GESETZLICHE ERBFOLGE, EIN THEMA, DAS UNS ALLE BETRIFFT Mit diesem sensiblen Bereich muß sich wohl jeder Bürger früher oder später auseinandersetzen. Versäumen Sie daher nicht, sich rechtzeitig an den Notar Ihres Vertrauens zu wenden. Denn nur so können Sie sicher sein, sich selbst und Ihren Angehörigen eine Reihe von unliebsamen Überraschungen zu ersparen. Zu überdenken sind Fragen wie: > Haben Sie schon einmal eine letztwillige Anordnung errichtet? > Wenn ja, entspricht diese noch tatsächlich ihrem Willen? > Wie spart man durch ein Testament Erbschaftssteuer? > Was ist der Pflichtteil? > Weiche Sicherheit verschaffen Sie ihrem Ehepartner (Lebensgefährten)? > Wissen Sie Bescheid Ober Erb- und Pflichtteilsansprüche ehelicher und unehelicher Kinder? > Wie können Anordnungen unwiderruflich gestaltet werden? > Wann ist eine ietztwiiiige Anordnung goltig? Ihr Notar berät Sie in allen Punkten umfassend und objektiv. Zum Beispiel darüber, ob in Ihrer persönlichen Situation die Abfassung einer letztwilligen Anordnung überhaupt notwendig ist. KEIN ERBVERTRAG OHNE BERATUNG DURCH DEN NOTAR Der Erbvertrag ermöglicht es Ehegatten oder bei Brautleuten, diesen unter der Bedingung der nachfolgenden Eheschließung, Teile eines Nachlasses einander zu versprechen und dieses Versprechen wechselseitig anzunehmen. Im Unterschied zu einem Testament oder Kodizill kann der Erbvertrag einseitig nicht widerrufen werden. Jedoch erlaubt das Gesetz, maximal drei Viertel seines Nachlaßvermögens dem überlebenden Eheteil bindend zu versprechen. Das restliche Viertel kann testamentarisch zugewendet werden. Der Abschluß eines Erbvertrages ist notariatsaktpflichtig. Diese Formvorschrift sichert den Vertragswilligen eine vorherige qualifizierte Beratung durch den Notar. DAS TESTAMENT Das Testament ist eine letztwillige Anordnung, in der eine Person zur Gänze oder mehrere Personen zu je einem bestimmten Anteil des Nachlasses als Erben eingesetzt werden. Testamente können mündlich oder schriftlich errichtet werden. Testamente sind frei widerruflich. Ihr Notar beachtet die in Ihrem Fall notwendigen Formvorschriften. DAS KODIZILL Als solches bezeichnet man letztwillige Anordnungen, die sogenannte Vermächtnisse enthalten. In einem Kodizill werden nicht bestimmte Personen zu einer entsprechenden Quote des Nachlasses als Erben eingesetzt, sondern wird diesen eine genau bezeichnete Sache, ein sogenanntes Legat (Vermächtnis), zugewendet. Für ein Kodizill gelten dieselben Formvorschriften wie für ein Testament. Bei der Abfassung empfiehlt es sich, den Rat Ihres Notars einzuholen. Damit es keine Unklarheiten gibt, wer darüberhinaus Erbe und somit Gesamtrechtsnachfolger sein soll. VERTRÄGE FÜR DEN TODESFALL Schenkungs-, Übergabs- und Kaufverträge auf den Todesfall sind Rechtsgeschäfte zwischen dem Veräußerer zu dessen Lebzeiten einerseits und dem Beschenkten bzw. Käufer andererseits. Die Erfüllung erfolgt jedoch erst nach dem Tod des Veräußerers, erst dann wird der Erwerber Eigentümer der vertragsgegenständlichen Sache. Als Vertrag kann ein Rechtsgeschäft auf den Todesfall einseitig nicht widerrufen werden. Verträge auf den Todesfall sind notariatsaktpflichtig. Damit ist der Schutz vor Übereilung durch eine dem Rechtsgeschäft vorangehende Beratung gesichert. Der Veräußerer bzw. dessen Erben haften für die Erfüllung nach dem Tod. Lassen Sie sich daher von Ihrem Notar auch über mögliche begleitende Maßnahmen zur Sicherung er Erfüllung solcher Rechtsgeschäfte beraten. DER PFLICHTTEIL UND DIE PFLICHTTEILSBERECHTIGTEN Bestimmten nahen Angehörigen steht eine Mindestquote vom Nachlaß als Pflichtteil zu. Sind Pflichtteilsberechtigte (Noterben) nicht ausreichend bedacht worden, so haben sie zur Deckung ihres Pflichtteiles einen Geldanspruch gegen den oder die Erben. Die Quote beträgt bei Ehegatten und Kindern die Hälfte, bei allfällig pflichtteilsberechtigten Eltern ein Drittel des gesetzlichen Erbrechtes. Bei Kindern besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit der Herabsetzung des Pflichtteiles. Vorempfänge zu Lebzeiten sind in den Pflichtteil einzurechnen. Der Anspruch entsteht erst mit dem Tod des Erblassers. DER VERZICHT AUF ERB- UND PFLICHTTEIL Im Einvernehmen mit Erben oder Noterbe können deren Ansprüche schon zu Lebzeiten geregelt werden. Weitere Ansprüche nach Ableben des Erblassers kann man durch Verzichtsverträge ausschließen. Solche Verzichtsverträge sind notariatsaktpflichtig! Sie können entgeltlich oder unentgeltlich erfolgen und sich auch auf die Nachkommen des Verzichtenden erstrecken. Weiters kann der Verzicht auch lediglich auf bestimmt Vermögensteile beschränkt werden. Die Möglichkeit, einem Verzichtenden durch spätere letztwillige Anordnungen doch noch etwas zuzuwenden, kann vorbehalten bleiben. FOLGENSCHWERE VERSÄUMNISSE, DIE NICHT SEIN MÜSSEN Selbstverfasste letztwillige Anordnungen sind häufig unvollständig und ungültig! Ein ausführliches Gespräch mit Ihrem Notar beseitigt Unklarheiten oder Formmängel in Ihrem letzten Willen. Dadurch vermeiden Sie Unklarheiten in der Auslegung Ihres letzten Willens und bewahren Ihre Rechtsnachfolger vor ungewollte steuer- und gebührenrechtlichen Nachteile sowie vor eventuellen kostspieligen Erbschaftsstreitigkeiten. Die Verwahrung der Testamente und Kodizille durch Ihren Notar schützt einerseits vor Verlust oder unbefugtem Zugriff und gewährleistet andererseits die strengste Vertraulichkeit. Die bei Ihrem Notar errichteten bzw. hinterlegten letztwilligen Anordnungen werden im Österreichischen Zentralen Testamentregister eingetragen. IHR NOTAR: Dr. Werner SALENTINIG Imbergstraße 25 5020 Salzburg Tel.: 0662/887766