchen in entgegengesetzte Richtung weisenden Pfeil gekennzeichnet werden.
Zeichen 316 (nicht darstellbar)
Parken und Reisen
Zeichen 317 (nicht darstellbar)
Wandererparkplatz
(4a) Verkehrsberuhigte Bereiche
Zeichen 325 (nicht darstellbar)
Beginn
Zeichen 326 (nicht darstellbar)
Ende
eines verkehrsberuhigten Bereichs
Innerhalb dieses Bereichs gilt:
1. Fußgänger dürfen die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt.
2. Der Fahrzeugverkehr muß Schrittgeschwindigkeit einhalten.
3. Die Fahrzeugführer dürfen die Fußgänger weder gefährden noch behindern; wenn nötig müssen sie warten.
4. Die Fußgänger dürfen den Fahrverkehr nicht unnötig behindern.
5. Das Parken ist außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen unzulässig, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen, zum Be- oder Entladen.
(5) Autobahnen und Kraftfahrstraßen
Zeichen 330 (nicht darstellbar)
Autobahn
Das Zeichen steht an den Zufahrten der Anschlußstellen.
Zeichen 331 (nicht darstellbar)
Kraftfahrstraßen
Das Zeichen steht am Anfang, an jeder Kreuzung und Einmündung und wird, wenn nötig, auch sonst wiederholt.
Zeichen 332 (nicht darstellbar)
Zeichen 333 (nicht darstellbar)
Ausfahrt von der Autobahn
Zeichen 334 (nicht darstellbar)
Ende der Autobahn
Zeichen 336 (nicht darstellbar)
Ende der Kraftfahrstraße
Das Ende kann auch durch Dasselbe Zeichen mit einer Entfernungsangabe unter dem Sinnbild, wie "800 m", angekündigt sein.
(6) Markierungen sind weiß, ausgenommen in den Fällen des § 41 Abs. 4.
1. Leitlinie
Zeichen 340 (nicht darstellbar)
Sie besteht in der Regel aus gleich langen Strichen mit gleichmäßigen Abständen. Eine Leitlinie kann auch als Warnlinie ausgeführt werden; bei der Warnlinie sind die Striche länger als die Lücken.
Die Markierung bedeutet:
a) Leitlinien dürfen überfahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht gefährdet wird;
b) sind auf einer Fahrbahn für beide Richtungen insgesamt 3 Fahrstreifen so markiert, dann darf der linke Fahrstreifen nicht zum Überholen benutzt werden. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf dem mittleren Fahrstreifen einordnen;
c) auf Fahrbahnen für beide Richtungen mit 4 so markierten Fahrstreifen sind die beiden linken ausschließlich dem Gegenverkehr vorbehalten; sie dürfen daher auch nicht zum Überholen benutzt werden. Dasselbe gilt auf 6-streifigen Fahrbahnen für die 3 linken Fahrstreifen;
d) sind außerhalb geschlossener Ortschaften für eine Richtung drei Fahrstreifen so markiert, dann darf der mittlere Fahrstreifen dort durchgängig befahren werden, wo - auch nur hin und wieder - rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt. Dasselbe gilt auf Fahrbahnen mit mehr als drei so markierten Fahrstreifen für eine Richtung für den zweiten Fahrstreifen von rechts. Den linken Fahrstreifen dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t sowie Züge, die länger als 7 m sind, nur benutzen, wenn sie sich dort zum Zwecke des Linksabbiegens einordnen;
e) sind Beschleunigungsstreifen so markiert, dann darf dort auch schneller gefahren werden als auf den anderen Fahrstreifen;
f) gehen Fahrstreifen, insbesondere auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen von der durchgehenden Fahrbahn ab, so dürfen Abbieger vom Beginn einer breiten Leitlinie rechts von dieser schneller als auf der durchgehenden Fahrbahn fahren. Das gilt nicht für Verzögerungsstreifen.
2. Wartelinie
Zeichen 341 (nicht darstellbar)
Sie kann angebracht sein, wo das Zeichen 205 anordnet: "Vorfahrt gewähren!". Sie kann ferner dort angebracht sein, wo abbiegende Fahrzeuge Gegenverkehr durchfahren lassen müssen. Sie empfiehlt dem, der warten muß, hier zu warten.
3. Schriftzeichen und die Wiedergabe von Verkehrsschildern auf der Fahrbahn dienen dem Hinweis auf ein entsprechendes Verkehrszeichen.
(7) Hinweise
Zeichen 350 (nicht darstellbar)
Fußgängerüberweg
Das Zeichen ist unmittelbar an der Markierung (Zeichen 293) angebracht.
Zeichen 353 (nicht darstellbar)
Einbahnstraße
Es kann ergänzend anzeigen, daß die Straße eine Einbahnstraße (Zeichen 220) ist.
Zeichen 354 (nicht darstellbar)
Wasserschutzgebiet
Es mahnt Fahrzeugführer, die wassergefährdende Stoffe geladen haben, sich besonders vorsichtig zu verhalten.
