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Straßenverkehrs-Ordnung - Paragraph 42


§ 42 Richtzeichen (Vorfahrtgebendes, Hinweise, noch mehr Malereien...)

(1) Richtzeichen geben besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs. Sie können auch Anordnungen enthalten.

(2) Vorrang

Zeichen 301 (nicht darstellbar)

Vorfahrt

Das Zeichen gibt die Vorfahrt nur an der nächsten Kreuzung oder Einmündung. Außerhalb geschlossener Ortschaften steht es 150 bis 250 m davor, sonst wird auf einem Zusatzschild die Entfernung, wie "80 m", angegeben. Innerhalb geschlossener Ortschaften steht es unmittelbar vor der Kreuzung oder Einmündung.

Zeichen 306 (nicht darstellbar)

Vorfahrtstraße

Es steht am Anfang der Vorfahrtstraße und wird an jeder Kreuzung und an jeder Einmündung von rechts wiederholt. Es steht vor, auf oder hinter der Kreuzung oder Einmündung. Es gibt die Vorfahrt bis zum nächsten Zeichen 205 "Vorfahrt gewähren!", 206 "Halt! Vorfahrt gewähren!" oder 307 "Ende der Vorfahrtstraße". Außerhalb geschlossener Ortschaften verbietet es bis dorthin das Parken (§ 12 Abs. 2) auf der Fahrbahn.

Ein Zusatzschild

(nicht darstellbar)

zum Zeichen 306 kann den Verlauf der Vorfahrtstraße bekanntgeben. Wer ihm folgen will, muß dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Auf Fußgänger ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.

Zeichen 307 (nicht darstellbar)

Ende der Vorfahrtstraße

Zeichen 308 (nicht darstellbar)

Vorrang vor dem Gegenverkehr

Das Zeichen steht vor einer verengten Fahrbahn.

(3) Die Ortstafel

Zeichen 310 (nicht darstellbar)

Vorderseite

Zeichen 311 (nicht darstellbar)

Rückseite

bestimmt:

Hier beginnt

Hier endet

eine geschlossene Ortschaft.

Von hier an gelten die für den Verkehr innerhalb (außerhalb) geschlossener Ortschaften bestehenden Vorschriften. Der obere Teil des Zeichens 311 ist weiß, wenn die Ortschaft, auf die hingewiesen wird, zu derselben Gemeinde wie die soeben durchfahrene Ortschaft gehört.

(4) Parken

Zeichen 314 (nicht darstellbar)

Parkplatz

1. Das Zeichen erlaubt das Parken (§ 12 Abs. 2).

2. Durch ein Zusatzschild kann die Parkerlaubnis beschränkt sein, insbesondere nach der Dauer, nach Fahrzeugarten, zugunsten der mit besonderem Parkausweis versehenen Anwohner, Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinden. Die Ausnahmen gelten nur, wenn die Parkausweise gut lesbar ausgelegt sind. Das Zusatzschild "nur mit Parkschein" kennzeichnet den Geltungsbereich von Parkscheinautomaten, das Zusatzschild "gebührenpflichtig" kennzeichnet einen Parkplatz für Großveranstaltungen als gebührenpflichtig (§ 45 Abs. 1 b Nr. 1).

3. Der Anfang des erlaubten Parkens kann durch einen waagerechten Pfeil im Schild, das Ende durch einen solchen in entgegengesetzte Richtung weisenden Pfeil gekennzeichnet werden.

Der Hinweis auf einen Parkplatz kann, soweit dies nicht durch Zeichen 432 geschieht, durch ein Zusatzschild mit schwarzem Pfeil erfolgen.

