Gesetz über den Versicherungsvertrag - Paragraph 68a
§ 68a
Auf eine Vereinbarung, durch welche von den Vorschriften des § 51 Abs. 1,
2 und der §§ 62, 67, 68 zum Nachteil des
Versicherungsnehmers abgewichen wird, kann sich der Versicherer nicht
berufen.