Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - Paragraph 25
§ 25
Zur Sicherung der in diesem Gesetze bezeichneten Ansprüche auf
Unterlassung können einstweilige Verfügungen erlassen werden, auch wenn
die in den §§ 935, 940 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Voraussetzungen
nicht zutreffen.