Zeichen 315 (nicht darstellbar)

Parken auf Gehwegen

1. Das Zeichen erlaubt Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,8 t das Parken (§ 12 Abs. 2) auf Gehwegen.

2. Im Zeichen wird bildlich angeordnet, wie die Fahrzeuge aufzustellen sind.

3. Durch ein Zusatzschild kann die Parkerlaubnis beschränkt sein, insbesondere nach der Dauer, zugunsten der mit besonderem Parkausweis versehenen Anwohner, Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinden. Die Ausnahmen gelten nur, wenn die Parkausweise gut lesbar ausgelegt sind. Das Zusatzschild "nur mit Parkschein" kennzeichnet den Geltungsbereich von Parkscheinautomaten.

4. Der Anfang des erlaubten Parkens kann durch einen waagerechten weißen Pfeil im Schild, das Ende durch einen solchen in entgegengesetzte Richtung weisenden Pfeil gekennzeichnet werden.

Zeichen 316 (nicht darstellbar)

Parken und Reisen

Zeichen 317 (nicht darstellbar)

Wandererparkplatz

(4a) Verkehrsberuhigte Bereiche

Zeichen 325 (nicht darstellbar)

Beginn

Zeichen 326 (nicht darstellbar)

Ende

eines verkehrsberuhigten Bereichs

Innerhalb dieses Bereichs gilt:

1. Fußgänger dürfen die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt.

2. Der Fahrzeugverkehr muß Schrittgeschwindigkeit einhalten.

3. Die Fahrzeugführer dürfen die Fußgänger weder gefährden noch behindern; wenn nötig müssen sie warten.

4. Die Fußgänger dürfen den Fahrverkehr nicht unnötig behindern.

5. Das Parken ist außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen unzulässig, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen, zum Be- oder Entladen.

(5) Autobahnen und Kraftfahrstraßen

Zeichen 330 (nicht darstellbar)

Autobahn

Das Zeichen steht an den Zufahrten der Anschlußstellen.

Zeichen 331 (nicht darstellbar)

Kraftfahrstraßen

Das Zeichen steht am Anfang, an jeder Kreuzung und Einmündung und wird, wenn nötig, auch sonst wiederholt.

Zeichen 332 (nicht darstellbar)

Zeichen 333 (nicht darstellbar)

Ausfahrt von der Autobahn

Zeichen 334 (nicht darstellbar)

Ende der Autobahn

Zeichen 336 (nicht darstellbar)

Ende der Kraftfahrstraße

Das Ende kann auch durch Dasselbe Zeichen mit einer Entfernungsangabe unter dem Sinnbild, wie "800 m", angekündigt sein.

(6) Markierungen sind weiß, ausgenommen in den Fällen des § 41 Abs. 4.

1. Leitlinie

Zeichen 340 (nicht darstellbar)

Sie besteht in der Regel aus gleich langen Strichen mit gleichmäßigen Abständen. Eine Leitlinie kann auch als Warnlinie ausgeführt werden; bei der Warnlinie sind die Striche länger als die Lücken.

Die Markierung bedeutet:

a) Leitlinien dürfen überfahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht gefährdet wird;

b) sind auf einer Fahrbahn für beide Richtungen insgesamt 3 Fahrstreifen so markiert, dann darf der linke Fahrstreifen nicht zum Überholen benutzt werden. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf dem mittleren Fahrstreifen einordnen;

c) auf Fahrbahnen für beide Richtungen mit 4 so markierten Fahrstreifen sind die beiden linken ausschließlich dem Gegenverkehr vorbehalten; sie dürfen daher auch nicht zum Überholen benutzt werden. Dasselbe gilt auf 6-streifigen Fahrbahnen für die 3 linken Fahrstreifen;

d) sind außerhalb geschlossener Ortschaften für eine Richtung drei Fahrstreifen so markiert, dann darf der mittlere Fahrstreifen dort durchgängig befahren werden, wo - auch nur hin und wieder - rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt. Dasselbe gilt auf Fahrbahnen mit mehr als drei so markierten Fahrstreifen für eine Richtung für den zweiten Fahrstreifen von rechts. Den linken Fahrstreifen dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t sowie Züge, die länger als 7 m sind, nur benutzen, wenn sie sich dort zum Zwecke des Linksabbiegens einordnen;

