Rechtsform und Gründung einer Bürgerinitiative
Es gibt keine einheitliche Rechtsform "Bürgerinitiative", wie etwa für Aktiengesellschaften, Vereine oder Kommanditgesellschaften. Eine Bürgerinitiative kann vielmehr in verschiedenen Rechtsformen betrieben werden. Denkbar und in der Praxis vertreten sind folgende Formen:
- eingetragener (rechtsfähiger) Verein
- nichtrechtsfähiger Verein
- BGB- Gesellschaft
- Aktionsbündnis von Einzelpersonen
Die häufigste dieser Formen ist der eingetragene Verein. Zum Erwerb der Rechtsfähigkeit ist die Eintragung des Vereins beim Amtsgericht erforderlich. Die Eintragung setzt voraus, daß mindestens sieben Mitglieder bei der Gründung der Bürgerinitiative vorhanden sind und eine Satzung beschließen. Diese Satzung muß mindestens den Zweck, den Namen und den Sitz des Vereins enthalten.
Darüber hinaus sind weitere organisatorische Bestimmungen insbesondere über folgende Punkte erforderlich (º 55 ff. BGB):
- über den Eintritt und Austritt der Mitglieder;
- darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind;
- über die Bildung des Vorstandes;
- über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, über die Form der Berufung (Einladungsschreiben) und über die Beurkundung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung (Versammlungsprotokoll)
Die Voraussetzungen, denen eine Vereinssatzung nach dem Vereinsrecht des BGB genügen muß, sind teilweise recht kompliziert. Eine Mustersatzung zur Gründung eines Vereins, die auch die steuerlichen Aspekte berücksichtigt, finden sich hier.
Zu beachten sind auch die Richtlinien zur Gründung und zur Anmeldung beim Amtsgericht:
Die Gründung
Jede Bürgerinitiative, jeder Verein, wird bei einer Gründungsversammlung ægeborenÆ, deren Verlauf genau zu protokollieren ist. Diese Versammlung verabschiedet eine Satzung, mit der die Gründung des Vereins vollzogen wird. Danach muß der Vorstand gewählt werden. Mit der Bildung des Vorstandes wird der Verein handlungsfähig. Aus dem Protokoll über die Gründungsversammlung muß sich ergeben, wer bei der Versammlung anwesend war. Weiter muß im Protokoll stehen, daß die Erschienenen der Vereinsgründung zugestimmt und eine Satzung verabschiedet haben, schließlich, wer in den Vorstand gewählt und wie die Wahl durchgeführt wurde. Das Gründungsprotokoll ist vom Vorsitzenden und von dem Protokollführer zu unterschreiben. Die Satzung selbst muß auf jeden Fall von mindestens sieben Personen, den sogenannten "Gründungsmitgliedern", unterzeichnet werden.
Anmeldung beim Amtsgericht
Erst nach der Gründung der Bürgerinitiative kann man diese beim Amtsgericht anmelden. Dazu müssen das Original der Satzung und eine Fotokopie eingereicht werden. Außerdem ist eine Fotokopie des Protokolls über die Gründungsversammlung beizufügen, weil sich daraus die Bestellung des Vorstandes ergibt. Für die Anmeldung ist eine öffentlich beglaubigte Erklärung notwendig, das heißt, die Anmeldung muß schriftlich abgefaßt und von einem Notar beglaubigt werden.
Die Eintragung des Vereins und die notarielle Beglaubigung sind mit û geringen - Kosten verbunden. Jede spätere Änderung in der Zusammensetzung des Vorstandes und jede Satzungsänderung muß ebenfalls beim Amtsgericht angemeldet werden.
Nicht so häufig wie der eingetragene Verein kommen Bürgerinitiativen als nichtrechtsfähiger Verein, als BGB-Gesellschaft oder als rechtlich nicht näher zu bestimmende Aktionseinheit von Einzelpersonen vor. Nur für den nichtrechtsfähigen Verein gelten dabei weitgehend die gleichen rechtlichen Regeln wie für den eingetragenen Verein.
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