Zeichen 355 (nicht darstellbar)
Fußgängerunter- oder -überführung
Zeichen 356 (nicht darstellbar)
Schülerlotsen
Zeichen 357 (nicht darstellbar)
Sackgasse
Wintersport kann durch Zusatzschild (hinter Zeichen 101) erlaubt sein.
Zeichen 358 (nicht darstellbar)
Erste Hilfe
Zeichen 359 (nicht darstellbar)
Pannenhilfe
Zeichen 363 (nicht darstellbar)
Polizei
Durch solche Zeichen mit entsprechenden Sinnbildern können auch andere Hinweise gegeben werden, wie auf Fernsprecher, Tankstellen, Zeltplätze und Plätze für Wohnwagen.
Zeichen 368 (nicht darstellbar)
Verkehrsfunksender
Durch das Zeichen wird auf Verkehrsfunksender hingewiesen und den Fahrzeugführern empfohlen, auf Verkehrsdurchsagen zu achten. Im weißen Feld wird die Bezeichnung des Senders in abgekürzter Form angegeben. Die Zahl bezeichnet die UKW-Frequenz in Megahertz (MHz) und der Buchstabe den Verkehrsbereich.
Zeichen 375 (nicht darstellbar)
Autobahnhotel
Zeichen 376 (nicht darstellbar)
Autobahngasthaus
Zeichen 377 (nicht darstellbar)
Autobahnkiosk
Zeichen 380 (nicht darstellbar)
Richtgeschwindigkeit
Es empfiehlt, die angegebene Geschwindigkeit auch bei günstigen Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen nicht zu überschreiten.
Zeichen 381 (nicht darstellbar)
Ende der Richtgeschwindigkeit
Zeichen 385 (nicht darstellbar)
Ortshinweistafel
Es dient der Unterrichtung über Namen von Ortschaften, soweit keine Ortstafeln (Zeichen 310) aufgestellt sind.
Zeichen 386 (nicht darstellbar)
Touristischer Hinweis
Es dient außerhalb der Autobahnen dem Hinweis auf touristisch bedeutsame Ziele und der Kennzeichnung von Touristikstraßen sowie an Autobahnen der Unterrichtung über Landschaften und Sehenswürdigkeiten.
Zeichen 388 (nicht darstellbar)
Es warnt, mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen den für diese nicht genügend befestigten Seitenstreifen zu benutzen. Wird statt des Sinnbildes eines Personenkraftwagens das eines Lastkraftwagens gezeigt, so gilt die Warnung nur Führern von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t und Zugmaschinen.
Zeichen 392 (nicht darstellbar)
Es weist auf eine Zollstelle hin.
Zeichen 393 (nicht darstellbar)
Informationstafel an Grenzübergangsstellen
Zeichen 394 (nicht darstellbar)
Es kennzeichnet innerhalb geschlossener Ortschaften Laternen, die nicht die ganze Nacht brennen. Laternenpfähle tragen Ringe gleicher Farbe. In dem roten Feld kann in weißer Schrift angegeben sein, wann die Laterne erlischt.
(8) Wegweisung
1. Wegweiser
Zeichen 401 (nicht darstellbar)
Nummernschilder für
Bundesstraßen
Zeichen 405 (nicht darstellbar)
Nummernschilder für
Autobahnen
Zeichen 406 (nicht darstellbar)
Nummernschilder für
Knotenpunkte der Autobahnen (Autobahnausfahrten, Autobahnkreuze und Autobahndreiecke)
Zeichen 410 (nicht darstellbar)
Nummernschilder für
Europastraßen
Zeichen 415 (nicht darstellbar)
auf Bundesstraßen
Diese Schilder geben keine Vorfahrt.
Zeichen 418 (nicht darstellbar)
auf sonstigen Straßen mit größerer Verkehrsbedeutung
Zeichen 419 (nicht darstellbar)
auf sonstigen Straßen mit geringerer Verkehrsbedeutung
Das Zusatzschild "Nebenstrecke" weist auf einen wegen seines schwächeren Verkehrs empfehlenswerten Umweg hin.
Zeichen 421 (nicht darstellbar)
für bestimmte Verkehrsarten
Zeichen 430 (nicht darstellbar)
zur Autobahn
Zeichen 432 (nicht darstellbar)
zu innerörtlichen Zielen und zu Einrichtungen mit erheblicher Verkehrsbedeutung
Wird aus verkehrlichen Gründen auf private Ziele hingewiesen, so kann die Ausführung des Zeichens auf braunem Grund und weißen Zeichen erfolgen.
Zeichen 434 (nicht darstellbar)
Wegweisertafel
Sie faßt alle Wegweiser einer Kreuzungszufahrt zusammen. Die Tafel kann auch als Vorwegweiser dienen.