e) sind Beschleunigungsstreifen so markiert, dann darf dort auch schneller gefahren werden als auf den anderen Fahrstreifen;

f) gehen Fahrstreifen, insbesondere auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen von der durchgehenden Fahrbahn ab, so dürfen Abbieger vom Beginn einer breiten Leitlinie rechts von dieser schneller als auf der durchgehenden Fahrbahn fahren. Das gilt nicht für Verzögerungsstreifen.

2. Wartelinie

Zeichen 341 (nicht darstellbar)

Sie kann angebracht sein, wo das Zeichen 205 anordnet: "Vorfahrt gewähren!". Sie kann ferner dort angebracht sein, wo abbiegende Fahrzeuge Gegenverkehr durchfahren lassen müssen. Sie empfiehlt dem, der warten muß, hier zu warten.

3. Schriftzeichen und die Wiedergabe von Verkehrsschildern auf der Fahrbahn dienen dem Hinweis auf ein entsprechendes Verkehrszeichen.

(7) Hinweise

Zeichen 350 (nicht darstellbar)

Fußgängerüberweg

Das Zeichen ist unmittelbar an der Markierung (Zeichen 293) angebracht.

Zeichen 353 (nicht darstellbar)

Einbahnstraße

Es kann ergänzend anzeigen, daß die Straße eine Einbahnstraße (Zeichen 220) ist.

Zeichen 354 (nicht darstellbar)

Wasserschutzgebiet

Es mahnt Fahrzeugführer, die wassergefährdende Stoffe geladen haben, sich besonders vorsichtig zu verhalten.

Zeichen 355 (nicht darstellbar)

Fußgängerunter- oder -überführung

Zeichen 356 (nicht darstellbar)

Schülerlotsen

Zeichen 357 (nicht darstellbar)

Sackgasse

Wintersport kann durch Zusatzschild (hinter Zeichen 101) erlaubt sein.

Zeichen 358 (nicht darstellbar)

Erste Hilfe

Zeichen 359 (nicht darstellbar)

Pannenhilfe

Zeichen 363 (nicht darstellbar)

Polizei

Durch solche Zeichen mit entsprechenden Sinnbildern können auch andere Hinweise gegeben werden, wie auf Fernsprecher, Tankstellen, Zeltplätze und Plätze für Wohnwagen.

Zeichen 368 (nicht darstellbar)

Verkehrsfunksender

Durch das Zeichen wird auf Verkehrsfunksender hingewiesen und den Fahrzeugführern empfohlen, auf Verkehrsdurchsagen zu achten. Im weißen Feld wird die Bezeichnung des Senders in abgekürzter Form angegeben. Die Zahl bezeichnet die UKW-Frequenz in Megahertz (MHz) und der Buchstabe den Verkehrsbereich.

Zeichen 375 (nicht darstellbar)

Autobahnhotel

Zeichen 376 (nicht darstellbar)

Autobahngasthaus

Zeichen 377 (nicht darstellbar)

Autobahnkiosk

Zeichen 380 (nicht darstellbar)

Richtgeschwindigkeit

Es empfiehlt, die angegebene Geschwindigkeit auch bei günstigen Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen nicht zu überschreiten.

Zeichen 381 (nicht darstellbar)

Ende der Richtgeschwindigkeit

Zeichen 385 (nicht darstellbar)

Ortshinweistafel

Es dient der Unterrichtung über Namen von Ortschaften, soweit keine Ortstafeln (Zeichen 310) aufgestellt sind.

Zeichen 386 (nicht darstellbar)

Touristischer Hinweis

Es dient außerhalb der Autobahnen dem Hinweis auf touristisch bedeutsame Ziele und der Kennzeichnung von Touristikstraßen sowie an Autobahnen der Unterrichtung über Landschaften und Sehenswürdigkeiten.

