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Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung - Paragraph 7
§ 7
Die Vorschriften des § 3 Abs. 1 und des § 6 gelten
nur, soweit der Wohnungsvermittler die in § 1 Abs. 1
bezeichnete Tätigkeit gewerbsmäßig ausübt.
Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.