Innerorts können Wegweiser auch folgende Formen haben:
Zeichen 435 (nicht darstellbar)
Zeichen 436 (nicht darstellbar)
Zeichen 437 (nicht darstellbar)
Straßennamensschilder
An Kreuzungen und Einmündungen mit erheblichem Fahrverkehr sind sie auf die oben bezeichnete Weise aufgestellt.
2. Vorwegweiser
Zeichen 438 (nicht darstellbar)
Zeichen 439 (nicht darstellbar)
Es empfiehlt, sich frühzeitig einzuordnen.
Zeichen 440 (nicht darstellbar)
zur Autobahn
Zeichen 442 (nicht darstellbar)
für bestimmte Verkehrsarten
3. Wegweisung auf Autobahnen
Die "Ausfahrt" (Zeichen 332 und 333), ein Autobahnkreuz und ein Autobahndreieck werden angekündigt durch
- die Ankündigungstafel
Zeichen 448 (nicht darstellbar)
in der die Sinnbilder hinweisen:
(nicht darstellbar)
auf eine Autobahnausfahrt
(nicht darstellbar)
auf ein Autobahnkreuz oder Autobahndreieck; es weist auch auf Kreuze und Dreiecke von Autobahnen mit autobahnähnlich ausgebauten Straßen des nachgeordneten Netzes hin.
Die Nummer ist die laufende Nummer der Ausfahrten, Autobahnkreuze und Autobahndreiecke der jeweils benutzten Autobahnen.
- den Vorwegweiser
Zeichen 449 (nicht darstellbar)
- sowie auf 300 m, 200 m und 100 m durch Baken wie
Zeichen 450 (nicht darstellbar)
Auf der 300-m-Bake einer Ausfahrt wird die Nummer der Ausfahrt wiederholt.
Autobahnkreuze und Autobahndreiecke werden 2000 m vorher, Ausfahrten werden 1000 m vorher durch Zeichen 448 angekündigt. Der Vorwegweiser Zeichen 449 steht bei Autobahnkreuzen und Autobahndreiecken 1000 m und 500 m, bei Ausfahrten 500 m vorher.
Zeichen 453 (nicht darstellbar)
Entfernungstafel
Sie gibt hinter jeder Ausfahrt, Abzweigung und Kreuzung die Entfernung zur jeweiligen Ortsmitte an. Ziele, die über eine andere als die gerade befahrene Autobahn zu erreichen sind, werden in der Regel unterhalb des waagerechten Striches angegeben.
4. Umleitungen des Verkehrs bei Straßensperrungen
Zeichen 454 (nicht darstellbar)
Es ist am Beginn der Umleitung und, soweit erforderlich, an den Kreuzungen und Einmündungen im Verlauf der Umleitungsstrecke angebracht.
Zeichen 455 (nicht darstellbar)
Numerierte Umleitung
Die Umleitung kann angekündigt sein durch das
Zeichen 457 (nicht darstellbar)
mit Zusatzschild, wie "400 m" oder "Richtung Stuttgart", sowie durch die Planskizze
Zeichen 458 (nicht darstellbar)
Müssen nur bestimmte Verkehrsarten umgeleitet werden, so sind diese auf einem Zusatzschild über dem Wegweiser (Zeichen 454) und über dem Ankündigungszeichen (Zeichen 457) angegeben, wie "Fahrzeuge über 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht". Der Vorwegweiser und die Planskizze zeigen dann Verbotszeichen für die betroffenen Verkehrsarten, wie das Zeichen 262.
Das Ende der Umleitung wird mit dem
Zeichen 460 (nicht darstellbar)
Ende einer Umleitung
angezeigt.
5. Numerierte Bedarfsumleitungen für den Autobahnverkehr
Zeichen 460 (nicht darstellbar)
Bedarfsumleitung
Wer seine Fahrt vorübergehend auf anderen Strecken fortsetzen muß oder will, wird durch dieses Zeichen auf die Autobahn zurückgeleitet.
Zeichen 466 (nicht darstellbar)
Bedarfsumleitungstafel
Kann der umgeleitete Verkehr an der nach Zeichen 460 vorgesehenen Anschlußstelle noch nicht auf die Autobahn zurückgeleitet werden, so wird er durch dieses Zeichen über die nächste Bedarfsumleitungsstrecke weitergeführt.
Zeichen 467 (nicht darstellbar)
Umlenkungs-Pfeil
Streckenempfehlungen auf Autobahnen können durch den Umlenkungs-Pfeil gekennzeichnet werden.
6. Sonstige Verkehrslenkungstafeln
Zeichen 468 (nicht darstellbar)
Schwierige Verkehrsführung
Es kündigt eine mit dem Zeichen "Vorgeschriebene Fahrtrichtung" (Zeichen 209 bis 214) verbundene Verkehrsführung an.
Zeichen 500 (nicht darstellbar)
Überleitungstafel
Überleitungen des Verkehrs auf die Fahrbahn oder Fahrstreifen für den Gegenverkehr werden durch solche Tafeln angekündigt. Auch die Rückleitung des Verkehrs wird so angekündigt.