Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - Paragraph 5
§ 5
Im Sinne der Vorschriften der §§ 3, 4 sind den dort
bezeichneten Angaben bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen
gleichzuachten, die darauf berechnet und geeignet sind, solche Angaben zu
ersetzen.