Zeichen 388 (nicht darstellbar)

Es warnt, mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen den für diese nicht genügend befestigten Seitenstreifen zu benutzen. Wird statt des Sinnbildes eines Personenkraftwagens das eines Lastkraftwagens gezeigt, so gilt die Warnung nur Führern von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t und Zugmaschinen.

Zeichen 392 (nicht darstellbar)

Es weist auf eine Zollstelle hin.

Zeichen 393 (nicht darstellbar)

Informationstafel an Grenzübergangsstellen

Zeichen 394 (nicht darstellbar)

Es kennzeichnet innerhalb geschlossener Ortschaften Laternen, die nicht die ganze Nacht brennen. Laternenpfähle tragen Ringe gleicher Farbe. In dem roten Feld kann in weißer Schrift angegeben sein, wann die Laterne erlischt.

(8) Wegweisung

1. Wegweiser

Zeichen 401 (nicht darstellbar)

Nummernschilder für

Bundesstraßen

Zeichen 405 (nicht darstellbar)

Nummernschilder für

Autobahnen

Zeichen 406 (nicht darstellbar)

Nummernschilder für

Knotenpunkte der Autobahnen (Autobahnausfahrten, Autobahnkreuze und Autobahndreiecke)

Zeichen 410 (nicht darstellbar)

Nummernschilder für

Europastraßen

Zeichen 415 (nicht darstellbar)

auf Bundesstraßen

Diese Schilder geben keine Vorfahrt.

Zeichen 418 (nicht darstellbar)

auf sonstigen Straßen mit größerer Verkehrsbedeutung

Zeichen 419 (nicht darstellbar)

auf sonstigen Straßen mit geringerer Verkehrsbedeutung

Das Zusatzschild "Nebenstrecke" weist auf einen wegen seines schwächeren Verkehrs empfehlenswerten Umweg hin.

Zeichen 421 (nicht darstellbar)

für bestimmte Verkehrsarten

Zeichen 430 (nicht darstellbar)

zur Autobahn

Zeichen 432 (nicht darstellbar)

zu innerörtlichen Zielen und zu Einrichtungen mit erheblicher Verkehrsbedeutung

Wird aus verkehrlichen Gründen auf private Ziele hingewiesen, so kann die Ausführung des Zeichens auf braunem Grund und weißen Zeichen erfolgen.

Zeichen 434 (nicht darstellbar)

Wegweisertafel

Sie faßt alle Wegweiser einer Kreuzungszufahrt zusammen. Die Tafel kann auch als Vorwegweiser dienen.

Innerorts können Wegweiser auch folgende Formen haben:

Zeichen 435 (nicht darstellbar)

Zeichen 436 (nicht darstellbar)

Zeichen 437 (nicht darstellbar)

Straßennamensschilder

An Kreuzungen und Einmündungen mit erheblichem Fahrverkehr sind sie auf die oben bezeichnete Weise aufgestellt.

2. Vorwegweiser

Zeichen 438 (nicht darstellbar)

Zeichen 439 (nicht darstellbar)

Es empfiehlt, sich frühzeitig einzuordnen.

Zeichen 440 (nicht darstellbar)

zur Autobahn

Zeichen 442 (nicht darstellbar)

für bestimmte Verkehrsarten

3. Wegweisung auf Autobahnen

Die "Ausfahrt" (Zeichen 332 und 333), ein Autobahnkreuz und ein Autobahndreieck werden angekündigt durch

- die Ankündigungstafel

Zeichen 448 (nicht darstellbar)

in der die Sinnbilder hinweisen:

(nicht darstellbar)

auf eine Autobahnausfahrt

(nicht darstellbar)

auf ein Autobahnkreuz oder Autobahndreieck; es weist auch auf Kreuze und Dreiecke von Autobahnen mit autobahnähnlich ausgebauten Straßen des nachgeordneten Netzes hin.

