Gesetz über den Versicherungsvertrag - Paragraph 44
§ 44
Soweit nach den Vorschriften dieses Gesetzes die Kenntnis des Versicherers
von Erheblichkeit ist, steht die Kenntnis eines nur mit der Vermittlung
von Versicherungsgeschäften betrauten Agenten der Kenntnis des
Versicherers nicht gleich.