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Umwelthaftgesetz - Paragraph 1


§ 1

Wird durch eine Umwelteinwirkung, die von einer im Anhang 11 genannten Anlage ausgeht, jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Inhaber der Anlage verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.


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