Die Nummer ist die laufende Nummer der Ausfahrten, Autobahnkreuze und Autobahndreiecke der jeweils benutzten Autobahnen.

- den Vorwegweiser

Zeichen 449 (nicht darstellbar)

- sowie auf 300 m, 200 m und 100 m durch Baken wie

Zeichen 450 (nicht darstellbar)

Auf der 300-m-Bake einer Ausfahrt wird die Nummer der Ausfahrt wiederholt.

Autobahnkreuze und Autobahndreiecke werden 2000 m vorher, Ausfahrten werden 1000 m vorher durch Zeichen 448 angekündigt. Der Vorwegweiser Zeichen 449 steht bei Autobahnkreuzen und Autobahndreiecken 1000 m und 500 m, bei Ausfahrten 500 m vorher.

Zeichen 453 (nicht darstellbar)

Entfernungstafel

Sie gibt hinter jeder Ausfahrt, Abzweigung und Kreuzung die Entfernung zur jeweiligen Ortsmitte an. Ziele, die über eine andere als die gerade befahrene Autobahn zu erreichen sind, werden in der Regel unterhalb des waagerechten Striches angegeben.

4. Umleitungen des Verkehrs bei Straßensperrungen

Zeichen 454 (nicht darstellbar)

Es ist am Beginn der Umleitung und, soweit erforderlich, an den Kreuzungen und Einmündungen im Verlauf der Umleitungsstrecke angebracht.

Zeichen 455 (nicht darstellbar)

Numerierte Umleitung

Die Umleitung kann angekündigt sein durch das

Zeichen 457 (nicht darstellbar)

mit Zusatzschild, wie "400 m" oder "Richtung Stuttgart", sowie durch die Planskizze

Zeichen 458 (nicht darstellbar)

Müssen nur bestimmte Verkehrsarten umgeleitet werden, so sind diese auf einem Zusatzschild über dem Wegweiser (Zeichen 454) und über dem Ankündigungszeichen (Zeichen 457) angegeben, wie "Fahrzeuge über 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht". Der Vorwegweiser und die Planskizze zeigen dann Verbotszeichen für die betroffenen Verkehrsarten, wie das Zeichen 262.

Das Ende der Umleitung wird mit dem

Zeichen 460 (nicht darstellbar)

Ende einer Umleitung

angezeigt.

5. Numerierte Bedarfsumleitungen für den Autobahnverkehr

Zeichen 460 (nicht darstellbar)

Bedarfsumleitung

Wer seine Fahrt vorübergehend auf anderen Strecken fortsetzen muß oder will, wird durch dieses Zeichen auf die Autobahn zurückgeleitet.

Zeichen 466 (nicht darstellbar)

Bedarfsumleitungstafel

Kann der umgeleitete Verkehr an der nach Zeichen 460 vorgesehenen Anschlußstelle noch nicht auf die Autobahn zurückgeleitet werden, so wird er durch dieses Zeichen über die nächste Bedarfsumleitungsstrecke weitergeführt.

Zeichen 467 (nicht darstellbar)

Umlenkungs-Pfeil

Streckenempfehlungen auf Autobahnen können durch den Umlenkungs-Pfeil gekennzeichnet werden.

6. Sonstige Verkehrslenkungstafeln

Zeichen 468 (nicht darstellbar)

Schwierige Verkehrsführung

Es kündigt eine mit dem Zeichen "Vorgeschriebene Fahrtrichtung" (Zeichen 209 bis 214) verbundene Verkehrsführung an.

Zeichen 500 (nicht darstellbar)

Überleitungstafel

Überleitungen des Verkehrs auf die Fahrbahn oder Fahrstreifen für den Gegenverkehr werden durch solche Tafeln angekündigt. Auch die Rückleitung des Verkehrs wird so angekündigt.


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